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Anlage 2 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016) 
Landesrecht Hessen

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2016,HE
Gliederungs-Nr.: 43-85
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 625 vom 29.12.2015

Anlage 2 HG 2016 – Gesamtplan 2016 Teil II Finanzierungsübersicht

I. Ermittlung des Finanzierungssaldos (Mio. EUR)
  1. Ausgaben 25.940,2
  (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) 
2. Einnahmen 24.997,4
  (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen) 
3. Finanzierungssaldo - 942,8
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 
  1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 637,9
  1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 6.200,8
1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.562,9
2. Abwicklung der Vorjahre --
  2.1. Einnahmen aus Überschüssen --
2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen --
3. Rücklagenbewegung 304,9
  3.1. Entnahmen aus Rücklagen 449,4
3.2. Zuführungen an Rücklagen 144,6
4. Haushaltstechnische Verrechnungen --
  4.1. Einnahmenseite 3.739,7
4.2. Ausgabenseite 3.739,7
5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) 942,8