Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
Anhangteil
Anlage 1 BauGebVO (1) – Baugebührentarif nach Baugebührenverordnung (2)
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703). Zur weiteren Anwendung s. § 5 der Baugebührenverordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703).
Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 14. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 369):
"§ 85a der Landesbauordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), und Tarifstelle 1.1.1.1 der Anlage 1 der Baugebührenverordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft."
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro | |
1 | Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, Vorbescheid, Verfahren im Rahmen der Genehmigungsfreistellung, Anzeige auf Beseitigung nach § 63 Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), und Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 bis 3 und § 78 LBO | ||
1.1 | für Vorhaben je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten | ||
1.1.1 | Vorhaben nach § 67 LBO (Baugenehmigung) | 14 | |
mindestens | 100 | ||
1.1.1.1 | bis zum 31. Dezember 2019 Vorhaben nach § 85a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBO | 11 | |
Mindestgebühr wie bei Tarifstelle 1.1.1 | |||
1.1.2 | Vorhaben nach § 69 LBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) | 9 | |
Mindestgebühr wie bei 1.1.1 | |||
1.1.3 | Vorhaben nach § 68 LBO (Genehmigungsfreistellung) | 4,5 | |
Mindestgebühr wie bei 1.1.1 | |||
1.1.4 | Windenergieanlagen | 6 | |
Mindestgebühr wie bei 1.1.1 | |||
1.1.5 | Funkmasten | 8 | |
Mindestgebühr wie bei 1.1.1 | |||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5: | |||
a) | Die Gebühr nach Tarifstelle 1.1.1 verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Abs. 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Abs. 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Abs. 5 Satz 1 LBO prüft und bescheinigt. | ||
b) | Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen Anlagen und wird für jede Anlage gleichzeitig ein Bauantrag gestellt oder ein Verfahren der Genehmigungsfreistellung durchgeführt, ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um die Hälfte, höchstens bis zur Mindestgebühr nach Tarifstelle 1.1. | ||
c) | Bei Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt ist, ermäßigen sich die Gebühren um die Hälfte, höchstens bis zur Mindestgebühr nach Tarifstelle 1.1. | ||
d) | Zur Abgeltung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird bei Teilbaugenehmigungen ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Gebühr für jede Teilbaugenehmigung - mindestens 100 Euro - erhoben. | ||
e) | Die Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5 gelten auch für Umbauten; an die Stelle der anrechenbaren Kosten für das Vorhaben treten die anrechenbaren Kosten für den Umbau. | ||
1.1.6 | Genehmigung von Nachträgen vor Fertigstellung des Bauvorhabens, die von den genehmigten Bauvorlagen abweichen | ||
a) | nach dem Umfang der Abweichung im Verhältnis zu den genehmigten Bauvorlagen | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 | |
mindestens | 100 | ||
b) | wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a nicht bestimmen lässt | 100 bis 1.000 | |
1.2 | Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten, auch wenn es sich um bauliche Anlagen handelt | 100 bis 500 | |
1.3 | Genehmigung von Nutzungsänderungen | 100 bis 5.000 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3: | |||
Werden im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen oder Baumaßnahmen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung durchgeführt, sind sie gesondert nach Tarifstelle 1.1 gebührenpflichtig. | |||
1.4 | Beseitigung von Anlagen im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 63 Abs. 3 LBO | 100 bis 2.000 | |
1.5 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung nach Tarifstellen 1.1 bis 1.3 | 20 % der Genehmigungsgebühr | |
mindestens | 100 | ||
höchstens | 2.000 | ||
1.6 | Erteilung eines Vorbescheides (§ 66 LBO) | ||
1.6.1 | Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens | 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.1, 1.1.4 oder 1.1.5 | |
mindestens | 100 | ||
höchstens | 10.000 | ||
1.6.2 | Bescheidung sonstiger Einzelfragen, die nicht unter 1.6.1 fallen | 100 bis 2.000 | |
1.6.3 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides | 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1 oder 1.6.2 | |
mindestens | 100 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 1.6: | |||
Die Gebühr nach Tarifstellen 1.6.1 und 1.6.2 ist zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, wenn während der Geltungsdauer des Vorbescheides die Baugenehmigung beantragt wird; dabei darf die Mindestgebühr nach Tarifstelle 1.1 nicht unterschritten werden. | |||
1.7 | Rücknahme eines Bauantrages (§ 67 Abs. 2 LBO) oder eines Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 66 LBO) wegen erheblicher Mängel der Bauvorlagen | 100 bis 1.000 | |
1.8 | Aufforderung zur Vorlage von Bauvorlagen für nicht genehmigte, aber genehmigungsbedürftige oder nicht angezeigte, aber anzeigepflichtige Vorhaben oder für Vorhaben, für die das Verfahren der Genehmigungsfreistellung erforderlich, aber nicht durchgeführt worden war | 100 bis 1.000 | |
1.9 | Prüfung der nach Tarifstelle 1.8 angeforderten Bauvorlagen | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.4 | |
2 | Anlagen nach § 62 Abs. 2 LBO und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz | ||
2.1 | Bauüberwachung bei Anlagen, die aufgrund von Planfeststellungen oder sonstigen, die Baugenehmigung einschließenden öffentlich-rechtlich erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnissen errichtet werden je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten | ||
bis 100 Millionen Euro | 4 | ||
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten | 2 | ||
mindestens | 100 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1: | |||
Besteht ein Vorhaben aus mehreren gleichen Anlagen und wird die Bauüberwachung in einem Zuge für jede Anlage durchgeführt, ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um die Hälfte, höchstens bis zur Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.1. | |||
2.2 | Bauüberwachung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes | ||
2.2.1 | Neubau je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten | ||
bis 100 Millionen Euro | 8 | ||
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten | 4 | ||
2.2.2 | Beseitigung je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten | ||
bis 100 Millionen Euro | 9 | ||
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten | 6 | ||
2.2.3 | Änderung und Nutzungsänderung | ||
je angefangene Arbeitsstunde | Gebühr nach Zeitaufwand | ||
a) | für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren Dienstes | 77 | |
b) | für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes | 59 | |
Anmerkung: | |||
Zeiten für Hin- und Rückfahrt sowie Zeiten zur Vorbereitung örtlicher Bauüberwachungen zählen zu den Arbeitsstunden. | |||
3 | Fliegende Bauten | ||
3.1 | Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten | 50 bis 1.500 | |
3.2 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten | 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
mindestens | 50 | ||
3.3. | Übertragung einer Ausführungsgenehmigung auf Dritte | 50 | |
3.4 | Gebrauchsabnahme genehmigter Fliegender Bauten an jedem Aufstellungsort | ||
bis zu 50 m2 Standfläche | 10 | ||
je weitere 10 m2 Standfläche | 1,50 | ||
höchstens | 200 | ||
3.5 | Nachabnahme Fliegender Bauten nach § 76 Abs. 9 LBO | 15 bis 200 | |
4 | Abweichungen und Befreiungen | ||
4.1 | Abweichung von Vorschriften des Bauordnungsrechts | 100 bis 2.500 | |
4.2 | Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs | 100 bis 2.500 | |
5 | Baulasten | ||
5.1 | Eintragung oder Löschung einer Baulast | 100 bis 250 | |
5.2 | Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis | 60 | |
6 | Bauprodukte und Bauarten | ||
6.1 | Zustimmung im Einzelfall für die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die von diesen Regeln wesentlich abweichen | 150 bis 5.000 | |
6.2 | Ergänzung, Änderung oder Erweiterung einer Zustimmung im Sinne der Tarifstelle 6.1 | 10 % bis 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 6.1 | |
mindestens | 100 | ||
7 | Bauaufsichtliche Anordnungen (z. B. Nutzungsuntersagung, Beseitigungsanordnung, Untersagung des Baubeginns oder der Bauausführung nach § 68 Abs. 4 Satz 2 LBO, Anordnung, die Bauarbeiten einzustellen, Versiegelung der Baustelle) | 100 bis 2.500 | |
8 | Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, einen Vorbescheid oder eines Antrags auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde | 100 bis 1.500 | |
9 | Anerkennung Sachverständiger | ||
9.1 | Eignungsprüfung im Rahmen der Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit | 250 | |
9.2 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung | 500 | |
9.3 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Anerkennung je Fachrichtung | 150 | |
9.4 | Zustimmung zum Wechsel des Niederlassungsortes je Fachrichtung | 150 | |
9.5 | Anerkennung sonstiger Sachverständiger, soweit keine gesonderten Regelungen bestehen | 150 bis 500 | |
9.6 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Anerkennung sonstiger Sachverständiger | 100 bis 150 | |
10 | Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen | ||
10.1 | Anerkennung nach § 26 Abs. 1 LBO | 500 bis 10.000 | |
10.2 | Änderung der Anerkennung | 250 bis 5.000 | |
11 | Camping- und Wochenendplätze | ||
11.1 | Baugenehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Camping- oder Wochenendplatzes | 50 bis 260 | |
zuzüglich Entscheidung pro Stand- oder Aufstellplatz | 1,30 | ||
11.2 | Untersagung der Nutzung eines Camping- oder Wochenendplatzes nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO | 50 bis 260 | |
zuzüglich Entscheidung pro Stand- oder Aufstellplatz | 0,25 | ||
11.3 | Genehmigung des Aufstellens von Zelten und Wohnwagen außerhalb gekennzeichneter Standplätze | ||
zuzüglich Entscheidung pro Stand- oder Aufstellplatz | 25 | ||
0,65 | |||
12 | Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Golfplatzes | 100 bis 3.070 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 12: | |||
Bei der Baugenehmigung einer wesentlichen Änderung wird für die betroffene Fläche eine um 25 % ermäßigte Gebühr erhoben. | |||
13 | Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsbescheinigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben, ist. | 100 bis 2.000 | |
14 | Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 LBO beträgt: | ||
14.1 | a) | für jeden Schornstein je Stockwerk | 5,56 |
b) | für jedes Verbindungsstück oder Abgasleitungen für jeden Abschnitt bis zu 1 m Länge | 5,56 | |
mindestens jedoch für jedes Gebäude | 27,78 | ||
14.2 | bei neu aufgestellten Feuerstätten in bestehenden Gebäuden und bei Umstellung vorhandener Feuerstätten auf einen anderen Brennstoff | ||
a) | für jede Feuerstätte | 27,78 | |
b) | für eine Nachschau | 13,94 | |
14.3 | Prüfung der Verbrennungsluftversorgung | ||
14.3.1 | bei Prüfung der Abstimmung der geplanten Feuerungsanlage einschließlich ausreichender Verbrennungsluftzufuhr | 27,47 | |
14.3.2 | bei Prüfung des Nachweises der Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten | ||
a) | bei unmittelbarem Verbund | 19,29 | |
b) | bei mittelbarem Verbund | 27,47 | |
14.4 | Berechnung der Schornsteinabmessung | ||
14.4.1 | bei Prüfung einer Berechnung der Schornsteinabmessung einschließlich der Prüfung der Abstimmung nach Tarifstelle 14.3.1 | ||
a) | nach DIN 13384 Teil 1 | 68,58 | |
b) | nach DIN 4705 Teil 3 | 34,34 | |
14.4.2 | bei Aufstellung einer Berechnung der Schornsteinabmessung einschließlich der Prüfung der Abstimmung nach Tarifstelle 14.4.1 Buchstabe a und nach Auftragserteilung | ||
a) | nach DIN 13384 Teil 1 | 137,06 | |
b) | nach DIN 4705 Teil 3 | 68,58 | |
14.5 | Dichtheitsprüfungen | ||
14.5.1 | bei Dichtheitsprüfung von Abgasleitungen und Rauchdruckproben je Arbeitsstunde pro Person | 60,60 | |
14.5.2 | bei Dichtheitsprüfung von verbrennungsluftumspülten Abgasleitungen, die nicht Bestandteil der Feuerstätte sind, mittels Messung | 19,59 | |
14.6 | Bei Leistungen nach Tarifstelle 14.1 bis 14.5 kann die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger neben den Gebühren die Erstattung der notwendigen Fahrkosten als Auslagen verlangen. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs besteht ein Anspruch auf Auslagenerstattung für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges in Höhe von | 0,16 | |
in den übrigen Fällen beträgt der Anspruch für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,08 |