Anlage 1 Teil 6.1.1.1 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 6.1.1.1 GKG – Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
6110 | Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt | 4,0 | ||
6111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | |||
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |