Anlage 1 Teil 3.7 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 3.7 GKG – Hauptabschnitt 7
Entschädigungsverfahren
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 3
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
3700 | Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) | 1,0 |
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. |