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Anlage 1 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Anhangteil

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 29.11.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

Anlage 1 HessVwVKostO – Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)

Bis zu 250 Euro einschließlich6 Euro 
bis zu500 Euroeinschließlich11 Euro 
bis zu1.000 Euroeinschließlich15 Euro 
bis zu 5.000 Euroeinschließlich25 Euro 
bis zu10.000 Euroeinschließlich30 Euro 
bis zu100.000 Euroeinschließlich50 Euro 
bis zu1.000.000 Euroeinschließlich100 Euro 
bis zu10.000.000 Euroeinschließlich200 Euro 
über10.000.000 Euro 300 Euro.