Anlage 1 GO, Verhaltensregeln für Mitglieder des Sächsischen Landtags
- A.
Die Mitglieder des Landtags haben dem Präsidenten zur Veröffentlichung im Volkshandbuch sowie im Internetauftritt des Sächsischen Landtags folgende Tätigkeiten anzuzeigen:
- I.
- 1.
gegenwärtig ausgeübte Berufe, und zwar
- a)
unselbstständige Tätigkeiten unter Angabe des Arbeitsgebers (mit Branche), der eigenen Funktion beziehungsweise dienstlichen Stellung,
- b)
selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
- c)
freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
- d)
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten.
Anzuzeigen sind auch Berufe, deren Ausübung im Hinblick auf die Mandatsübernahme ruht.
- 2.
vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organes oder Beirates einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts
- 3.
vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- oder Bundesebene
- II.
entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen und Erstattung von Gutachten sowie entgeltliche publizistische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen;
- III.
das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtags während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
- IV.
Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.
- B.
Art und Höhe der Einkünfte für Tätigkeiten neben dem Mandat im Sinne von A. I. bis III. sind dem Präsidenten anzuzeigen und durch diesen im Volkshandbuch sowie im Internetauftritt des Sächsischen Landtags zu veröffentlichen, wenn diese im Monat den Betrag von 1.000 EUR oder im Jahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen zu veröffentlichenden Sachverhalt, jeweils eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte in einer Größenordnung von 1.000 bis 3.500 EUR, die Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 EUR und die Stufe 3 Einkünfte über 7.000 EUR. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht. Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtags gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Statt der Angaben zum Vertragspartner ist eine Branchenbezeichnung anzugeben.
- C.
Das Mitglied des Landtags hat dem Präsidenten Spenden und geldwerte Leistungen anzuzeigen, die es zur Förderung der Mandatsausübung erhalten hat. Über diese Spenden und geldwerten Leistungen ist gesondert Rechnung zu führen. Die Spenden und geldwerten Leistungen sind vom Präsidenten im Volkshandbuch sowie im Internetauftritt des Sächsischen Landtags zu veröffentlichen, soweit sie im Kalenderjahr den Wert von 10.000 EUR übersteigen und nicht - nach Weiterleitung - im Rechenschaftsbericht einer Partei nach ihrer Herkunft verzeichnet werden. Anzugeben und ggf. zu veröffentlichen sind Name und Anschrift des Spenders.
- D.
Das Mitglied des Landtags hat Interessensverknüpfungen offenzulegen. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass das Mitglied des Landtags einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Insbesondere offenzulegen ist eine Interessensverknüpfung, wenn ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mitwirkt, an welchem er selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat.
- E.
Über Inhalt und Umfang der Anzeigepflichten kann der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium Ausführungsbestimmungen erlassen.
- F.
Anzeigen nach den Punkten A bis D sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.
- G.
Der Hinweis auf die Mitgliedschaft im Landtag darf durch das Mitglied des Landtags nicht genutzt werden, um sich in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Vorteile zu verschaffen.
- H.
Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtags keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtags gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.
- I.
Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln
- I.
Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Landtags gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und den Betroffenen anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Präsident der Fraktion, der das betreffende Landtagsmitglied angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sofern danach ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln nicht ausgeschlossen werden kann, teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium mit.
Das Präsidium stellt nach erneuter Anhörung des betreffenden Landtagsmitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Im Falle eines Verstoßes kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen.
Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalls und nach dem Grad des Verschuldens. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 25 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) bleibt unberührt.
- II.
Nach H. unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihre Gegenwerte sind dem Staatshaushalt zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
