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Anlage 1 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 SächsDG – Gebührenverzeichnis

Anlage (zu § 79)

Gliederung
 
Abschnitt 1Klageverfahren erster Instanz
Abschnitt 2Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3Revision
Abschnitt 4Besondere Verfahren
Abschnitt 5Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6Beschwerde
  
  
  
Nr. GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug
 
 
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
 
 Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf 
   
10-Entfernung aus dem Beamtenverhältnis360,00 EUR
    
11-Aberkennung des Ruhegehaltes360,00 EUR
    
12-Zurückstufung240,00 EUR
    
 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist 
   
13-Kürzung der Dienstbezüge180,00 EUR
    
14-Kürzung des Ruhegehaltes180,00 EUR
    
15-Geldbuße120,00 EUR
    
16-Verweis60,00 EUR
    
17Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen worden ist60,00 EUR
   
18Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
   
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
     
 2.Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt; 
    
 oder 
   
 3.Beschluss des Gerichts nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SächsDG 
    
 Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf0,5
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
 
 
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
 
20Verfahren über die Zulassung der Berufung: 
 Soweit der Antrag abgelehnt wird1,0
   
21Verfahren über die Zulassung der Berufung: 
 Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird0,5
  Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 
    
22Verfahren über die Berufung im Allgemeinen1,5
   
23Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: 
   
 Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf0,5
  Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
    
24Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch 
   
 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
     
 oder 
 2.Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: 
    
 Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf1,0
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
 
 
Abschnitt 3
Revision
 
30Verfahren über die Revision im Allgemeinen2,0
   
31Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: 
   
 Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf1,0
  Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
    
32Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch 
   
 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
     
 2.Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: 
    
 Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf1,5
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
 
 
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
 
40Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen180,00 EUR
   
41Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
   
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
     
 2.Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: 
    
 Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf0,5
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
 
 
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
50Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: 
 Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR
 
 
Abschnitt 6
Beschwerde
 
60Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen1,5
   
61Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 SächsDG1,5
   
62Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen1,5
   
63Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
   
 1.Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
     
 2.Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: 
    
 Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf0,75
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
64Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR