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Anlage 2 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 LbV – Anlage 2
(zu § 44(1)

Höherer Dienst
   
 Besondere Fachrichtungen im höheren Dienst
(ohne Schulen und Hochschulen)
Berufe bzw. Berufsabschlussbezeichnungen
- Sonderregelungen nach § 44 Abs. 3 Satz 4 in Klammern -
   
1. Ärztlicher Dienst
- ohne Gesundheitsämter und Regierungen
Arzt
(Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in jedem Fall drei Jahre. Für die hauptberufliche Tätigkeit rechnet die Zeit nach der Approbation oder nach der Erteilung der Erlaubnis nach § 10 BÄO außer im Fall des § 10 Abs. 5 BÄO.)
   
2. Dienst als Biologe Diplom-Biologe Univ.
   
3. Dienst als Chemiker
- auch in den Fachrichtungen Physikalische Chemie, Bio- und Geochemie
Diplom-Chemiker Univ.
Diplom-lngenieur Univ.
- Studiengang Chemie-lngenieurwesen -
   
4. Gartenbaulicher Dienst
- ohne Geschäftsbereich Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Diplom-Agraringenieur Univ.
- Studiengang Gartenbauwissenschaften-
   
5. Dienst als Lebensmittelchemiker Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
(Die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung rechnet als hauptberufliche Tätigkeit.)
   
6. Dienst als Mathematiker Diplom-Mathematiker Univ.
Diplom-lnformatiker Univ.
   
7. Pharmazeutischer Dienst Apotheker
   
8. Dienst als Physiker
- auch in der Fachrichtung Geophysik und Biophysik
Diplom-Physiker Univ.
   
9. Dienst als Psychologe Diplom-Psychologe Univ.
   
10. Dienst als Geologe Diplom-Geologe Univ.
   
11. Dienst in der Landesentwicklung, im Umweltschutz und in der Umweltgestaltung in fachspezifischen Aufgaben Diplom-lngenieur Univ.
- Studiengang Landespflege -
Diplom-Geograf Univ.
Diplom-Agraringenieur Univ.
   
12. Wirtschaftsverwaltungsdienst Diplom-Ökonom Univ.Diplom-Kaufmann Univ.
   
  a) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie Diplom-Volkswirt Univ.
Diplom-Wirtschaftsingenieur Univ.
    
  b) in den übrigen Verwaltungen nur in Bereichen mit fachspezifischen Aufgaben 
   
13. Dienst bei den Museen und Sammlungen, beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege sowie in der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen Ägyptologe
Altertumskundler
Amerikanistiker
Archäologe
Ethnologe
Historiker
Indologe
Kulturwissenschaftle
Kunsthistoriker
Musikwissenschaftler
Prähistoriker
Sinologe
Theaterwissenschaftler und Volkskundler
(jeweils mit abgeschlossener Doktorprüfung)
Diplom-Biologe Univ.
Diplom-Chemiker Univ.
Diplom-Geologe Univ.
Diplom-Geophysiker Univ.
Diplom-lngenieur Univ.
- Studiengang Architektur, Bergbau, Elektrotechnik, Maschinenbau, Technische Physik -
Diplom-Mineraloge
Diplom-Physiker
Diplom-Restaurator Univ.
(Auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 kann angerechnet werden eine Tätigkeit als
1. Volontär an öffentlichen Museen und Sammlungen sowie beim Landesamt
2. Wissenschaftlicher Assistent oder Hochschulassistent an einer wissenschaftlichen Hochschule sowie als Akademischer Rat oder Akademischer Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit,
3. Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder anderer wissenschaftlicher Organisationen
   
14. Technischer Dienst im Bereich der Informationstechniken Diplom-Mathematiker Univ.
Diplom-Informatiker Univ.
Diplom-Ingenieur Univ.
- Studiengang Elektrotechnik, Schwerpunkt Nachrichtentechnik -
Diplom-Wirtschaftsinformatiker Univ.
   
15. Dienst als Statistiker Diplom-Statistiker Univ.
   
16. Dienst als Lebensmitteltechnologie Diplom-Ingenieur Univ.
- Studiengang Lebensmitteltechnologie -
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).