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Anlage 1 AtDeckV
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtDeckV
Gliederungs-Nr.: 751-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 AtDeckV – Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro

Masse der Kernbrennstoffe *PlutoniumUran 233über 20 % mit Uran 235 angereichertes Uranbis einschließlich 20 % mit Uran 235 angereichertes UranNatürliches Uran, das Kernbrennstoff ist
123456
bis 10 g0,50,25--Für eine über die Freigrenzen hinausgehende Masse
  1. 1.

    bis zu 10 Tonnen 0,5 je angefangene Tonne

  2. 2.

    über 10 bis zu 100 Tonnen 0,125 je angefangene weitere Tonne,

  3. 3.

    über 100 Tonnen 0,0125 je angefangene weitere Tonne


bis zu einem Höchstbetrag von 50, im Falle der Beförderung von 25.
über 10 g bis 100 g1,00,5--
über 100 g bis 200 g1,51,0--
über 200 g bis 1 kg5,05,02,50,5
über 1 kg bis 100 kg für jedes weitere angefangene Kilogramm0,50,50,150,05
über 100 kg bis 1 000 kg für jede weiteren angefangenen 10 Kilogramm1,01,00,30,15
über 1 000 kg für jede weiteren angefangenen 100 Kilogramm5,05,00,750,15
*

Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich.