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Anlage 1 UAGGebV
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UAGGebV
Gliederungs-Nr.: 2129-29-5
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 UAGGebV – Gebührenverzeichnis

Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

 Gebührenverzeichnis 
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der ZulassungsstelleGebührensatz
(Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
1.§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Umweltauditgesetzes 
 a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes625
 b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung 
  aa) bei drei Prüfern95
  bb) bei vier Prüfern126
  cc) bei fünf Prüfern158
2.§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes 
 a) Zulassung als Umweltgutachter2.500
 b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung 
  aa) bei drei Prüfern95
  bb) bei vier Prüfern126
  cc) bei fünf Prüfern158
3.§ 10 des Umweltauditgesetzes 
 Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)3.000
4.Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren 
 Je Fachgebiet200
 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 
5.Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren800
 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b 
6.Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes 
 a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006350
 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 
 b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde800
 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 
 c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde2.000
 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 
7.Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltaudit-Gesetzes 
 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b800
8.Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes1.000
9.Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung zeichnungsberechtigter Personen1.000
10.Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.800
 zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung 
11.Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung) 
 a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat800
 b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a300
12.Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.1.000
13.Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 
 a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat1.000
 b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a500
14.Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung 
 Je Fachgebiet200
 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 
15.Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes 
 a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat 
  aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 200620
  bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation45
 b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) 
 Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes 
  aa) mit bis zu 50 Beschäftigten150
  bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten300
  cc) mit mehr als 250 Beschäftigten700
 Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. 
 c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) 
 Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes 
  aa) mit bis zu 10 Beschäftigten50
  bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten100
  cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten150
  dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten300
  ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten720
  ff) mit mehr als 500 Beschäftigten920
 Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. 
 d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) 
 Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes 
  aa) mit bis zu 10 Beschäftigten45
  bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten95
  cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten145
  dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten285
  ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten690
  ff) mit mehr als 500 Beschäftigten880
 Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. 
 Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen 
 e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen 
 Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes 
  aa) mit bis zu 10 Beschäftigten45
  bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten95
  cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten145
  dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten285
  ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten690
  ff) mit mehr als 500 Beschäftigten880
 Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Bescheinigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungsgegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt. 
 f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten95
 g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten750
16.Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde 
 a) bei einfachem Prüfungsaufwand100
 b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)600
 c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand 
  aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter1.200
  bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem700
  cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g750
 d) bei hohem Prüfungsaufwand 
  aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter1.800
  bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem700
  cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g750
17.Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts)1.000