Anlage 1 Teil 5.2.4 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 5.2.4 GKG – Abschnitt 4
Beschwerde
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 5.2
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
---|---|---|
Vorbemerkung 5.2.4: | ||
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO). | ||
5240 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0 |
5241 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf | 1,0 |