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Anlage 1 FlaggenRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FlaggenRG
Gliederungs-Nr.: 9514-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 FlaggenRG

Anlage
(zu § 7 Absatz 2 Satz 1)

lfd. Nr.SchiffsgrößenklasseVerpflichtungszeitraum in Monaten für jedes Jahr der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung
1Bruttoraumzahl
bis zu 500
1,0
2Bruttoraumzahl von
über 500 bis 1.600
1,5
3Bruttoraumzahl von
über 1.600 bis 3.000
2,0
4Bruttoraumzahl von
über 3.000 bis 8.000
3,0
5Bruttoraumzahl von
über 8.000 bis 14.000
3,5
6Bruttoraumzahl von
über 14.000 bis 20.000
4,5
7Bruttoraumzahl von
über 20.000 bis 80.000
5,0
8Bruttoraumzahl von
über 80.000
5,5