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Anlage 1 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 LbV – Anlage 1
(zu § 44(1)

Gehobener Dienst
   
 Besondere Fachrichtung des gehobenen Dienstes (ohne Schulen und Hochschulen)Einschlägige Ausbildung (Fachhochschulstudiengänge) mit Abschlussbezeichnung - Sonderregelungen nach § 44 Abs. 3 Satz 4 in Klammern -
   
1. Gartenbaulicher Dienst
(ohne staatlichen Bereich, mit Ausnahme der Botanischen Gärten)
Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengang Gartenbau -
   
2. Weinbaulicher Dienst Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengänge Weinbau und Kellerwirtschaft oder Getränketechnologie -
   
3. Technischer Weinkontrolldienst Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengänge Weinbau und Kellerwirtschaft oder Getränketechnologie -
   
4. Milchwirtschaftlicher Dienst oder Dienst als Lebensmitteltechnologe Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengang Lebensmitteltechnologie -
   
5. Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Diplom-Sozialarbeiter (FH)
(Die hauptberufliche Tätigkeit nach § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Jahre nach Abschluss des Studiums oder Erwerb der staatlichen Anerkennung, wenn ein Bewerber ein vorgeschriebenes Studium von mindestens acht Semestern an einer Fachhochschule absolviert hat oder die staatliche staatliche Berufsanerkennung erhalten hat.
Als hauptberufliche Tätigkeit gilt nur eine Beschäftigung als Sozialarbeiter im öffentlichen Dienst; eine gleichwertige Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einem Jahr angerechnet werden.)
   
6. Technischer Werkdienst (Betriebsdienst) Diplom-Ingenieur (FH)
- in dem jeweiligen Studiengang -
   
7. Dienst als Chemiker Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengänge Chemie oder Technische Chemie -
   
8. Dienst als Physiker Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengänge Physik oder Physikalische Technik -
   
9. Bergverwaltungsdienst Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengänge Bergbau oder verwandte Studiengänge (Steine und Erden, Erdöl-, Tiefbohr-, Bergmaschinen-, Bergelektro- und Markscheidewesen) sowie die Studiengänge Maschinenbau und Elektrotechnik -
   
10. Technischer Dienst im Bereich der Informationstechniken Diplom-Ingenieur (FH)- Studiengänge Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen -
Diplom-Informatiker (FH)
- Studiengang Informatik -
Diplom-Mathematiker (FH)
- Studiengang Mathematik -
11. Technischer Futtermittelkontrolldienst Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengänge Landwirtschaft, Agrarwirtschaft, Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelwirtschaft, Lebensmitteltechnik, Ernährungswissenschaft, Ernährungswirtschaft, Ernährungs- und Versorgungsmanagement -
Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)
- Studiengänge Lebensmittelwirtschaft, Agrarwirtschaft, Agrarmarketing und Agrarmanagement -
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).