Anlage 1 Teil 8.3.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 8.3.3 GKG – Abschnitt 3
Beschwerde
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 8
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 8.3
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
8330 | Verfahren über die Beschwerde
| 1,2 |
8331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf | 0,8 |