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Anlage 1 BauGebVO (1)
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauGebVO
Gliederungs-Nr.: 2013-2-47
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 BauGebVO (1) – Baugebührentarif nach Baugebührenverordnung (2)

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703). Zur weiteren Anwendung s. § 5 der Baugebührenverordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703).

(1) Red. Anm.:

Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 14. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 369):
"§ 85a der Landesbauordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), und Tarifstelle 1.1.1.1 der Anlage 1 der Baugebührenverordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft."

Tarifstelle   GegenstandGebühr
Euro
   
1Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, Vorbescheid, Verfahren im Rahmen der Genehmigungsfreistellung, Anzeige auf Beseitigung nach § 63 Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), und Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 bis 3 und § 78 LBO 
1.1für Vorhaben je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten 
1.1.1Vorhaben nach § 67 LBO (Baugenehmigung)14
 mindestens100
1.1.1.1bis zum 31. Dezember 2019
Vorhaben nach § 85a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBO
11
 Mindestgebühr wie bei Tarifstelle 1.1.1 
1.1.2Vorhaben nach § 69 LBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) 9
 Mindestgebühr wie bei 1.1.1 
1.1.3Vorhaben nach § 68 LBO (Genehmigungsfreistellung)4,5
 Mindestgebühr wie bei 1.1.1 
1.1.4Windenergieanlagen6
 Mindestgebühr wie bei 1.1.1 
1.1.5Funkmasten8
 Mindestgebühr wie bei 1.1.1 
 Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5: 
 a)Die Gebühr nach Tarifstelle 1.1.1 verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Abs. 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Abs. 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Abs. 5 Satz 1 LBO prüft und bescheinigt. 
 b)Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen Anlagen und wird für jede Anlage gleichzeitig ein Bauantrag gestellt oder ein Verfahren der Genehmigungsfreistellung durchgeführt, ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um die Hälfte, höchstens bis zur Mindestgebühr nach Tarifstelle 1.1. 
 c)Bei Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt ist, ermäßigen sich die Gebühren um die Hälfte, höchstens bis zur Mindestgebühr nach Tarifstelle 1.1. 
 d)Zur Abgeltung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird bei Teilbaugenehmigungen ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Gebühr für jede Teilbaugenehmigung - mindestens 100 Euro - erhoben. 
 e)Die Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5 gelten auch für Umbauten; an die Stelle der anrechenbaren Kosten für das Vorhaben treten die anrechenbaren Kosten für den Umbau. 
1.1.6Genehmigung von Nachträgen vor Fertigstellung des Bauvorhabens, die von den genehmigten Bauvorlagen abweichen 
 a)nach dem Umfang der Abweichung im Verhältnis zu den genehmigten BauvorlagenGebühr nach Tarifstelle 1.1
  mindestens100
 b)wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a nicht bestimmen lässt100 bis 1.000
1.2Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten, auch wenn es sich um bauliche Anlagen handelt100 bis 500
1.3Genehmigung von Nutzungsänderungen100 bis 5.000
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.3: 
 Werden im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen oder Baumaßnahmen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung durchgeführt, sind sie gesondert nach Tarifstelle 1.1 gebührenpflichtig. 
1.4Beseitigung von Anlagen im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 63 Abs. 3 LBO 100 bis 2.000
1.5Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung nach Tarifstellen 1.1 bis 1.320 % der Genehmigungsgebühr
 mindestens100
 höchstens2.000
1.6Erteilung eines Vorbescheides (§ 66 LBO) 
1.6.1Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.1, 1.1.4 oder 1.1.5
 mindestens100
 höchstens10.000
1.6.2Bescheidung sonstiger Einzelfragen, die nicht unter 1.6.1 fallen100 bis 2.000
1.6.3Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides20 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1 oder 1.6.2
 mindestens100
 Anmerkung zu Tarifstelle 1.6: 
 Die Gebühr nach Tarifstellen 1.6.1 und 1.6.2 ist zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, wenn während der Geltungsdauer des Vorbescheides die Baugenehmigung beantragt wird; dabei darf die Mindestgebühr nach Tarifstelle 1.1 nicht unterschritten werden. 
1.7Rücknahme eines Bauantrages (§ 67 Abs. 2 LBO) oder eines Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 66 LBO) wegen erheblicher Mängel der Bauvorlagen100 bis 1.000
1.8Aufforderung zur Vorlage von Bauvorlagen für nicht genehmigte, aber genehmigungsbedürftige oder nicht angezeigte, aber anzeigepflichtige Vorhaben oder für Vorhaben, für die das Verfahren der Genehmigungsfreistellung erforderlich, aber nicht durchgeführt worden war100 bis 1.000
1.9Prüfung der nach Tarifstelle 1.8 angeforderten BauvorlagenGebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.4
2Anlagen nach § 62 Abs. 2 LBO und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 
2.1Bauüberwachung bei Anlagen, die aufgrund von Planfeststellungen oder sonstigen, die Baugenehmigung einschließenden öffentlich-rechtlich erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnissen errichtet werden je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten 
 bis 100 Millionen Euro4
 für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten2
 mindestens100
 Anmerkung zu Tarifstelle 2.1: 
 Besteht ein Vorhaben aus mehreren gleichen Anlagen und wird die Bauüberwachung in einem Zuge für jede Anlage durchgeführt, ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um die Hälfte, höchstens bis zur Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.1. 
2.2Bauüberwachung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes 
2.2.1Neubau je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten 
 bis 100 Millionen Euro8
 für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten4
2.2.2Beseitigung je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten 
 bis 100 Millionen Euro9
 für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten6
2.2.3Änderung und Nutzungsänderung 
 je angefangene ArbeitsstundeGebühr nach Zeitaufwand
 a)für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren Dienstes77
 b)für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes59
 Anmerkung: 
 Zeiten für Hin- und Rückfahrt sowie Zeiten zur Vorbereitung örtlicher Bauüberwachungen zählen zu den Arbeitsstunden. 
3Fliegende Bauten 
3.1Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten50 bis 1.500
3.2Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten20 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
 mindestens50
3.3.Übertragung einer Ausführungsgenehmigung auf Dritte50
3.4Gebrauchsabnahme genehmigter Fliegender Bauten an jedem Aufstellungsort 
 bis zu 50 m2 Standfläche10
 je weitere 10 m2 Standfläche1,50
 höchstens200
3.5Nachabnahme Fliegender Bauten nach § 76 Abs. 9 LBO 15 bis 200
4Abweichungen und Befreiungen 
4.1Abweichung von Vorschriften des Bauordnungsrechts100 bis 2.500
4.2Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs100 bis 2.500
5Baulasten 
5.1Eintragung oder Löschung einer Baulast100 bis 250
5.2Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis60
6Bauprodukte und Bauarten 
6.1Zustimmung im Einzelfall für die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die von diesen Regeln wesentlich abweichen150 bis 5.000
6.2Ergänzung, Änderung oder Erweiterung einer Zustimmung im Sinne der Tarifstelle 6.110 % bis 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 6.1
 mindestens100
7Bauaufsichtliche Anordnungen (z. B. Nutzungsuntersagung, Beseitigungsanordnung, Untersagung des Baubeginns oder der Bauausführung nach § 68 Abs. 4 Satz 2 LBO, Anordnung, die Bauarbeiten einzustellen, Versiegelung der Baustelle)100 bis 2.500
8Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, einen Vorbescheid oder eines Antrags auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde100 bis 1.500
9Anerkennung Sachverständiger 
9.1Eignungsprüfung im Rahmen der Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit250
9.2Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung500
9.3Verlängerung der Geltungsdauer einer Anerkennung je Fachrichtung150
9.4Zustimmung zum Wechsel des Niederlassungsortes je Fachrichtung150
9.5Anerkennung sonstiger Sachverständiger, soweit keine gesonderten Regelungen bestehen150 bis 500
9.6Verlängerung der Geltungsdauer einer Anerkennung sonstiger Sachverständiger100 bis 150
10Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 
10.1Anerkennung nach § 26 Abs. 1 LBO 500 bis 10.000
10.2Änderung der Anerkennung250 bis 5.000
11Camping- und Wochenendplätze 
11.1Baugenehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Camping- oder Wochenendplatzes50 bis 260
 zuzüglich Entscheidung pro Stand- oder Aufstellplatz1,30
11.2Untersagung der Nutzung eines Camping- oder Wochenendplatzes nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 50 bis 260
 zuzüglich Entscheidung pro Stand- oder Aufstellplatz0,25
11.3Genehmigung des Aufstellens von Zelten und Wohnwagen außerhalb gekennzeichneter Standplätze 
 zuzüglich Entscheidung pro Stand- oder Aufstellplatz25
  0,65
12Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Golfplatzes100 bis 3.070
 Anmerkung zu Tarifstelle 12: 
 Bei der Baugenehmigung einer wesentlichen Änderung wird für die betroffene Fläche eine um 25 % ermäßigte Gebühr erhoben. 
13Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsbescheinigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben, ist.100 bis 2.000
14Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 LBO beträgt: 
14.1a)für jeden Schornstein je Stockwerk5,56
 b)für jedes Verbindungsstück oder Abgasleitungen für jeden Abschnitt bis zu 1 m Länge5,56
 mindestens jedoch für jedes Gebäude27,78
14.2bei neu aufgestellten Feuerstätten in bestehenden Gebäuden und bei Umstellung vorhandener Feuerstätten auf einen anderen Brennstoff 
 a)für jede Feuerstätte27,78
 b)für eine Nachschau13,94
14.3Prüfung der Verbrennungsluftversorgung 
14.3.1 bei Prüfung der Abstimmung der geplanten Feuerungsanlage einschließlich ausreichender Verbrennungsluftzufuhr27,47
14.3.2bei Prüfung des Nachweises der Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten 
 a)bei unmittelbarem Verbund 19,29
 b)bei mittelbarem Verbund27,47
14.4Berechnung der Schornsteinabmessung 
14.4.1bei Prüfung einer Berechnung der Schornsteinabmessung einschließlich der Prüfung der Abstimmung nach Tarifstelle 14.3.1 
 a)nach DIN 13384 Teil 168,58
 b)nach DIN 4705 Teil 334,34
14.4.2bei Aufstellung einer Berechnung der Schornsteinabmessung einschließlich der Prüfung der Abstimmung nach Tarifstelle 14.4.1 Buchstabe a und nach Auftragserteilung 
 a)nach DIN 13384 Teil 1 137,06
 b)nach DIN 4705 Teil 3 68,58
14.5 Dichtheitsprüfungen 
14.5.1 bei Dichtheitsprüfung von Abgasleitungen und Rauchdruckproben je Arbeitsstunde pro Person 60,60
14.5.2 bei Dichtheitsprüfung von verbrennungsluftumspülten Abgasleitungen, die nicht Bestandteil der Feuerstätte sind, mittels Messung 19,59
14.6Bei Leistungen nach Tarifstelle 14.1 bis 14.5 kann die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger neben den Gebühren die Erstattung der notwendigen Fahrkosten als Auslagen verlangen. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs besteht ein Anspruch auf Auslagenerstattung für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges in Höhe von 0,16
 in den übrigen Fällen beträgt der Anspruch für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges0,08