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Anlage 1 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 BewG – Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

(zu § 51)

Tierart1 Tier
Alpakas0,08 VE
Damtiere 
Damtiere unter 1 Jahr0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter0,08 VE
Geflügel 
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse0,04 VE
Kaninchen 
Zucht- und Angorakaninchen0,025 VE
Lamas0,1 VE
Pferde 
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter1,1 VE
Rindvieh 
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre)1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen1,2 VE
Schafe 
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter0,1 VE
Schweine 
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)0,33 VE
Strauße 
Zuchttiere 14 Monate und älter0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25 VE
Ziegen0,08 VE
Geflügel 
Jungmasthühner 
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere)0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere)0,0013 VE
Junghennen0,0017 VE
Mastenten0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017 VE
Mastgänse0,0067 VE
Kaninchen 
Mastkaninchen0,0025 VE
Rindvieh 
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1 VE
Schweine 
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08 VE
Mastschweine0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12 VE

Zu Anlage 1: Neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592).