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Anlage 1 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg

Anhangteil

Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 VKO – Anlage

Gegenstandswert
in Euro bis zu
Höhe der vollen Gebühr
in Euro
1 00046
1 500 51
2 00056
2 50061
3 00066
3 50071
4 00076
4 50081
5 00086

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1 000 Euro.