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Anlage 2 BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 BFStrMG – Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August 2007

(zu § 14 Absatz 1)

  1. 1.

    Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

    1. a)

      0,09 Euro in der Kategorie A,

    2. b)

      0,11 Euro in der Kategorie B,

    3. c)

      0,13 Euro in der Kategorie C.

  2. 2.

    Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen

    1. a)

      0,10 Euro in der Kategorie A,

    2. b)

      0,12 Euro in der Kategorie B,

    3. c)

      0,14 Euro in der Kategorie C.

  3. 3.

    Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:

    1. a)

      im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 30. September 2006

      Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4, S 5 und der EEV Klasse 1,

      Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 2,

      Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung angehören;

    2. b)

      im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum Ablauf des 31. August 2007

      Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,

      Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,

      Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

Zu Anlage 2: Eingefügt durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2550).