Anlage 2 GO, Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern des Landtags zugeleitet werden.

(2) Für die Landtagsverwaltung gilt die Verschlusssachenanweisung der Staatsregierung entsprechend, soweit sich aus dieser Geheimschutzordnung nichts Abweichendes ergibt.

§ 2
Verantwortung und Zuständigkeit

Der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. Er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf einen leitenden Beamten der Landtagsverwaltung übertragen.

§ 3
Begriff der Verschlusssache

(1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform.

(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt, ist ebenfalls VS im Sinne des Absatzes 1.

§ 4
Grundsätze

(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu bewahren. VS dürfen an Unbefugte nicht weitergegeben werden.

(2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhaltes gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.

(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.

(4) Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich ist.

(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.

(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 5
Geheimhaltungsgrade

VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

  1. 1.

    STRENG GEHEIM,
    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann;

  2. 2.

    GEHEIM,
    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihrem Ansehen oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann;

  3. 3.

    VS-VERTRAULICH,
    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann;

  4. 4.

    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 6
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Dieser Geheimhaltungsgrad ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtags verbindlich.

(2) Herausgebende Stellen innerhalb des Landtags können sein:

  1. 1.

    der Präsident,

  2. 2.

    die Ausschüsse,

  3. 3.

    weitere vom Präsidenten zu ermächtigende Stellen.

Herausgebende Stelle bei VS, die innerhalb der Landtagsverwaltung entstehen, ist der Direktor beim Sächsischen Landtag.

(3) Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert. Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als dreißig Jahre vergangen sind, alle Empfänger schriftlich zu benachrichtigen. Nach Ablauf der Wahlperiode tritt der Präsident des Landtags an die Stelle der Ausschüsse als herausgebende Stelle.

(4) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.

(5) Der Geheimhaltungsgrad von im Landtag herausgegebenen VS ist nach dreißig Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.

§ 7
Kenntnis von und Zugang zu VS

(1) Zugang zu VS können Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des mit der VS befassten Ausschusses und der Vorsitzende und im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. Gleiches gilt für den Präsidenten und die Mitglieder des Präsidiums, wenn sie mit der VS befasst werden. Darüber hinaus können auf Vorschlag ihres Fraktionsvorsitzenden weitere Mitglieder des Landtags bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinne des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bezüglich der VS nicht, so kann der Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn das Landtagsmitglied unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.

(2) Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die förmliche Verpflichtung nach Absatz 1 erfolgen durch den Präsidenten. § 2 bleibt unberührt. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

(3) Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht werden, wenn sie im Auftrag eines im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie entsprechend dem Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung überprüft sowie vom Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(4) Für Beamte des Landtags genügt die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten der Landtagsverwaltung ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

§ 8
Behandlung von VS in den Ausschüssen

(1) Wird über VS beraten, muss der Vorsitzende vor Beginn der Beratungen sicherstellen, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten.

(2) Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden; in diesem Fall hat er über Auflage und Verteilung der Protokolle zu beschließen.

(3) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Der Ausschussvorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder dem nach § 2 Beauftragten bestimmen, dass VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VERTRAULICH an den Berichterstatter des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen (zum Beispiel Stahlschrank) verwahrt werden.

(4) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM, die im Ausschuss entstanden sind, können mit Genehmigung des Präsidenten oder des nach § 2 Beauftragten nach Registrierung in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden.

(5) Stellt sich erst im Laufe oder am Schluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

(6) Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder STRENG GEHEIM sind am Ende der Sitzung der Verwahrstelle zu übergeben. Dabei ist zu erklären, ob die Notizen zu vernichten oder aufzubewahren sind.

§ 9
Behandlung von VS im Plenum

Für die Behandlung von VS im Plenum gilt § 8 entsprechend. Artikel 48 der Verfassung des Freistaates Sachsen bleibt unberührt.

§ 10
Kennzeichnung und Vervielfältigung

Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtags oder der Landtagsverwaltung entstehen, und die Vervielfältigung (Kopien, Abschriften, Auszüge und so weiter) aller VS erfolgen ausschließlich durch die Landtagsverwaltung.

§ 11
Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung von VS

(1) Bei allen dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher erfolgt die Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung außer Haus, Archivierung und Vernichtung zentral durch die Landtagsverwaltung.

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zutritt haben.

(3) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. Von einer Löschung kann mit Genehmigung des Präsidenten abgesehen werden.

§ 12
Weitergabe innerhalb des Landtags

(1) VS-VERTRAULICH und höher eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die Verwahrstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.

(2) Unterlagen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und STRENG GEHEIM sind, außer in den Fällen des § 8 Abs. 3 und 4, täglich in die Verwahrstelle zurückzugeben.

(3) Von der Quittungspflicht ausgenommen sind VS-VERTRAULICHE Unterlagen, die innerhalb von Referaten oder vergleichbaren Organisationseinheiten weitergegeben oder die täglich an die Verwahrstelle zurückgegeben werden.

(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Unterlagen werden ohne Quittung weitergegeben und wie nichteingestuftes Schriftgut befördert.

§ 13
Mitnahme von VS

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtags ist unzulässig.

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtags nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Dabei ist für eine ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.

(3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder Gepäckschließfächern und dergleichen zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

§ 14
Mitteilungspflicht

Wird einem Mitglied oder einem Mitarbeiter des Landtags bekannt oder schöpft er Verdacht, dass eine VS verloren gegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat er den Präsidenten oder den Geheimschutzbeauftragten des Landtags unverzüglich zu unterrichten.

§ 15
Ausführungsbestimmungen

Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.