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Anlage 1 MTWV
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MTWV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-33
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 MTWV – Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1)

Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Verunreinigungen vermieden werden und dass die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen. Insbesondere müssen

  1. 1.
    die Quelle und der Quellaustritt gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein,
  2. 2.
    Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter aus einem für das Mineralwasser geeigneten Material bestehen und derart beschaffen sein, dass sie keine nachteilige chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veränderung des Wassers verursachen,
  3. 3.
    die Nutzungseinrichtungen, insbesondere die Flaschenreinigungs- und Abfüllanlagen, den hygienischen Anforderungen genügen,
  4. 4.
    die Behältnisse so behandelt oder hergestellt sein, dass sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale des Mineralwassers nicht verändern.