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Anlage 1 Teil 4.2.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 4.2.3 GKG – Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
4230Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
39,00 €
4231Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
78,00 €