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Anlage 2 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 BhVO – Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen (1)

(zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO)

Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach den folgenden Maßgaben beihilfefähig.

  1. 1.

    Zahntechnische Leistungen

    Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K (soweit nicht mit Nummer 4.2 abgegolten) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 60 vom Hundert beihilfefähig.

  2. 2.

    Kieferorthopädische Leistungen

    Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

    • die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kieferorthopädische Behandlung erfordern,

    • ein Heil- und Kostenplan (Leistungen nach Nummern 603-608 GOZ) vorgelegt wird.

  3. 3.

    Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

    Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:

    • Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien),

    • Zahnbetterkrankungen - Parodonthopathien -,

    • umfangreiche Gebiss-Sanierung, d.h., wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,

    • umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.

    Außerdem ist der erhobene Befund mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt zu belegen.

  4. 4.

    Implantologische Leistungen

    1. 1.

      Aufwendungen für implantologische Maßnahmen sind beim Vorliegen der nachgewiesenen medizinischen Notwendigkeit bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Vorhandene, aus öffentlichen Mitteln mitgetragene Implantate sind dabei zu berücksichtigen.

    2. 2.

      Je Implantat wird ein Betrag von bis zu 480,00 € pauschal als beihilfefähig anerkannt. Daneben sind die Aufwendungen für Material- und Laborkosten pauschal bis zu 500,00 € je Implantat beihilfefähig.

    3. 3.

      Die Suprakonstruktion wird im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte ohne Begrenzung auf die Anzahl der Implantate als beihilfefähig anerkannt.

    4. 4.

      Von der Begrenzung sind Aufwendungen für evtl. durchzuführende chirurgische Maßnahmen außerhalb der zahnärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht betroffen.

    5. 5.

      Der Pauschalbetrag nach Nr. 2 für die implantologischen Leistungen (Nummern 900 ff. GOZ) wird nur einmal gezahlt, auch wenn die Behandlung bei unterschiedlichen Behandlern (Chirurg, Zahnarzt) erfolgte und berechnet wurde.

  5. 5.

    Aufwendungen für große Brücken und Verbindungselemente

    Für große Brücken sind die Aufwendungen für bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet beihilfefähig. Für Verbindungselemente sind die Aufwendungen für bis zu zwei Verbindungselementen, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen bis zu drei Verbindungselementen, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen, beihilfefähig.

    Werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im einzelnen nicht mehr als drei beziehungsweise vier fehlende Zähne, insgesamt aber mehr als vier fehlende Zähne, ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig.

  6. 6.

    Wartezeit für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

    Aufwendungen für prothetische Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), Inlays und Zahnkronen (Abschnitt C Nummern 214 bis 217, 220 bis 224 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sowie implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte ) sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist. Dies gilt ferner nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

  7. 7.

    Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2016 durch § 21 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 4. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260).