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Anlage 1 EnVKV
Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnVKV
Gliederungs-Nr.: 754-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 EnVKV – Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten

Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG.

  1. 1.

    Zu kennzeichnende Gerätearten

    Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden.

  2. 2.

    Beginn der Kennzeichnungspflicht

    Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum 1. Januar 1998.

  3. 3.

    Ermittlung der erforderlichen Angaben

    Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch - Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.

  4. 4.

    Etiketten

    Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut "Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erklärung "(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)" durch die Erläuterung "(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)" zu ersetzen. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.

  5. 5.

    Datenblätter

    Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.

  6. 6.

    Nicht ausgestellte Geräte

    Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen.

  7. 7.

    Klasseneinteilung

    Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klassen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln.

  8. 8.

    Technische Dokumentation

    Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

    1. a)

      Name und Anschrift des Lieferanten,

    2. b)

      eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,

    3. c)

      Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

    4. d)

      Berichte über Messungen, die auf Grundlage der europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,

    5. e)

      Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät mitgeliefert werden.