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Anlage 2 NachwV
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-21
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 NachwV – Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3

  1. a)

    Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2

    13 04 01Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
    13 04 02Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
    13 04 03Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
    16 06 01Bleibatterien
    16 07 08ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
  2. b)

    Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 3 Satz 2

    09 01 01Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis
    09 01 02Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
    09 01 04Fixierbäder
    09 01 05Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
    09 01 11Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
    12 01 06halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
    12 01 07halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
    12 01 08halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
    12 01 09halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
    12 01 10synthetische Bearbeitungsöle
    12 01 12gebrauchte Fette und Wachse
    12 01 19biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
    13 01 04chlorierte Emulsionen
    13 01 05nichtchlorierte Emulsionen
    13 01 09chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
    13 01 10nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
    13 01 11synthetische Hydrauliköle
    13 01 12biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
    13 01 13andere Hydrauliköle
    13 02 04chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
    13 02 05nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
    13 02 06synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
    13 02 07biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
    13 02 08andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
    13 03 06chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
    13 03 07nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
    13 03 08synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
    13 03 09biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
    13 03 10andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
    13 05 01feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
    13 05 02Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
    13 05 03Schlämme aus Einlaufschächten
    13 05 06Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
    13 05 07öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
    13 05 08Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
    13 07 01Heizöl und Diesel
    13 07 02Benzin
    16 01 07Ölfilter
    16 01 11asbesthaltige Bremsbeläge
    16 01 13Bremsflüssigkeiten
    16 01 14Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
    16 06 02Ni-Cd-Batterien
    16 06 03Quecksilber enthaltende Batterien
    17 06 01Dämmmaterial, das Asbest enthält
    17 06 05asbesthaltige Baustoffe
    18 01 03Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
    18 01 10Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
    18 02 02Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
    20 01 17Fotochemikalien
    20 01 21Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
    20 01 33Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten