Anlage 1 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Anhangteil
Anlage 1 SächsDG – Gebührenverzeichnis
Anlage (zu § 79)
Gliederung | |
Abschnitt 1 | Klageverfahren erster Instanz |
Abschnitt 2 | Zulassung und Durchführung der Berufung |
Abschnitt 3 | Revision |
Abschnitt 4 | Besondere Verfahren |
Abschnitt 5 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
Abschnitt 6 | Beschwerde |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr | |||||
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Vorbemerkung: | |||||||
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug | |||||||
Abschnitt 1 | |||||||
Klageverfahren erster Instanz | |||||||
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf | |||||||
10 | - | Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | 360,00 EUR | ||||
11 | - | Aberkennung des Ruhegehaltes | 360,00 EUR | ||||
12 | - | Zurückstufung | 240,00 EUR | ||||
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist | |||||||
13 | - | Kürzung der Dienstbezüge | 180,00 EUR | ||||
14 | - | Kürzung des Ruhegehaltes | 180,00 EUR | ||||
15 | - | Geldbuße | 120,00 EUR | ||||
16 | - | Verweis | 60,00 EUR | ||||
17 | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen worden ist | 60,00 EUR | |||||
18 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||||||
1. | Zurücknahme der Klage | ||||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt; | ||||||
oder | |||||||
3. | Beschluss des Gerichts nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SächsDG | ||||||
Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf | 0,5 | ||||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||||
Abschnitt 2 | |||||||
Zulassung und Durchführung der Berufung | |||||||
20 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | ||||||
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 | ||||||
21 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | ||||||
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 | ||||||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | |||||||
22 | Verfahren über die Berufung im Allgemeinen | 1,5 | |||||
23 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | ||||||
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf | 0,5 | ||||||
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | |||||||
24 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch | ||||||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | ||||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||||||
oder | |||||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: | ||||||
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||||
Abschnitt 3 | |||||||
Revision | |||||||
30 | Verfahren über die Revision im Allgemeinen | 2,0 | |||||
31 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: | ||||||
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||||||
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | |||||||
32 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch | ||||||
1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage | ||||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: | ||||||
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf | 1,5 | ||||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||||
Abschnitt 4 | |||||||
Besondere Verfahren | |||||||
40 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen | 180,00 EUR | |||||
41 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||||||
1. | Zurücknahme des Antrags | ||||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: | ||||||
Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf | 0,5 | ||||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||||
Abschnitt 5 | |||||||
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||||||
50 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | ||||||
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR | ||||||
Abschnitt 6 | |||||||
Beschwerde | |||||||
60 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen | 1,5 | |||||
61 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 SächsDG | 1,5 | |||||
62 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,5 | |||||
63 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||||||
1. | Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags | ||||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||||
2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: | ||||||
Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf | 0,75 | ||||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||||
64 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||||||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |