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Anlage 1 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 LBesG NRW – Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 5

Justizoberwachtmeisterin, Justizoberwachtmeister 1)

Oberamtsmeisterin,

Oberamtsmeister 1) 

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe A 6

Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 1)

Landgestüthauptwärterin, Landgestüthauptwärter

Obersattelmeisterin, Obersattelmeister 2)

Sekretärin, Sekretär 3)  4)

Werkmeisterin, Werkmeister

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

3)

Als Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt sowie als Beförderungsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt.

4)

Erhält im Beförderungsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin, Brandmeister 1)

Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister 2)

Krankenschwester, Krankenpfleger 1)

Obersattelmeisterin, Obersattelmeister 3)

Obersekretärin, Obersekretär 4)  5)

Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister 6)  7)

Stationsschwester, Stationspfleger 8)

1)

Als Einstiegsamt.

2)

Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

4)

Auch als Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der technischen Dienste.

5)

Als Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten. Auch als Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes in besonderen Abschiebungshafteinrichtungen.

6)

Auch als Einstiegsamt.

7)

Als Einstiegsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

8)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungsschwester, Abteilungspfleger

Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 1)

Hauptsattelmeisterin, Hauptsattelmeister

Hauptsekretärin, Hauptsekretär

Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

1)

Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektorin, Amtsinspektor 1)

Betriebsinspektorin,

Betriebsinspektor 1)

Erste Hauptsattelmeisterin, Erster Hauptsattelmeister

Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn 2)  3)

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs -

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen -

  • der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers -

Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 1)

Inspektorin, Inspektor

Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar

Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1)

Oberin, Pflegevorsteher 3)  4)

Oberschwester, Oberpfleger 5)

Polizeikommissarin, Polizeikommissar

1)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 35 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden.

2)

Als Einstiegsamt.

3)

Ohne Strukturzulage nach § 47.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

5)

Erhält bei Bestellung zum Mitglied einer Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage 15.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an allgemeinbildenden Schulen - 1)

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs _ 1)  2)

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen - 1)  2)

  • der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an Berufskollegs - 1)  3)  4)

  • der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers - 1)  2)

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar

Oberinspektorin, Oberinspektor 5)  6)  7)  8)  9)

Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

1)

Ohne Strukturzulage nach § 47.

2)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11.

3)

Als Einstiegsamt.

4)

Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.

5)

Als erstes Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 in technischen Laufbahnen.

6)

Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten oder der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die eine mindestens vierjährige Dienstzeit in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.

7)

Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des allgemeinen Justizvollzugsdienstes oder des Werkdienstes in einer Justizvollzugsanstalt übertragen worden ist, verliehen werden. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

8)

Das Amt kann auch Beamtinnen und Beamten als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer in die Besoldungsgruppe A 11 eingestuften Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes in einer Justizvollzugsanstalt verliehen werden. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

9)

Das Amt kann auch Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen übertragen worden ist, oder als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer in Besoldungsgruppe A 11 eingestuften Leitung des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen verliehen werden.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau, Amtmann

Amtfrau, Amtmann 1)  2)  3)

Fachlehrerin, Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn

  • der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialarbeit - 4)

  • der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialpädagogik - 4)

  • der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers - 4)

Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs 5)  9)

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs als Fachberaterin oder Fachberater 5)  6)

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen 5)  9)

  • der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an Berufskollegs 5)  7)  8)

  • der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers 5)  9)

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 6)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 6)

1)

Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten oder der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes in besonderen Abschiebungshafteinrichtungen. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die eine mindestens zweijährige Dienstzeit in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

2)

Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer Justizvollzugsanstalt oder in einer besonderen Abschiebungshafteinrichtung oder des Werkdienstes in einer Justizvollzugsanstalt übertragen worden ist, verliehen werden. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

3)

Das Amt kann auch Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen übertragen worden ist, verliehen werden.

4)

Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.

5)

Ohne Strukturzulage nach § 47.

6)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

7)

Als Einstiegsamt nur für Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.

8)

Als Beförderungsamt für Beamtinnen und Beamte, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Beendigung der Probezeit eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

9)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der für diese Lehrkräftegruppen ausgebrachten Planstellen.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin, Amtsanwalt 1)

Amtsrätin, Amtsrat

Fachlehrerin, Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn

  • der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialarbeit - 2)

  • der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialpädagogik - 2)

  • der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers - 2)

Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs als Fachberaterin oder Fachberater - 3)

  • der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an Berufskollegs - 4)

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 3)

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen - 1)  5)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - 1)  5)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - 1)  5)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 3)

1)

Als Einstiegsamt.

2)

Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Beendigung der Probezeit eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

4)

Als Beförderungsamt für Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss, die eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder eine dreijährige Dienstzeit seit der Beendigung der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

5)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

6)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 13

Ärztin, Arzt 1)

Akademische Rätin, Akademischer Rat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor

  • als Koordinatorin oder Koordinator - 2)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 3)

Konrektorin, Konrektor

  • einer Grund- oder Hauptschule - 4)

  • als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 1)

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)

Konservatorin, Konservator

Kustodin, Kustos

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung - 6)

  • mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik - 6)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen - 7)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - 7)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - 7)

Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 8)

Oberlehrerin, Oberlehrer

  • an einer Justizvollzugsanstalt - 6)

Pfarrerin, Pfarrer 1)

Rätin, Rat 9)  10)  11)

Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor

  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 4)

Rektorin, Rektor

  • als Fachdienstleitung im Pädagogischen Dienst im Justizvollzug - 4)

Sekundarschulrektorin, Sekundarschulrektor

  • als didaktische Leiterin oder didaktische Leiter an einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit weniger als vier Zügen in vier Jahrgangsstufen - 12)

  • als Koordinatorin oder Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben - 12)  13)

  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern einer Sekundarschule - 12)

Studienrätin, Studienrat

  • an Fachhochschulen -

  • im Hochschuldienst -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - 14)

Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor einer Hochschule 1)

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor - einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- 4)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

2)

Nur an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen. An einer Gesamtschule mit mindestens sechs Zügen in drei Jahrgangsstufen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

3)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

5)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

6)

Als Einstiegsamt.

7)

Für dieses Amt dürfen höchstens 5 Prozent der Stellen für planmäßige "Lehrerinnen und Lehrer" in der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) der für diese Beamtinnen und Beamten an Grundschulen vorhandenen Stellen ausgewiesen werden. Es dürfen höchstens 40 Prozent der Stellen für planmäßige "Lehrerinnen und Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 Prozent der für diese Beamtinnen und Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion der Schulleitung, der ständigen Vertretung der Schulleitung oder der Zweiten Konrektorin, des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.

8)

Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 25 Prozent der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden.

9)

Als zweites Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.

10)

Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der technischen Dienste können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 25 Prozent der für technische Beamtinnen und Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden.

11)

Für Beamtinnen und Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 25 Prozent der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden.

12)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

13)

Nur an einer Sekundarschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Sekundarschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

14)

Für dieses Amt dürfen an Gesamtschulen höchstens 33 Prozent der Planstellen für die Sekundarstufe I und an Sekundarschulen höchstens 16,5 Prozent der Planstellen ausgewiesen werden.

Besoldungsgruppe A 14

Ärztin, Arzt 1)

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Chefärztin, Chefarzt 2)

Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor

  • einer Förderschule, deren Leitung in Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage eingestuft ist -

  • einer Förderschule, deren Leitung mindestens in Besoldungsgruppe A 15 eingestuft ist - 3)

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

  • einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit 101 bis 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 61 bis 120 Schülerinnen und Schülern - 3)

Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor

  • als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Gesamtschule mit noch nicht voll ausgebauter Sekundarstufe I - 4)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 3)

  • als Koordinatorin oder Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben - 5)

  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule -

  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule - 3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 1)  2)

Konrektorin, Konrektor

  • als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 6)

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülerinnen und Realschülern -

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülerinnen und Realschülern und gleichzeitig insgesamt mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Konrektorin, Konrektor an einem Weiterbildungskolleg

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit bis zu 240 Studierenden -

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit mehr als 240 Studierenden - 3)

Oberärztin, Oberarzt 7)

Oberkonservatorin, Oberkonservator

Oberkustodin, Oberkustos

Oberrätin, Oberrat

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

  • an Fachhochschulen -

  • im Hochschuldienst -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen -

Pfarrerin, Pfarrer 1)

Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor

  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 3)

  • eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülerinnen und Schülern -

  • eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülerinnen und Schülern - 3)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülerinnen und Schülern - 7)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 3)  8)

Realschulrektorin, Realschulrektor

  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)

  • eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit bis zu 120 Schülerinnen und Schülern -

  • eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülerinnen und Schülern - 3)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern - 8)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülerinnen und Schülern - 3)  8)

Regierungsschulrätin, Regierungsschulrat

  • als Dezernentin oder Dezernent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

  • im Schulaufsichtsdienst -

Rektorin, Rektor

  • als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen -

  • als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter einer voll ausgebauten Sekundärschule - 9)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 9)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Sekundarschulleitung, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung der Leitung in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind -

  • einer Grundschule oder Hauptschule -

  • als Leitung der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster -

  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Sekundarschule -

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 7)  10)

Rektorin, Rektor an einem Weiterbildungskolleg

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -

Schulrätin, Schulrat

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 3)

  • an der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule - 3)

  • als Leitung des Fachbereichs Pädagogik im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen - 3)  7)

Sekundarschulrektorin, Sekundarschulrektor

  • einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung der Leitung in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 9)

Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor einer Hochschule 1)

Zweite Realschulkonrektorin, Zweiter Realschulkonrektor

  • einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

4)

Erhält an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 14.

5)

Nur an einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Gesamtschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

6)

Dieses Amt kann nur Fachleiterinnen oder Fachleitern mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe I oder für ein sonderpädagogisches Lehramt verliehen werden.

7)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.

8)

Dieses Amt kann nur Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt und für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe I verliehen werden.

9)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

10)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Chefärztin, Chefarzt 1)

Dekanin, Dekan 2)

Direktorin, Direktor

Direktorin, Direktor eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung

  • für Lehrämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - 3)

  • mit mindestens einem Seminar für Lehrämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt und bis zu 220 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern - 4)

Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule

  • als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung der Leitung in Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind oder die Sekundarstufe I voll ausgebaut ist, aber nicht mehr als 1000 Schülerinnen und Schüler vorhanden sind -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Gesamtschule, deren Leitung in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft ist - 4)

  • als Leiterin oder Leiter der Sekundarstufe II an einer Gesamtschule - 5)

Direktorin, Direktor an einer Sekundarschule

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer voll ausgebauten Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen und einer Schülerzahl von mehr als 750 -

Direktorin, Direktor an einem Weiterbildungskolleg

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule - 4)

Direktorin, Direktor an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung

  • als Leiterin oder Leiter eines Seminars für ein Lehramt -

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

  • einer Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufskollegsklassen -

Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor

  • einer Gesamtschule, deren Leitung die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt - 6)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 7)

Hauptkonservatorin, Hauptkonservator

Hauptkustodin, Hauptkustos

Kollegdirektorin, Kollegdirektor

  • eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule - 8)

Kurdirektorin, Kurdirektor

  • als Leitung der Kurverwaltung Bad Meinberg -

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor

Oberärztin, Oberarzt 9)

Oberverwaltungsdirektorin, Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule

Realschulrektorin, Realschulrektor

  • einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 10)

Regierungsschuldirektorin, Regierungsschuldirektor

  • als Dezernentin oder Dezernent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

  • als Referentin oder Referent am Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung - 4)

  • an der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule -

  • an der Zentralstelle für Fernunterricht -

  • in der Schulaufsicht -

Rektorin, Rektor

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülerinnen und Realschülern -

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülerinnen und Realschülern und gleichzeitig insgesamt mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Schulamtsdirektorin, Schulamtsdirektor

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -

Schulrätin, Schulrat

  • als Leitung des Fachbereichs Pädagogik im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen - 9)

Sekundarschuldirektorin, Sekundarschuldirektor

  • einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 11)

Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 2)

Studiendirektorin, Studiendirektor

  • als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 12)

  • als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 13)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines Berufskollegs mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 14)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines Berufskollegs mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)  14)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines Gymnasiums im Aufbau mit

    • mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt - 4)

    • mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen - 4)

    • mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen - - 4)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 4)

  • als Leiterin oder Leiter eines Berufskollegs mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 14)

  • als Leiterin oder Leiter eines Berufskollegs mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)  14)

  • als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums oder eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern oder eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 4)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufskollegklassen - (soweit nicht anderweitig eingestuft) -

  • im Hochschuldienst - 15)

Studiendirektorin, Studiendirektor 16)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülerinnen und Schülern - 14)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 4)  14)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufskollegklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schülerinnen und Schüler zählen - 14)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Förderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufskollegklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schülerinnen und Schüler zählen - 4)  14)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülerinnen und Schülern - 4)  14)

  • einer Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern mit angegliedertem Gymnasial- oder Berufskollegklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schülerinnen und Schüler zählen - 4)  14)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

3)

Erhält an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit mehr als 220 Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern eine Amtszulage nach Anlage 14.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

5)

Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, die die Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Berechtigung zum Unterrichten eines Faches in der gymnasialen Oberstufe besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 12) zur Besoldungsgruppe A 15 verliehen werden.

6)

Erhält als Leitung einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 14.

7)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 16.

8)

Erhält als Leitung eines Weiterbildungskollegs mit voll ausgebautem Bildungsgang Abendrealschule eine Amtszulage nach Anlage 14.

9)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

10)

Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt und für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe I verliehen werden.

11)

Erhält bei einer Schülerzahl von mehr als 750 eine Amtszulage nach Anlage 14.

12)

Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte.

13)

Stellen für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 6) zur Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.

14)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine/einer.

15)

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

16)

Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt und für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe II verliehen werden.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident

Chefärztin, Chefarzt 1)

Dekanin, Dekan 2)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster

  • als ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - 3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf 4)

Kurdirektorin, Kurdirektor

  • als Leitung der Kurverwaltung Bad Salzuflen -

Landeskonservatorin, Landeskonservator

Landstallmeisterin und Direktorin, Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 5)

Leitende Direktorin, Leitender Direktor

Leitende Direktorin, Leitender Direktor eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung

  • mit mindestens einem Seminar für Lehrämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt und mehr als 220 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern -

Leitende Gesamtschuldirektorin, Leitender Gesamtschuldirektor

  • einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I und mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern -

Leitende Kollegdirektorin, Leitender Kollegdirektor

  • eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -

Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor

  • als Leiterin oder Leiter eines Arbeitsbereichs am Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung des Landesamtes für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung -

Leitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektor

  • als Leiterin oder Leiter eines Arbeitsbereichs am Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung -

  • als Dezernentin oder Dezernent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

  • an der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule - -

Leitende Schulamtsdirektorin, Leitender Schulamtsdirektor

  • als leitende Schulaufsichtsbeamtin oder leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, der oder dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind -

Ministerialrätin, Ministerialrat

  • bei einer obersten Landesbehörde - 6)

  • als Leitung eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit - 3)

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor

  • eines Berufskollegs mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 7)

  • eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, oder mit mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, oder mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -

  • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor 8)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 7)

  • einer Förderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schülerinnen und Schüler zählen - 7)

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident9)

Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 2)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

4)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15.

5)

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

6)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

7)

Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.

8)

Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt und mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe II verliehen werden.

9)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2, B 4 oder B 5.