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Anlage 1 Teil 3.8.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 3.8.3 GKG – Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
3830Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Antrag wird zurückgewiesen
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