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Anlage 1 Teil 1.6.2.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 1.6.2.2 GKGUnterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1628Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren3,0
1629Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf
1,0