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Anlage 2 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anlage 2 BayLTGeschO – Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (GeheimSchO)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Ältestenrat und dem Präsidium oder Mitgliedern des Landtags zugeleitet werden.

(2) Für das Landtagsamt gilt die Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2
Verantwortung und Zuständigkeit

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. 2Sie oder er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf eine leitende Beamtin oder einen leitenden Beamten des Landtagsamts übertragen.

(2) Zum Schutz von Verschlusssachen und zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist eine VS-Registratur dauerhaft zu unterhalten.

§ 3
Begriff der Verschlusssache

(1) 1Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. 2Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (z. B. für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).

(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder) ist ebenfalls VS im Sinn von Abs. 1.

§ 4
Grundsätze

(1) 1Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. 2VS dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.

(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.

(4) 1Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. 2Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so weit wie möglich so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.

(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.

(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 5
Geheimhaltungsgrade

VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

  1. 1.

    STRENG GEHEIM,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.

  2. 2.

    GEHEIM,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.

  3. 3.

    VS-VERTRAULICH,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.

  4. 4.

    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 6
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) 1Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. 2Er ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtags verbindlich.

(2) 1Bei VS, die innerhalb des Landtags entstehen, sind herausgebende Stellen:

  • die Präsidentin oder der Präsident

  • die Ausschüsse und

  • weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten ermächtigte Stellen.

2Für die Einstufungen durch diese Stellen gelten die Abs. 3 bis 7.

(3) 1Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. 2Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. 3Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. 4Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.

(4) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, z. B. Teilpläne, Abschnitte, Kapitel oder Nummern niedriger oder nicht eingestuft werden.

(5) 1Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. 2Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als dreißig Jahre vergangen sind, alle Empfängerinnen und Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen.

(6) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.

(7) 1Der Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENST-GEBRAUCH ist nach dreißig Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes bestimmt ist. 2Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.

§ 7
Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS

(1) Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtags entstehen und die Vervielfältigung (Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge usw.) aller VS erfolgen ausschließlich durch das Landtagsamt.

(2) Liegt gemäß § 9 Abs. 1 ein Geheimhaltungsbeschluss vor, so hat das Landtagsamt dies auf der VS zu vermerken.

§ 8
Kenntnis von und Zugang zu VS

(1) 1Zugang zu VS können die Mitglieder des mit VS befassten Ausschusses und die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. 2Gleiches gilt für den Ältestenrat und das Präsidium, wenn sie mit einer VS befasst werden. 3Darüber hinaus können auf Vorschlag ihrer oder ihres Fraktionsvorsitzenden weitere Abgeordnete bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. 4Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die oder der Abgeordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.

(2) 1VS, die im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen nur der oder dem fragestellenden Abgeordneten zugänglich gemacht werden. 2Zugang kann nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist. 3Anderen Mitgliedern des Landtags, die nicht gemäß Satz 1 Zugang zu der VS erhalten können, darf keine Kenntnis von der VS gegeben werden.

(3) 1Die Entscheidung über den Zugang zu VS nach Abs. 1 sowie die förmliche Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 2Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

(4) 1Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie im Auftrag einer oder eines im Sinne des Abs. 1 Sätze 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. 2VS, die im Rahmen einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen Bediensteten der Fraktionen weder zugänglich gemacht noch zur Kenntnis gegeben werden.

(5) 1Für Beamtinnen und Beamte des Landtagsamtes genügt die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. 2Für die sonstigen Bediensteten des Landtagsamtes ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

§ 9
Behandlung von VS in Ausschüssen

(1) 1Über VS darf erst beraten werden, wenn ein Beschluss auf Geheimhaltung gemäß § 96 Abs. 2 oder § 139 der Geschäftsordnung gefasst ist. 2Auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder fordert der Ausschuss, dass die herausgebende bzw. zuleitende Stelle den Geheimhaltungsgrad begründet. 3Die herausgebende Stelle ist vom Ergebnis der Beschlussfassung über die Geheimhaltung unverzüglich zu unterrichten. 4Der Geheimhaltungsbeschluss darf nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle aufgehoben werden. 5Einer oder einem Abgeordneten, die oder der nicht gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Zugang zu der VS erhalten kann, darf keine Kenntnis von der VS oder den Beratungen hierüber gegeben werden. 6Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet sämtliche Mitglieder des Landtags zur Verschwiegenheit. 7Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 2 Bayerische Verfassung, Art. 9 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleiben unberührt.

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können abweichend von Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung (§ 138 Geschäftsordnung) beraten werden, wenn der Ausschuss den Abgeordneten durch Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der Verschlusssache führen würde.

(3) 1Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen nur über die Beschlüsse Niederschriften angefertigt werden. 2Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. 3Art. 10 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleibt unberührt.

(4) 1Die Niederschrift über die Beratungen von VS wird vom Ausschuss entsprechend ihrem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 eingestuft und ist entsprechend als VS zu behandeln. 2Hierüber ist gemäß Abs. 1 Satz 1 zu beschließen. 3Die oder der Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest. 4Soweit die Niederschrift Gegenstände der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher betrifft, darf sie außer von den Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung nur von Abgeordneten eingesehen werden, die gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Zugang zu der VS erhalten können. 5Für die Einsichtnahme in die Niederschriften über die Beratungen von VS in nichtöffentlicher Sitzung gilt § 188 Abs. 1 der Geschäftsordnung; die nach Abs. 2 auferlegte Verpflichtung gilt für die Einsichtnahme entsprechend.

(5) 1Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher einem Ausschuss zugeleitet, so dürfen sie in der Sitzung längstens für deren Dauer ausgegeben werden. 2 § 11 Abs. 3 findet nicht Anwendung. 3Die Rückgabe der VS ist in geeigneter Weise sicherzustellen. 4Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist oder die VS in einem im Sitzungssaal befindlichen VS-Verwahrgelass (z. B. Stahlschrank) unter Verschluss gehalten werden.

(6) 1Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind am Ende der Sitzung der VS-Registratur zu übergeben. 2Dieser ist zugleich zu erklären, ob die Notizen zu vernichten oder zu verwahren sind.

(7) Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH und höher zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

§ 10
Behandlung von VS in der Vollversammlung

1Für die Behandlung von VS in der Vollversammlung gilt § 9 entsprechend. 2Art. 22 Abs. 1 Bayerische Verfassung bleibt unberührt.

§ 11
Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS

(1) 1Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind der VS-Registratur zuzuleiten. 2Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgen durch das Landtagsamt.

(2) 1VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem Raum der VS-Registratur eingesehen und bearbeitet werden, der gegen den Zugriff Unbefugter besonders gesichert ist. 2Alle Verschlusssachen einschließlich Notizen, Ablichtungen etc. sind vor Verlassen des Raumes der VS-Registratur zu übergeben. 3Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS-Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt wird.

(3) Die Einsichtnahme in VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ist aktenkundig zu machen.

(4) 1Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. 2Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.

(5) 1Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. 2Von einer Löschung kann mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten abgesehen werden.

§ 12
Weitergabe von VS innerhalb des Landtags

(1) 1STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS-Registratur ausgehändigt werden. 2Eine Weitergabe ist unzulässig.

(2) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS-Quittungsbuch nachzuweisen.

(3) 1VS-VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Botinnen oder Boten des Landtagsamts weitergegeben werden. 2Bei Weitergabe ist die VS-Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.

(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.

§ 13
Mitnahme von VS

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtags ist unzulässig (vgl. § 11 Abs. 2).

(2) 1VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtags nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. 2Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. 3Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.

(3) 1Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in Gepäckschließfächer und dgl. zu verwahren. 2Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

§ 14
Mitteilungspflicht

Wird einer oder einem Abgeordneten bekannt, oder schöpft sie oder er Verdacht, dass eine VS verlorengegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten des Landtags unverzüglich zu unterrichten.