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Anlage 1 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 SHBesG – Besoldungsordnungen A und B (SHBesO A und B)

Vorbemerkungen

1.
Amtsbezeichnungen

(1) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

  1. 1.

    auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

  2. 2.

    auf die Fachrichtung,

  3. 3.

    auf den Laufbahnzweig

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin" oder "Rat", "Oberrätin" oder "Oberrat", "Direktorin" oder "Direktor" und "Leitende Direktorin" oder "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(2) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

(3) Den Beamtinnen und Beamten, deren Amtsbezeichnung sich durch Überleitung ändert, kann auf Antrag durch die oberste Dienstbehörde gestattet werden, für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin zu führen, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Heraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist.

2.
Verwendung der Amtsbezeichnungen "Direktorin und Professorin" oder "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3

(1) Die Ämter "Direktorin und Professorin" oder "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamtinnen und Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.

(2) Das Institut für Weltwirtschaft ist eine Dienststelle und Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Absatzes 1.

(3) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einer "Direktorin und Professorin" oder einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu ihren oder seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, erhält sie oder er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage 8.

3.
Ämter der Lehrkräfte in der Schulaufsicht und Schulverwaltung sowie in Einrichtungen der Lehrkräfteaus- und Lehrkräftefortbildung

Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe des Haushaltsplans auch in der Schulaufsicht und Schulverwaltung sowie in Einrichtungen der Lehrkräfteausund Lehrkräftefortbildung verwendet werden.

4.
Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR

Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrkräfte, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesen sind, eingestuft.

5.
Leiterinnen und Leiter von unteren Landesbehörden sowie Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen

Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Landesbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen werden nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingestuft. Ausgenomen hiervon sind die Ämter der Leiterinnen und Leiter der Polizeidirektionen. Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Landesbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

6.
Stellvertretende Leiterinnen und Leiter oberer Landesbehörden

Für stellvertretende Leiterinnen und Leiter oberer Landesbehörden, deren Aufgaben sich nach sachgerechter Bewertung aus der Besoldungsgruppe A 16 herausheben, können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 1 6 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 2

(weggefallen)

Besoldungsgruppe A 3

(weggefallen)

Besoldungsgruppe A 4

(weggefallen)

Besoldungsgruppe A 5

(weggefallen)

Besoldungsgruppe A 6

Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister 1)  2)  3)

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

3)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin oder Brandmeister 1)

O b e r s e k r e t ä r i n oder O b e r s e k r e t ä r 2)

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister 2)

Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister 3)  4)  5)

1)

Als Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Feuerwehr

2)

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6

4)

Erhält als Leitung einer Justizwachtmeisterei mit bis zu neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Amtszulage nach Anlage 8

5)

Erhält als Leitung einer Justizwachtmeisterei mit mehr als neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Amtszulage nach Anlage 8

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher 1)

H a u p t s e k r e t ä r i n  oder  H a u p t s e k r e t ä r 3)

H a u p t w e r k m e i s t e r i n  oder  H a u p t w e r k m e i s t e r 3)

Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin oder Polizeiobermeister 2)

1)

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz im Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst.

2) Amtl. Anm.:

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Polizei

3) Amtl. Anm.:

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz bei Verwendung in Funktionen des Allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und in der Funktion des Abschiebungshaftvollzugs bei einer Abschiebungshafteinrichtung.

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r i n  oder  A m t s i n s p e k t o r 1)

B e t r i e b s i n s p e k t o r i n  oder  B e t r i e b s i n s p e k t o r 1)

Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister 1)

I n s p e k t o r i n  oder  I n s p e k t o r 2)  3)

Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar 4)

Obergerichtsvollzieherin oder Obergerichtsvollzieher 1)

Polizeihauptmeisterin oder Polizeihauptmeister 1)

Polizeikommissarin oder Polizeikommissar 4)

1)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 % der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Stellenbruchteile, die sich bei Anwendung der Obergrenzenregelung ergeben, dürfen von 0,5 an aufgerundet werden. Wird in der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt nur eine Planstelle mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Planstelle ebenfalls mit der Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben.

2)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

3)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr, wenn der Aufstieg aus der Laufbahngruppe 1 erfolgreich absolviert wurde.

4)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrkraft

  • soweit eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine Studienqualifikation nach § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), und die erforderliche Vorbildung nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (SH.LLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 382), nachgewiesen werden - 1)  2)

Kriminaloberkommissarin oder Kriminaloberkommissar

O b e r i n s p e k t o r i n  oder  O b e r i n s p e k t o r 3)

Polizeioberkommissarin oder Polizeioberkommissar 4)

1)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

3)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Technische Dienste, Feuerwehrund Agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahnzweig Landwirtschaftsverwaltung, wenndas für den Zugang zur Laufbahn geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde.

4)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei, Laufbahnzweig Wasserschutzpolizeidienst, wenn ein Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung nach Maßgabe der Polizeilaufbahnverordnung vorliegt.

Besoldungsgruppe A 11

A m t f r a u  oder  A m t m a n n

Fachlehrkraft

  • soweit eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine Studienqualifikation nach § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes und die erforderliche Vorbildung nach den Bestimmungen der SH.LLVO nachgewiesen werden - 1)  2)

Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhauptkommissar 3)

Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar 3)

1)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

2)

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Einstellung mindestens in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin oder Amtsanwalt 1)

Amtsrätin oder Amtsrat

Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhauptkommissar 2)

Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar 2)

Rechnungsrätin oder Rechnungsrat

  • als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof

Lehrkraft

  • an allgemeinbildenden Schulen mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - 3)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen - 3)

Berufsschullehrkraft 3)

1)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz im Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

3)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.

Besoldungsgruppe A 13

Akademische Rätin oder Akademischer Rat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ärztin oder Arzt 1)

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer - 2)

Erste Kriminalhauptkommissarin oder Erster Kriminalhauptkommissar 13)

Erste Polizeihauptkommissarin oder Erster Polizeihauptkommissar 13)

Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer - 2)

Konrektorin oder Konrektor

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)  4)  17)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)  4)  5)  17)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)  6)  7)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3)  4)  6)  8)

Konservatorin oder Konservator

Kustodin oder Kustos

Lehrkraft im Justizvollzugsdienst 9)

Oberamtsanwältin oder Oberamtsanwalt 10)

Oberamtsrätin oder Oberamtsrat 11)  12)  13)

Oberrechnungsrätin oder Oberrechnungsrat 13)

  • als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -

Polizeischuloberlehrkraft 8)

Rätin oder Rat 14)

Realschullehrkraft

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen -15)

Sekundarschullehrkraft mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I - 15)  18)

Gemeinschaftsschullehrkraft

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen - 15)  18)

Rektorin oder Rektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 4)

Förderzentrumslehrkraft

  • mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik - 15)

Sonderschullehrkraft

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen - 15)

Studienrätin oder Studienrat

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen - 16)

  • mit der Befähigung für das Sekundarschullehramt mit zwei Fächern auf dem Niveau der Sekundarstufen I und II - 16)

Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule

Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

  • einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 4)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

2)

Nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen nach Maßgabe der LVO-Bildung vom 19. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 574); das Amt gehört der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt an.

3)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

5)

Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 des Schulgesetzes (SchulG).

6)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik.

7)

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderzentrum und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemeinbildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

8)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, an Gemeinschaftsschulen oder für Sekundarschullehrkräfte mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I.

9)

Erhält eine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäuser und Entziehungsanstalten nach § 51 SHBesG.

10)

Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20% der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

11)

Für Beamtinnen und Beamte mit dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20% der für technische Beamtinnen und Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

12)

Für Beamtinnen und Beamte als Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger können für diese Funktionen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20% der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

13)

Für Beamtinnen und Beamte mit dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der nicht in den Fußnoten 10 bis 12 genannten Fachrichtungen, Laufbahnzweige und Funktionen können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20% der ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Stellenbruchteile, die sich bei Anwendung der Obergrenzenregelung ergeben, dürfen von 0,5 an aufgerundet werden. Werden in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt höchstens vier Planstellen mit der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, darf eine Planstelle ebenfalls mit der Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben.

14)

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

15)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung.

16)

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung.

17)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen.

18)

Mit zwei Fächern auf dem Niveau der Sekundarstufe I oder mit einem Fach auf dem Niveau der Sekundarstufe I und einem Fach auf dem Niveau der Sekundarstufe I und II.

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ärztin oder Arzt 1)

Chefärztin oder Chefarzt 2)

Oberärztin oder Oberarzt 3)

Oberkonservatorin oder Oberkonservator

Oberkustodin oder Oberkustos

Oberrätin oder Oberrat

Konrektorin oder Konrektor

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)  5)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)  5)  6)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 5)  7)  11)  13)  14)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)  6)  7)  11)  13)  14)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 11)  14)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 6)  11)  14)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)  5)  8)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4)  5)  6)  9)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)  10)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)  7)  10)

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

  • an einer Fachhochschule -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -

  • mit der Befähigung für das Sekundarschullehramt mit zwei Fächern auf dem Niveau der Sekundarstufen I und II -

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Sachgebiet Grundschulen im Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) - 11)  14)

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Sachgebiet Gemeinschaftsschulen im IQSH - 4)

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Sachgebiet Sonderpädagogik im IQSH -5)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 240 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 6)  8)  15)

Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor

Rektorin oder Rektor

  • im Justizvollzugsdienst - 12)

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 6)

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)  5)  6)

  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 5)  6)  7)  11)  13)  14)

Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor oder

Förderzentrumskonrektorin oder Förderzentrumskonrektor

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 10)

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 6)  10)

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit Heim - 6)

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor oder

Förderzentrumsrektorin oder Förderzentrumsrektor

  • eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern - 10)

  • eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 6)  10)

Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor oder

Zweite Förderzentrumskonrektorin oder Zweiter Förderzentrumskonrektor

  • als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind -

  • eines Förderzentrums mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern - 10)

  • eines Förderzentrums mit dem Schwerpunkt Sehen mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern - 10)

  • eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 10)

  • am Landesförderzentrum Hören zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

4)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Gemeinschaftsschulen oder für Sekundarschullehrkräfte mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I.

5)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik.

6)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

7)

Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

8)

Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 2.

9)

Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.

10)

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderzentrum und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt. Dabei gilt als Mindestschülerzahl die Schülerzahl des Schuljahres 2007/2008. Sind nach diesem Zeitpunkt Förderzentren zusammengelegt worden, soll nach dem Günstigkeitsprinzip die Gesamtschülerzahl der Ursprungsschulen zugrunde gelegt werden.

11)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

12)

Erhält eine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäuser und Entziehungsanstalten nach § 51 SHBesG.

13)

Die Einstufung der Leitungsfunktionen des jeweils verbundenen Förderzentrums darf nicht unterschritten werden.

14)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen.

15)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Sekundarschullehramt mit zwei Fächern auf dem Niveau der Sekundarstufen I und II.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin oder Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Chefärztin oder Chefarzt 1)

Direktorin oder Direktor

Hauptkonservatorin oder Hauptkonservator

Hauptkustodin oder Hauptkustos

Oberärztin oder Oberarzt 2)

Polizeischulrektorin oder Polizeischulrektor

Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen oberen oder obersten Landesbehörde -

Rektorin oder Rektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 3)  4)

  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)  5)  11)  12)

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor oder

Förderzentrumsrektorin oder Förderzentrumsrektor

  • eines Förderzentrums mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 7)

  • eines Förderzentrums mit Heim

Studiendirektorin oder Studiendirektor

  • an einer Fachhochschule -

  • an einer Hochschule -

  • als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 8)

  • als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 6)  8)

  • als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums - 6)

  • als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 6)

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 6)  9)

  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 5)  6)  9)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 6)  8)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit

    • mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 6)

    • mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 6)

    • mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 6)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums -

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 6)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -9)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 6)  9)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 6)  9)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 5)  9)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)  6)  9)

  • als zweite stellvertretende Leiterin oder zweiter stellvertretender Leiter an einem Regionalen Berufsbildungszentrum - 6)  9)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 9)  13)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer gymnasialen Oberstufe verbundenen Gemeinschaftsschule - 9)

  • als Koordinatorin oder Koordinator schulfachlicher Aufgaben - 10)

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Grundschulen im IQSH - 11)

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Gemeinschaftsschulen im IQSH - 12)

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Sonderpädagogik im IQSH - 4)

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Sachgebiet Gymnasien im IQSH - 9)

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Landesseminar Berufliche Bildung im IQSH - 9)

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Dezernat Landesseminar Berufliche Bildung im Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14 oder A 16.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

3)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Gemeinschaftsschulen oder für Sekundarschullehrkräfte mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I.

4)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik.

5)

Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

6)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

7)

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderzentrum und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemeinbildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt. Dabei gilt als Mindestschülerzahl die Schülerzahl des Schuljahres 2007/2008. Sind nach diesem Zeitpunkt Förderzentren zusammengelegt worden, soll nach dem Günstigkeitsprinzip die Gesamtschülerzahl der Ursprungsschulen zugrunde gelegt werden.

8)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

9)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Sekundarschullehramt mit zwei Fächern auf dem Niveau der Sekundarstufen I und II.

10)

Höchstens 30% der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Sekundarschullehramt mit zwei Fächern auf dem Niveau der Sekundarstufen I und II.

11)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder an Grund- und Hauptschulen.

12)

Die Einstufung der Leitungsfunktionen des jeweils verbundenen Förderzentrums darf nicht unterschritten werden.

13)

Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor

Chefärztin oder Chefarzt 1)

Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein - Kommunalunternehmen -

  • als alleiniges Vorstandsmitglied - 2)

Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung 7)

Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen 7)

Leiterin oder Leiter der Clearingstelle Windenergie

Landeskonservatorin oder Landeskonservator

Leitende Akademische Direktorin oder Leitender Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 3)

L e i t e n d e  D i r e k t o r i n  oder  L e i t e n d e r  D i r e k t o r 2)

Leitende Regierungsschuldirektorin oder Leitender Regierungsschuldirektor

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen oberen Landesbehörde -

  • als Leiterin oder Leiter des Dezernats "Landesseminar Berufliche Bildung" im Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - SHIBB- 5)

Ministerialrätin oder Ministerialrat

  • bei einer obersten Landesbehörde - 2)  8)

  • als Landesbeauftrage oder Landesbeauftragter für Politische Bildung 7)

Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor

  • an einer Hochschule -

  • als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern, 4)

  • als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Aufbau

    • mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

    • mit mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

    • mit mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

  • als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern - 5)

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)

  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)  6)

  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung im IQSH

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Gymnasien im IQSH - 5)

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Gemeinschaftsschulen im IQSH - 5)

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein 2)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14 oder A 15.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

3)

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

4)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

5)

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.

6)

Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

7)

Das Grundgehalt der oder des Landesbeauftragten für Politische Bildung, der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung und der oder des Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen bemisst sich abweichend von § 28 Abs. 1 SHBesG nach der höchsten Erfahrungsstufe.

8)

Für herausgehobene Leitungsfunktionen, die sich von der Besoldungsgruppe A 16 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 10 % der für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Stellenbruchteile, die sich bei Anwendung der Obergrenzenregelung ergeben, dürfen von 0,5 an aufgerundet werden.

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Direktorin und Professorin oder Direktor und Professor

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist oder mindestens eine entsprechende Vergütung erhält

Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein - Kommunalunternehmen -

  • als alleiniges Vorstandsmitglied - 1)

Direktorin und Professorin oder Direktor und Professor

  • als Leiterin oder Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 2)

  • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiterin oder Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit ihre Leiterin oder sein Leiter nicht einer Unterabteilungsleiterin, einem Unterabteilungsleiter, einer Gruppenleiterin oder einem Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg 3)

Leitende Kreisverwaltungsdirektorin oder Leitender Kreisverwaltungsdirektor als hauptamtliche Vertreterin oder hauptamtlicher Vertreter der Landrätin oder des Landrates bei der Wahrnehmung von Aufgaben als untere Landesbehörde

Leitende Direktorin oder Leitender Direktor

  • als die oder der der Landrätin oder dem Landrat unmittelbar unterstellte Leiterin oder Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit über 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

  • als die oder der einem oder einer Beamtin auf Zeit oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer kreisfreien Stadt mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

  • als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion

Ministerialrätin oder Ministerialrat

  • als Vertreterin oder Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde -

  • als Vertreterin oder Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters des Landesrechnungshofs

  • als Leiterin oder Leiter des Amtes für Bundesbau

  • Leiterin oder Leiter des Amtes für Planfeststellung Verkehr

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr

Stellvertretende Geschäftsführerin oder Stellvertretender Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein 1)

1)

Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellte Verbandsdirektorin, bestellter Verbandsdirektor oder Vorstand von sechs Jahren. Zeiten entsprechender Verwendung können im Falle einer Umstrukturierung der Einrichtung berücksichtigt werden.

2)

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten

Direktorin oder Direktor des Dienstleistungszentrums Personal

Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Umwelt

Direktorin oder Direktor des Landesamtes für soziale Dienste

Direktorin oder Direktor des Schleswig-Holsteinischen Instituts für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Vermessung und Geoinformation

Direktorin oder Direktor des Landeslabors Schleswig-Holstein - Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Direktorin und Professorin oder Direktor und Professor

  • als Leiterin oder Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 1)

  • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiterin oder Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg 2)

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck 3)

Präsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule, wenn sie oder er zugleich die Geschäfte des Ausbildungszentrums für Verwaltung führt

1)

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4

Direktorin oder Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Nord

  • als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer

Direktorin oder Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein

Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamtes

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck 1)

Landespolizeidirektorin oder Landespolizeidirektor

Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer obersten Landesbehörde - 2)

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter des Landesrechnungshofs - 2)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 5

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Erste Direktorin oder Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Nord

  • als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer obersten Landesbehörde - 1)  2)

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs - 1)

  • als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Datenschutz -

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

2)

Erhält für die Dauer der Bestellung zur stellvertretenden Staatssekretärin oder zur alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektorin oder zum stellvertretenden Staatssekretär oder zum alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektor eine widerrufliche Zulage in Höhe von 11 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 6

Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten

Besoldungsgruppe B 7

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Besoldungsgruppe B 8

Direktorin oder Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe B 9

Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs

Staatssekretärin oder Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10

- nicht besetzt -

Besoldungsgruppe B 11

- nicht besetzt -

 

 

Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsordnung A 6

B e t r i e b s a s s i s t e n t i n oder B e t r i e b s a s s i s t e n t

Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister

Oberbetriebsmeisterin oder Oberbetriebsmeister

Präparatorin oder Präparator

Besoldungsgruppe A 9

Lehrwerkmeisterin oder Lehrwerkmeister an einer Berufsschule 1)

1)

Das Amt gehört der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt an.

Besoldungsgruppe A 13

Besoldungsgruppe A 14

Kanzlerin oder Kanzler an einer Fachhochschule, soweit nicht in einer anderen Besoldungsgruppe

Kanzlerin oder Kanzler der Universität Flensburg

Kanzlerin oder Kanzler der Musikhochschule Lübeck

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1.000

Besoldungsgruppe A 15

Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg und Lübeck

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1.001 bis 2.000

Schulrätin oder Schulrat als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene 1)

Studiendirektorin oder Studiendirektor

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Landesseminar Berufliche Bildung im IQSH

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 (dort: BesGr. A 15, Fußnote 6)

Besoldungsgruppe A 16

Direktorin oder Direktor einer Ingenieurschule

Kanzlerin oder Kanzler der Medizinischen Universität zu Lübeck

Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschule Kiel

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2.001 bis 4.000

Oberseefahrtschuldirektorin oder Oberseefahrtschuldirektor

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 4.001 bis 6.000

Rektorin oder Rektor

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland 1)

1)

Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellte Verbandsdirektorin oder als bestellter Verbandsdirektor von sechs Jahren

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin oder Direktor des Pflanzenschutzamtes

Direktorin oder Direktor des Landesvermessungsamts

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 6.001 bis 10.000

Landesmuseumsdirektorin oder Landesmuseumsdirektor

Rektorin oder Rektor

  • als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz -

  • als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor der Fachhochschule Westküste -

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Direktorin oder Direktor des Finanzverwaltungsamtes

Besoldungsgruppe B 4

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Kanzlerin oder Kanzler der Universität Kiel

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 10.000

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Rektorin oder Rektor

Besoldungsgruppe B 5

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Besoldungsgruppe B 6

Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Landesschuldirektorin oder Landesschuldirektor

Besoldungsgruppe B 7

Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten Landesbehörde

Rektorin oder Rektor der Universität Kiel 1)

1)

Beamtinnen und Beamte, die bis zu ihrer Wahl zur Rektorin oder zum Rektor als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlags und der Zuschläge nach Nummer 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und der Zuschüsse, das ihr oder ihm in ihrem oder seinem bisherigen Amt zugestanden hätte, gewährt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts, des Ortzuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

Besoldungsgruppe B 9

Direktorin oder Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe B 10

Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs

Staatssekretärin oder Staatssekretär