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Anlage 1 Teil 3.4.4 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 3.4.4 GKG – Abschnitt 4
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3440Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO78,00 €
3441Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO39,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.