Anlage 1 Teil 4.2.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 4.2.3 GKG – Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 4
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 4.2
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist |
4230 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 39,00 € |
4231 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 78,00 € |