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Anlage 1 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Raumordnungsgesetz (ROG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ROG
Gliederungs-Nr.: 2301-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 ROG

Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1)

Der Umweltbericht nach § 8 Abs. 1 besteht aus

  1. 1.

    einer Einleitung mit folgenden Angaben:

    1. a)

      Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplans,

    2. b)

      Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden;

  2. 2.

    einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 9 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der

    1. a)

      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

    2. b)

      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,

    3. c)

      geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und

    4. d)

      in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind;

  3. 3.

    folgenden zusätzlichen Angaben:

    1. a)

      Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,

    2. b)

      Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt und

    3. c)

      allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.