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Anlage 2 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 SHBesG – Besoldungsordnung W (SHBesO W)

Besoldungsgruppe W 1

Professorin oder Professor als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor 1)

1)

Nach § 64 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 1)

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professorin oder Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor  1)

Kanzlerinnen oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg, Lübeck und Westküste, der Muthesius-Kunsthochschule und der Musikhochschule 2)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 1)

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professorin oder Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 1)

Präsidentin oder Präsident der... 2)

Kanzlerinnen oder Kanzler der Universitäten und der Fachhochschule Kiel 2)

Hauptamtliche Vizepräsidentin oder hauptamtlicher Vizepräsident für Medizin der Universität zu Lübeck

Hauptamtliche Dekanin oder hauptamtlicher Dekan der medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

2)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.