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Anlage 1 UVPG NRW
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UVPG NRW
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 UVPG NRW – Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben"

(zu § 1)

Legende:    
Nr.=Nummer des Vorhabens  
Vorhaben=Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten für Größe und Leistung
X in Spalte 1=Vorhaben ist UVP-pflichtig  
A in Spalte 2=allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls  
S in Spalte 2=standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls.  
      
Nr.Vorhaben  Sp.1Sp.2
1.Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A
2.Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (Straße nach Landesrecht), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 istX 
3.Bau, Ausbau oder Verlegung einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht,  
3.1die eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweistX 
3.2soweit der neu gebaute, ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von mindestens 5 km aufweist und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnatur-schutzgesetzes ist oder auf einer Länge von mehr als 5 Prozent gesetzlich geschützte Biotope, Nationalparks oder Naturschutzgebiete durchschneidetX 
4.Bau eines Rad- und Gehweges (einschließlich Radschnellverbindung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW),  
4.1der eine durchgehende Länge von mindestens 6 km aufweist A
4.2der eine durchgehende Länge von weniger als 6 km aufweist und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutz-gesetzes ist oder auf einer Länge von mehr als 5 Prozent gesetzlich geschützte Biotope, Nationalparks oder Naturschutzgebiete durchschneidet S
5.Bau oder Ausbau einer sonstigen Straße nach Landesrecht, sofern nicht von Nummer 4 erfasst und sofern eine erhebliche bauliche Umgestaltung erfolgt, mit einer durchgehenden Länge von  
5.1mindestens 10 kmX 
5.22 km bis weniger als 10 km A
5.31 km bis weniger als 2 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen liegt S
6.Errichtung und Betrieb von Seilbahnen und Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen A
7.Errichtung und Betrieb von Skiliften einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen A
8.Errichtung und Betrieb von Skipisten, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen A
 a)mit BeschneiungsanlagenX 
 b)ab 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen A
 c)von 2 bis unter 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen S
9.Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsanlagen, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen  
 a)mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchenX 
 b)bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen A
10.Errichtung und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folgen von Abgrabungen sind,  
 a)ab 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen,X 
 b)ab 10 ha bis 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen, A
 c)von 2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird; S
 d)bei weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, sofern Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2.3.1 oder 2.3.2 zu prüfen sind. S
11.Projekt zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung  
 a)ab einer Größe von 2 ha Landesforstgesetzes A
 b)bis zu einer Größe von weniger als 2 ha S
12.Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,
eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung,
Vorhaben gemäß Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.6 oder 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, für das kein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, soweit der in diesen Nummern genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird
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