Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 2 KonfV
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KonfV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-87
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 KonfV – Ausgangserzeugnisse

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 und § 4)

Abschnitt I
Begriffsbestimmungen

1.Frucht:
 a)die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
 b)Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;
 c)Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
2.Fruchtpülpe:
 der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;
3.Fruchtmark:
 der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;
4.wässriger Auszug von Früchten:
 Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;
5.Zuckerarten:
 a)Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,
 b)Fructosesirup,
 c)die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
 d)brauner Zucker.

Abschnitt II
Behandlung der Ausgangserzeugnisse

1.Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
 a)Wärme- und Kältebehandlungen;
 b)Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
 c)Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
2.Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.