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Anlage 1 Teil 1.2.1.2 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 1.2.1.2 GKGUnterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1212Verfahren im Allgemeinen4,0
1213Beendigung des gesamten Verfahrens, durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder 
  c)im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
    
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist.