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Anlage 1 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 ThürJKostG – Gebührenverzeichnis (1)

(1) Red. Anm.

Außer Kraft am 8. November 2013 durch § 9 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295). Zur weiteren Anwendung s. § 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295).

Anlage
(zu § 1 Abs. 2)

Nr.GegenstandGebühr
1Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs25 bis 375 Euro
2Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)525 Euro
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro
 Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
 
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung) 
 je übermitteltem Datensatz4,50 Euro
 Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.
 
3Hinterlegungssachen 
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht7,50 bis 250 Euro
3.2Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG7,50 Euro
 Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben.
 
3.3Zurückweisung der Beschwerde7,50 bis 250 Euro
3.4Zurücknahme der Beschwerde7,50 bis 60 Euro
4Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung 
4.1Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache 120 Euro
 Anmerkung:
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.
 
4.2Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach 4.1 60 Euro
je weitere Sprache
 Anmerkung:
Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.
 
4.3 Verfahren über die Eintragung der in § 22a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscherverzeichnis zur gelegentlichen oder vorübergehenden Berufsausübung 30 Euro
5Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter12,50 Euro
je Entscheidung
 Anmerkung:
Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben.