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Anlage 1 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Anhangteil

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 HmbDG – Gebührenverzeichnis

Anlage (zu § 76)

NummerGebührentatbestandBetrag oder
Satz der
Gebühren
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
 
Abschnitt 1
 Disziplinarklageverfahren und Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder eine sonstige beschwerende disziplinarrechtliche Entscheidung erster Instanz
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
10-Entfernung aus dem Beamtenverhältnis360 Euro
11-Aberkennung des Ruhegehalts360 Euro
12-Zurückstufung240 Euro
 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist 
13-Kürzung der Dienstbezüge180 Euro
14-Kürzung des Ruhegehalts180 Euro
15-Geldbuße120 Euro
16-Verweis60 Euro
17Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung60 Euro
18Verfahren über eine Klage gegen die beschwerende Ablehnung eines Antrags nach § 24 Absatz 160 Euro
19Wird das gesamte Verfahren durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder 
 3.Beschluss des Gerichts nach § 52 Absatz 3 Satz 3 
 beendet:0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18
 Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
   
 Abschnitt 2 
 Zulassung und Durchführung der Berufung 
20Verfahren über die Zulassung der Berufung: 
 Soweit der Antrag abgelehnt wird1,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18
21Verfahren über die Zulassung der Berufung: 
 Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 
22Verfahren über die Berufung im Allgemeinen1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18
23Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:0,5 der Gebühr nach Nummer 22
 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
24Wird das gesamte Verfahren, soweit nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
 2.Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  beendet:1,0 der Gebühr nach Nummer 22
 Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
   
 Abschnitt 3 
 Revision 
30Verfahren über die Revision im Allgemeinen2,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18
31Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist, beendet:1,0 der Gebühr nach Nummer 30
 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. 
32Wird das gesamte Verfahren beendet, soweit nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
 2.Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:1,5 der Gebühr nach Nummer 30
 Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
   
 Abschnitt 4 
 Besondere Verfahren 
40Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen180 Euro
41Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist60 Euro
42Verfahren über die Klage auf Aufhebung der Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens60 Euro
43Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung nach § 84 Absatz 160 Euro
44Wird das gesamte Verfahren durch 
 1.Zurücknahme des Antrags oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
 2.Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 beendet:0,5 der Gebühr nach den Nummern 40 bis 43
 Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
   
 Abschnitt 5 
 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 
50Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: 
 Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50 Euro
   
 Abschnitt 6 
 Beschwerde 
60Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen1,5 der Gebühr nach Nummer 40
61Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 551,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18
62Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:  
 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18
63Wird das gesamte Verfahren durch 
 1.Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
 2.Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 beendet:0,75 der Gebühr nach den Nummern 60 bis 62
 Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
64Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50 Euro