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Anlage 21 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Anhangteil

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 21 LWO – Anlage 21
(zu § 79 Abs. 1)

Gemeinde
 
Verwaltungsgemeinschaft
 
 
BEKANNTMACHUNG
über die Eintragung für das Volksbegehren
Kurzbezeichnung
____________
von ____________ bis ______________
 Zutreffendes bitte ankreuzen
oder in Druckschrift ausfüllen
[X]
   
1.[_]Die Gemeinde bildet einen Eintragungsbezirk.
 [_]Die Gemeinde ist in __________ (Zahl) Eintragungsbezirke eingeteilt.
 Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:
  
 EintragungsbezirkEintragungsraum
 Nr.AbgrenzungBezeichnung und genaue AnschriftÖffnungszeitenbarrierefrei ja / nein
      
      
      
      
      
      
      
2.Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich nur in einem Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.
3.Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen.
4.Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
5.Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuchs).
6.(Abdruck der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, für Bau und Verkehr nach Art. 65 LWG) (1)
 Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom ............................... nach Art. 65 LWG, die u. a. den Gegenstand des Volksbegehrens enthält, wurde im Staatsanzeiger Nr ........... veröffentlicht. Diese Bekanntmachung ist in der Gemeindeverwaltung ................................ (2)  während der allgemeinen Öffnungszeiten niedergelegt und kann dort eingesehen werden. (3)
  
Datum
 
 
Unterschrift
 
 
(1) Amtl. Anm.:
Bei geringerem Umfang der Bekanntmachung nach Art. 65 LWG, Nichtzutreffendes streichen.
(2) Amtl. Anm.:
Genaue Bezeichnung, Anschrift, Zimmer-Nr. der Niederlegungsstelle.
(3) Amtl. Anm.:
Bei größerem Umfang der Bekanntmachung nach Art. 65 LWG, Nichtzutreffendes streichen.