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Anlage 2 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 BremLVO

(zu § 20)

Unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende berufliche Ausbildung und Fortbildung:

FachrichtungEinstiegsamtBerufliche Aus- oder Fortbildung
Justiz2Berufsausbildung zur oder zum Justizfachangestellten und Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der vom Senator für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes
Technische Dienste2Für die Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleurin oder als Lebensmittelkontrolleur mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur nach Maßgabe der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung
Wissenschaftliche Dienste2Mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - alle Fachrichtungen
Allgemeine Dienste2Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten und Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der vom Senator für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes
Allgemeine Dienste2Mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Archiv

Studiengänge, in denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:

FachrichtungEinstiegsamtStudiengangAbschlussEinführung in Laufbahnaufgaben
Gesundheits- und soziale Dienste1Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik, Erziehungswissenschaft, Sozialwesen
Sozialarbeit, Sozialpädagogik
Bachelorgrad,
Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder -arbeiter und/oder Sozialpädagogin oder -pädagoge
 
Wissenschaftliche Dienste1Bibliothekswesen oder Informationsmanagement mit Schwerpunkt "Wissenschaftliche Bibliotheken"Bachelorgrad 
Allgemeine Dienste1Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung an der Hochschule BremenBachelorgradEinführungszeit im Umfang von sechs Monaten