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Anlage 1 FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 FRG – Definitionen der Leistungsgruppen

A. Rentenversicherung der Arbeiter

1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
 
AutoschlosserLaborant
AutomateneinrichterLackierer
BäckerLithograph
Baumwollweber (gelernt)Maler
BauschlosserMälzer
BeizerMaurer
BetonfacharbeiterMaschinenschlosser
Betonwerker (gelernt)1. und 2. Maschinenführer
BetriebsschlosserMaschinensetzer
Böttcher (Holzküfer)Maschinist
BrauerMechaniker
Brenner (keramische Industrie)Metalldreher
BuchbinderModelltischler
BuchdruckerMolkerei- und Käsereigehilfe
Bügler (Bekleidungsgewerbe)Müller
ChemiebetriebsfachwerkerOberlederzuschneider
ChemigraphPapiermaschinenführer
DachdeckerParkettleger
DekorateurPflasterer
DrechslerPolierer
Drucker (Textilgewerbe)Polsterer
EisendreherPorzellanmaler
ElektrikerReparaturschlosser
ElektroinstallateurRohrleger
FärberRotationsdrucker
FeinmechanikerRundfunkmechaniker
FeintäschnerSamt- und Plüschweber
FernmeldemonteurSattler
FlachdruckerSchiffbauer
FleischerSchlosser
Fliesenleger1. Schmelzer
FormerSchneider
FräserSchornsteinfeger
GerberSchreiner
GießerSchriftsetzer
Gipser (Rabitzer)Schweißer
GlaserSeidenweber
GlasmacherSortierer (Tabakwarenherstellung)
GraveurStahlbauschlosser
GroßuhrenmacherStarkstrommonteur
HandschuhmacherSteinbrecher
HandsetzerSteinmetz
Heizer (geprüft)Stereotypeur
HutmacherStukkateur
InstallateurTischler
KarosseriebauerTuchweber
Keramformer (Dreher, Gießer)Uhrmacher
KerammalerVerputzer (Ausbaugewerbe)
Kernmacher1. Walzer
KleinuhrenmacherWerkzeugmacher
KlempnerZigarrenmacher
KochZigarettenmaschinenführer
KonditorZimmerer
KorrektorZuschneider
Kraftfahrer (Handwerker) 
Kürschner 

 

Weibliche Arbeiter
 
BaumwollweberinStumpenrollerin
(gelernt)Wickelmacherin
FutterstepperinZigarrenmacherin
HutarbeiterinZigarrenrollerin
Näherin (gelernt)Zuschneiderin
Seidenweberin (gelernt) 
Sortiererin (Tabakwarenherstellung) 

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muss. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlussprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
 
BahnunterhaltungsarbeiterKalander- und Querschneiderführer
Betonwerker (angelernt)Kranführer
BohrerMaschinenbauhelfer
Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden)Metallschleifer
ChemiebetriebswerkerMitfahrer (Beifahrer)
EinschalerPapiermaschinengehilfe
Eisenbieger und -flechterRotten- und Gleisarbeiter
Former (angelernt)Schiffbauhelfer
Fuhrmann (Kutscher)Schleifer (Putzer)
HoblerSchweißer (angelernt)
HochbauhelferSteinbrecher (angelernt)
HolländerarbeiterWalzer

 

Weibliche Arbeiter
 
Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung)Ringspinnerin
BaumwollweberinSchaffnerin
BüglerinSpulerin
EinrichterinStepperin
FleyerinStopferin
KeramformerinStrickerin
NäherinVerpackerin (Packerin)
(Wirk- und Strickerei)Zuarbeiterin
 Zwirnerin

Leistungsgruppe 3

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
 
BauhilfsarbeiterHafenarbeiter
BeladerHilfsarbeiter
BunkerarbeiterLagerarbeiter
EntladerPlatzarbeiter
Grubenarbeiter
(Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden)
 

 

Weibliche Arbeiter
 
HilfsarbeiterinReinmacherin
NäherinSortiererin

2. Arbeiter in der Landwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
 
Handwerksmeister und -gehilfeMeister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches
HofmeisterMeister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief)Vorarbeiter
Landwirtschaftsmeister und -gehilfe 
Meister und Gehilfe der Tierzucht
(Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht)
 

 

Weibliche Arbeiter
 
Landwirtschaftliche GehilfinWirtschafterin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
 
GespannführerSchweinewärter
KraftfahrerTreckerführer
Landarbeiter 

 

Weibliche Arbeiter
 
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft)Landarbeiterin

3. Arbeiter in der Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

HaumeisterWaldfacharbeiter

Leistungsgruppe 2

Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Regelmäßig beschäftiger WaldarbeiterStändiger Waldarbeiter

B. Rentenversicherung der Angestellten

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.

Leistungsgruppe 2

Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbstständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
 
Bauführerüber 45 Jahre
Bilanzbuchhalterüber 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)über 45 Jahre
Chefkameramann 
Einkäuferüber 45 Jahre
Ingenieurüber 45 Jahre
(Bau-
Betriebs-
Bild-
Film-
Maschinen-
Meß-
Sender-
Ton-)
 
Konstrukteurüber 45 Jahre
Korrespondentüber 45 Jahre
Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft) 
Mitglied von Kulturorchestern
(Sonderklasse und Tarifklasse I)
 
Oberarzt 
Polier (techn.)über 45 Jahre
Redakteurüber 45 Jahre
Regisseurüber 45 Jahre
Technikerüber 45 Jahre
Tonmeisterüber 45 Jahre
Werkmeisterüber 45 Jahre

 

Weibliche Angestellte
 
Bilanzbuchhalterinüber 45 Jahre
Buchhalterinüber 45 Jahre
Korrespondentinüber 45 Jahre

Leistungsgruppe 3

Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbstständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
 
Aufnahmeleiter
(Film, Funk, Fernsehen)
 
Bauführer30 bis 45 Jahre
Beleuchterüber 30 Jahre
Bibliothekar 
Bilanzbuchhalterbis 45 Jahre
Buchhalter 
(Lohnbuchhalter)30 bis 45 Jahre
Bühnenbildner 
Einkäuferbis 45 Jahre
Fakturistüber 45 Jahre
Förster 
Gießereimeister 
Gutsverwalter, -inspektor 
Ingenieur30 bis 45 Jahre
(Bau-
Betriebs-
Bild-
Film-
Maschinen-
Meß-
Sender-
Ton-)
 
Kaufm. Kalkulatorüber 30 Jahre
Kartothekführerüber 30 Jahre
Konstrukteur30 bis 45 Jahre
Kontoristüber 30 Jahre
Korrespondent30 bis 45 Jahre
Laborantüber 30 Jahre
Lageristüber 30 Jahre
Lagerverwalter 
Landwirtschaftlicher Fachangestellter 
Maskenbildner 
Medizinalassistent 
Mitglied von Kulturorchestern 
Polier (techn.)30 bis 45 Jahre
Polier (Meister) 
Pressestenograph 
Redakteurbis 45 Jahre
Regieassistent 
Regisseurbis 45 Jahre
Reisender 
Richtmeister 
Schachtmeister 
Techniker30 bis 45 Jahre
Technischer Zeichnerüber 45 Jahre
Tonmeisterbis 45 Jahre
Verkäuferüber 45 Jahre
Vertreter 
Werkmeister30 bis 45 Jahre
Werkstattmeister 
Zuschneider 

 

Weibliche Angestellte
 
Bilanzbuchhalterinbis 45 Jahre
Buchhalterin30 bis 45 Jahre
Direktrice 
Hebamme 
Heilgymnastin 
Kassiererinüber 45 Jahre
Laborantinüber 45 Jahre
Medizinisch-techn. Assistentin 
Oberschwester 
Operationsschwester 
Physikalisch-techn. Assistentin 
Sekretärin 
Stationsschwester 
Stenotypistinüber 45 Jahre
Verkäuferinüber 45 Jahre
Wirtschaftsleiterin 

Leistungsgruppe 4

Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
 
Bauführerbis 30 Jahre
Beleuchterbis 30 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)bis 30 Jahre
Bühnenmeister 
Expedient 
Fakturistbis 45 Jahre
Forstaufseher 
Ingenieurbis 30 Jahre
(Bau-
Betriebs-
Bild-
Film-
Maschinen-
Meß-
Sender-
Ton-)
 
Inspizient 
Kartothekführerbis 30 Jahre
Kaufm. Kalkulatorbis 30 Jahre
Konstrukteurbis 30 Jahre
Kontoristbis 30 Jahre
Korrespondentbis 30 Jahre
Kostümbildner 
Laborantbis 30 Jahre
Lageristbis 30 Jahre
Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter 
Materialverwalter 
Polier (techn.)bis 30 Jahre
Registrator 
Requisiteur 
Technischer Kalkulator 
Technischer Zeichner30 bis 45 Jahre
Verkäufer30 bis 45 Jahre
Werkmeisterbis 30 Jahre
Werkstattschreiber 

 

Weibliche Angestellte
 
Buchhalterinbis 30 Jahre
Fakturistinüber 30 Jahre
Haushälterin 
Kassiererinbis 45 Jahre
Kindergärtnerin 
Kontoristinüber 30 Jahre
Kostümbildnerin 
Krankenschwester 
Laborantinbis 45 Jahre
Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte 
Maschinenbuchhalterin 
Sprechstundenhilfe 
Stenotypistin30 bis 45 Jahre
Technische Zeichnerin 
Telefonistinüber 30 Jahre
Verkäuferin30 bis 45 Jahre

Leistungsgruppe 5

Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
 
Fotokopist 
Notenwart 
Orchesterwart 
Technischer Zeichnerbis 30 Jahre
Verkäuferbis 30 Jahre

 

Weibliche Angestellte
 
Fakturistinbis 30 Jahre
Hauswirtschaftsangestellte 
Kontoristinbis 30 Jahre
Stenotypistinbis 30 Jahre
Telefonistinbis 30 Jahre
Verkäuferinbis 30 Jahre

C. Knappschaftliche Rentenversicherung

I. Arbeiter

a) Arbeiter unter Tage

Leistungsgruppe 1

Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.

Leistungsgruppe 2

Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Schichtlohnarbeiter.

b) Arbeiter über Tage

Leistungsgruppe 1

Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 2

Sonstige Arbeiter.

II. Angestellte

a) Technische Angestellte unter Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.

Leistungsgruppe 2

Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

b) Technische Angestellte über Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

c) Kaufmännische Angestellte

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Angestellte, die selbstständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbstständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, dass ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.

Leistungsgruppe 3

Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbstständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.

Leistungsgruppe 4

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.

Leistungsgruppe 5

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.

Zu Anlage 1: Neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1824).