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Anlage 1 Teil 2.1.2.1 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 2.1.2.1 GKG – Abschnitt 2
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2120Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,0
2121Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
33,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.