Anlage 1 Teil 4.2.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 4.2.2 GKG – Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 4
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 4.2
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist |
4220 | Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen | 132,00 € |
4221 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG | 66,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. |