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Anlage 2 BhVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Saarland

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 BhVO

(zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO)

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel

1.
Allgemein

Die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel setzt voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln nicht vor. Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

2.
Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist:

A

  • Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio- Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie- Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

  • Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTICell- Therapie)

  • Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr

  • Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi

B

  • Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr

  • Biophotonen-Therapie

  • Bioresonatorentests

  • Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

  • Bogomoletz-Serum

  • Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer

  • Bruchheilung ohne Operation

C

  • Chelat-Infusionstherapie

  • Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

  • Cytotoxologische Lebensmitteltests

E

  • Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut- Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

  • Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon

  • Elektro-Neural-Diagnostik

F

  • Frischzellentherapie

G

  • Ganzheitsbehandlung auf bioelektrisch-heilmag netischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektronischen Funktionsdiagnostik [BFD], Mora-Therapie)

  • Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

H

  • Heileurythmie

  • Höhenflüge zur Keuchhustenbehandlung oder Asthmabehandlung

I

  • Immuno-augmentative Therapie (IAT)

  • Immunseren (Serocytol-Präparate)

  • Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht ionisiertem Sauerstoff/ Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne)

K

  • Kariesdetektor-Behandlung

  • Kinesiologische Behandlung

  • Kirlian-Fotografie

  • Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann- Kur)

  • Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen

L

  • Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

N

  • Neurotopische Diagnostik und Therapie

  • Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

O

  • Osmotische Entwässerungstherapie

P

  • Psycotron-Therapie

  • Pulsierende Signaltherapie (PST)

  • Pyramidenenergiebestrahlung

R

  • Radiale Stoßwellentherapie

  • Regeneresen-Therapie

  • Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

  • Rolfing-Behandlung

S

  • Schwingfeld-Therapie

T

  • Thermoregulationsdiagnostik

  • Trockenzellentherapie

V

  • Vaduril-Injektionen gegen Paradontose

  • Vibrationsmassage des Kreuzbeines

Z

  • Zellmilieu-Therapie

3.
Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie auf Grund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind:

  • Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten (z. B. mit Aludrin).

  • Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.

  • Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich für die Behandlung der tendinosis calcarea (Kalkschulter), der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach GOÄ-Ziffer 1800 beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

  • Gasinsufflationen (Ozontherapie), wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des Amtsarztes oder eines von ihr bestimmten Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

  • Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.

  • Klimakammerbehandlungen, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des Amtsarztes oder eines von ihr bestimmten Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

  • Magnetfeldtherapie, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung.

  • Prostata-Hyperthermie-Behandlung bei Krebsbehandlung.

  • Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 des Verzeichnisses der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) BhVO zugeordnet.

  • Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

4.
Mittel, zu deren Kosten eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann:

4.1
Nicht beihilfefähig sind Mittel, die entweder keine Arzneimittel sind oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist. Die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel- Richtlinien/AMR) des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

4.2
Eine Ausnahme von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit dieser Mittel ist nur zuzulassen, wenn in einem schweren lebensbedrohenden Krankheitsfall das Mittel von einem Arzt verordnet wurde, der Amts- oder ein von der Festsetzungsstelle bezeichneter Vertrauensarzt die Anwendung dieses Mittels für dringend erforderlich hält und eine vorangegangene Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten Arzneimitteln keinen Erfolg gebracht hat.