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Anlage 2 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Wohngeldgesetz (WoGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGG
Gliederungs-Nr.: 8601-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 WoGG – Werte für "a", "b" und "c"

(zu § 19 Absatz 1)

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte "a", "b" und "c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

 1 Haushaltsmitglied2 Haushaltsmitglieder3 Haushaltsmitglieder4 Haushaltsmitglieder5 Haushaltsmitglieder6 Haushaltsmitglieder
a4,000E-2 3,000E-22,000E-21,000E-20- 1,000E-2
b4,991E-43,716E-43,035E-42,251E-41,985E-41,792E-4
c4,620E-53,450E-52,780E-52,000E-51,950E-51,880E-5
 7 Haushaltsmitglied8 Haushaltsmitglieder9 Haushaltsmitglieder10 Haushaltsmitglieder11 Haushaltsmitglieder12 Haushaltsmitglieder
a- 2,000E-2 - 3,000E-2- 4,000E-2- 6,000E-2- 9,000E-2- 1,200E-1
b1,657E-41,648E-41,432E-41,300E-41,188E-41,152E-4
c1,870E-51,870E-51,880E-51,880E-52,220E-52,510E-5
Hierbei bedeuten:E-1 geteilt durch10, 
 E-2 geteilt durch100, 
 E-4 geteilt durch10.000, 
 E-5 geteilt durch100.000. 

Zu Anlage 2: Neugefasst durch G vom 5. 12. 2022 (BGBl I S. 2160).