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Anlage 1 Teil 3.7 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 3.7 GKG – Hauptabschnitt 7
Entschädigungsverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
3700Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO)1,0
 Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.