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Anlage 2 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 SGB XI – Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)

Anlage 2
(zu § 15)

Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul

ModuleGewichtung0
Keine
1
Geringe
2
Erhebliche
3
Schwere
4
Schwerste
 
  1. 1

    Mobilität

10 %0-12-34-56-910-15Summe der Einzelpunkte im Modul 1
02,557,510Gewichtete Punkte im Modul 1
  1. 2

    Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

15 %0-12-56-1011-1617-33Summe der Einzelpunkte im Modul 2
  1. 3

    Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

01-23-45-67-65Summe der Einzelpunkte im Modul 3
 Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 303,757,511,2515Gewichtete Punkte für die Module 2 und 3
  1. 4

    Selbstversorgung

40 %0-23-78-1819-3637-54Summe der Einzelpunkte im Modul 4
010203040Gewichtete Punkte im Modul 4
  1. 5

    Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

20 %012-34-56-15Summe der Einzelpunkte im Modul 5
05101520Gewichtete Punkte im Modul 5
  1. 6

    Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

15 %01-34-67-1112-18Summe der Einzelpunkte im Modul 6
03,757,511,2515Gewichtete Punkte im Modul 6
  1. 7

    Außerhäusliche Aktivitäten

 Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können. 
  1. 8

    Haushaltsführung

 

Angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).