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Anlage 2 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 2030-6-28
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 BPolLV – Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(zu § 12 Absatz 1)

 LaufbahnBesondere FachverwendungBildungsvoraussetzungen
1Mittlerer PolizeivollzugsdienstRettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
  • Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder -pfleger oder

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" nach dem Notfallsanitätergesetz

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
2Physiotherapeutin oder PhysiotherapeutAbschluss als Physiotherapeutin

oder

Physiotherapeut und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
3Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik
  • Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder

  • Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder

  • Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
4Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik
  • Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder

  • Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
5Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst
  • Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder

  • Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder

  • Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnik

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
6Nautisches FunktionspersonalSeemännische oder nautische Qualifikation

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
7Gehobener PolizeivollzugsdienstPilotin oder PilotLizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
8Flugtechnikerin oder FlugtechnikerLizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
9Prüferin oder Prüfer von LuftfahrtgerätLizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
10Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertigLizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
11Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
12Nautisches Funktions- oder LehrpersonalHochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
13Kommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der BundespolizeiDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
14Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und KommunikationstechnikDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
15Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
16Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
17Führungs-, Funktions- oder Lehrpersonal im polizeiärztlichen DienstDiplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
18Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler, Diplomsportlehrerin oder DiplomsportlehrerDiplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaften

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
19Höherer PolizeivollzugsdienstTechnische Verwendung im Fachdienst für Informations- und KommunikationstechnikHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
20Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
21Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
22Ärztin oder ArztMedizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildung

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich.

Zu Anlage 2: Neugefasst durch V vom 25. 3. 2020 (BGBl I S. 664).