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Anlage 2 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 LBesGBW – Landesbesoldungsordnung B

(zu § 28)

Gültig ab 1. Januar 2011

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg 1)

Abteilungsdirektor

  • als Leiter einer Abteilung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

  • als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

  • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

     bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes
     bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
  • als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt

  • als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

  • als der ständige Vertreter des Präsidenten der IT Baden-Württemberg

  • als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium 2)

Abteilungspräsident 3)  4)

 als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten

Direktor der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg

Direktor und Professor 4)

 als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung

Fachbereichsleiter

  • als Leiter eines Fachbereichs der Betriebszentrale von Forst Baden-Württemberg 2)

Landoberstallmeister

 als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach

Leitender Direktor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

  • als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

  • als Leiter eines Dezernats

  • als Leiter des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes

Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur 6)

Leitender Kreisverwaltungsdirektor 2)

 als Dezernent bei einem Landratsamt

Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung 6)

Ministerialrat 7)  8)

 beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Parlamentsrat (9)

Polizeivizepräsident

  • als der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeipräsidiums

  • als der Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Einsatz

Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern 4)

 als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit

Verbandsdirektor eines Regionalverbands 4)

 mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern

Vizepräsident des Landeskriminalamts

 als der Vertreter des Präsidenten

Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei

 als der Vertreter des Präsidenten

Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

 als der Vertreter des Präsidenten für den Bereich des Präsidiums Bildung
1)

Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

3)

Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.

4)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

6)

Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.

7)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.

8)

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

(9) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder A 16.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor

 als Leiter einer Abteilung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

Abteilungspräsident 1)  2)

 als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

Direktor der Komm.ONE

 als weiteres Mitglied des Vorstands

Direktor und Professor

  • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 2)

  • als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg

Erster Landesbeamter 3)

Finanzpräsident

Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart

 als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 4)

Landeskriminaldirektor

Landespolizeidirektor

Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar

 als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Leitender Ministerialrat 5)

  • beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

     als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters

Leitender Parlamentsrat 7)

Ministerialrat 5)  6)

 beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Museumsdirektor und Professor

  • als Leiter der Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim

  • als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe

  • als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart

  • als Leiter der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit - Technoseum

  • als Leiter des Badischen Landesmuseums

  • als Leiter des Landesmuseums Württemberg

  • als Leiter des Linden-Museums Stuttgart - Staatliches Museum für Völkerkunde

  • als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe

  • als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart

Polizeipräsident

  • als Leiter eines regionalen Polizeipräsidiums

  • als Leiter des Polizeipräsidiums Einsatz

Präsident der Cybersicherheitsagentur

Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident des Landesarchivs

Präsident des Landeskriminalamts

Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei

Stadtdirektor

  • bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern 2)

     als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

  • mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern 2)

  • mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 7)

Vertreter des Vorstandsvorsitzenden von Forst Baden-Württemberg

Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Vizepräsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

 als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Präsidenten des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung
1)

Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

3)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.

4)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 oder B 6.

5)

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

6)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.

7)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4

Beauftragter der Landesregierung für besondere Aufgaben

Direktor des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

 als Leiter

Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung

  • als der kaufmännische Geschäftsführer

  • als der technische Geschäftsführer

Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung

  • als der kaufmännische Geschäftsführer

  • als der technische Geschäftsführer

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 1)

Inspekteur der Polizei

Leitender Parlamentsrat 2)

Präsident der IT Baden-Württemberg

Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung

Präsident des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung

Präsident des Landesjustizprüfungsamts

Regierungsvizepräsident

 als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten

Stadtdirektor

  • bei einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern 3)

     als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes oder als Leiter eines Referats

Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

 mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 2)

Vizepräsident der Oberfinanzdirektion

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

3)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.

Besoldungsgruppe B 5

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg

 als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 1)

Präsidentin oder Präsident der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

Präsident des Statistischen Landesamts

Rechnungshofdirektor

Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart

Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

 mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern

Vorstandsvorsitzender von Forst Baden-Württemberg

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.

Besoldungsgruppe B 6

Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg

 als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart

Landesforstpräsident

Landespolizeipräsident

Leitender Direktor der Komm.ONE

 als Vorsitzender des Vorstands

Ministerialdirigent

 beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
  als Leiter einer Abteilung

Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Präsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

Vizepräsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 7

Oberfinanzpräsident

Präsident der Landesanstalt für Kommunikation

 als Vorsitzender des Vorstands

Besoldungsgruppe B 8

Regierungspräsident

Besoldungsgruppe B 9

Ministerialdirektor

 beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Präsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 10

 bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der stellvertretende Ministerpräsident leitet

Staatssekretär

-als Chef der Staatskanzlei
-bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der stellvertretende Ministerpräsident leitet

Besoldungsgruppe B 11