Anlage 1 AZRG-DV, Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger

*)

Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.

Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand

A**) CD
1Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27 AZR-Gesetz)
**)

Es bedeuten:

(1) = wenn der Antrag gestellt ist,
(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.

§ 3 Nr. 1   
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen -alle übermittelnden Stellen-Ausländerbehörden
   -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)aktenführende Ausländerbehörde(7) -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
b)andere Stellen(7) -Bundespolizei
     andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
    -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
    -oberste Bundes- und Landesbehörden
    -Bundeskriminalamt
    -Landeskriminalämter
    -sonstige Polizeivollzugsbehörden
    -Staatsanwaltschaften
    -Gerichte
    -Bundesamt für Justiz
    -Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus einem der in § 19 Abs. 1 AZR-Gesetz genannten Anlässe übermittelt worden sind)
    -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
    -Statistisches Bundesamt
    -alle übrigen öffentlichen Stellen zu a)
    -nichtöffentliche Stellen zu a)
ABCD
2Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 2   
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) -Zuspeicherung durch die Registerbehörde-alle öffentlichen Stellen
ABCD
3Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 4   
Grundpersonalien -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-alle öffentlichen Stellen; Statistisches Bundesamt nur zu e) (nur Monat und Jahr der Geburt), g) und h)
a)Familienname(7)    
b)Geburtsname(7)    
c)Vornamen(7)-mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden-nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
d)Schreibweise der Namen nach deutschem Recht(7)    
   -in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde-Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
e)Geburtsdatum(7)-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  
f)Geburtsort und -bezirk(7)-Bundeskriminalamt  
g)Geschlecht(7)-Landeskriminalämter  
h)Staatsangehörigkeiten(7)-Zollkriminalamt  
   -sonstige ermittlungsführende Polizeibehörden  
   -Staatsanwaltschaften  
   -Gerichte  
   -Staatsangehörigkeitsbehörden  
   -in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen  
   -Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder  
   -Bundesnachrichtendienst  
   -Militärischer Abschirmdienst  
   -alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken  
ABCD
4Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5   
Weitere Personalien -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis i)-Ausländerbehörden zu a) bis i)
a)abweichende Namensschreibweisen(7)  -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes zu a) bis i)
 -Familienname   
 -Geburtsname -mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a), b), d), f)-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis i)
 -Vorname     
     -Bundespolizei zu a) bis i)
b)andere Namen(7)-in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu a), b), d), f)  
 -Genanntname   -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis i)
 -Künstlername -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis i)  
 -Ordensname     
 -nicht definierter Name -Bundeskriminalamt zu a), b), d)-für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu a) bis i)
   -Landeskriminalämter zu a), b), d)  
c)frühere Namen *)(7)-Zollkriminalamt zu a), b), d)  
d)Aliaspersonalien(7)-sonstige ermittlungsführende Polizeibehörden zu a), b), d)  
 -Familienname   -oberste Bundes- und Landesbehörden zu a) bis i)
 -Geburtsname -Staatsanwaltschaften zu a), b), d)  
 -Vornamen -Gerichte zu a), b), d)-Bundeskriminalamt zu a) bis i)
 -Geburtsdatum -Staatsangehörigkeitsbehörden zu a), b), d)-Landeskriminalämter zu a) bis i)
 -Geburtsort und -bezirk   -sonstige Polizeivollzugsbehörden zu a) bis i)
    -in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu a), b), d)  
 -Geschlecht   -Staatsanwaltschaften zu a) bis i)
 -Staatsangehörigkeiten   -Gerichte zu a) bis i)
e)Familienstand(7)-Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu a), b), d) Bundesamt für Justiz zu a), b), d)
     -Zollkriminalamt zu a) bis d)
f)Angaben zum Ausweispapier(7)  -Behörden der Zollverwaltung zu a) bis d), f)
 -Passart -Bundesnachrichtendienst zu a), b), d)  
      -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu a) bis d), f)
  -Reisepass -Militärischer Abschirmdienst zu a), b), d)  
  -Reisedokument     
  -sonstige Passersatzpapiere -alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu a), b), d)  
 -Passnummer   -Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu c)
 -ausstellender Staat    
g)letzter Wohnort im Herkunftsland(7) -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu a) bis i)
h)freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit(7) -Statistisches Bundesamt zu e) und i)
i)Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners(7) -alle übrigen öffentlichen Stellen zu c)
*)

Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.

ABCD
5Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5a   
 Lichtbild(7)-Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes
   -mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden-nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
   -in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde-Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
   -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  
   -Bundeskriminalamt  
   -Landeskriminalämter  
   -Zollkriminalamt  
   -sonstige ermittlungsführende Polizeibehörden  
   -Staatsanwaltschaften  
   -Gerichte  
   -Staatsangehörigkeitsbehörden  
   -in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen  
   -Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder  
   -Bundesnachrichtendienst  
   -Militärischer Abschirmdienst  
   -alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken  
ABCD
6Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6   
Zuzug/Fortzug -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis f)-alle Stellen
a)Ersteinreise in das Bundesgebiet am(5)   
b)Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am(5)-Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu g) 
c)Fortzug ins Ausland am(5)  
d)Fortzug nach unbekannt(5)  
e)Verstorben am(5)  
f)Wiederzuzug aus dem Ausland am(5)  
g)nicht mehr aufhältig seit(5)  
ABCD
7Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6   
-als Flüchtling im Ausland anerkannt(5) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
    -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
    -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    -Bundespolizei
    -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
    -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
    -oberste Bundes- und Landesbehörden
    -Bundeskriminalamt
    -Landeskriminalämter
    -sonstige Polizeivollzugsbehörden
    -Staatsanwaltschaften
    -Gerichte
    -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
    -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
    -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
    -Statistisches Bundesamt
ABCD
8Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1   
Asyl -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis e), g) bis q)-Ausländerbehörden
a)Asylantrag gestellt am(1)  -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
   -Ausländerbehörden zu f), m) bis o)  
b)Asylantrag erneut gestellt am(1)    
    -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
c)Asylantrag abgelehnt am(3)   
    -Bundespolizei
d)als Asylberechtigter anerkannt am(3) -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
e)Anerkennung widerrufen/zurückgenommen(3)   
    -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
f)Anerkennung erloschen am(5)   
g)Asylverfahren eingestellt am(3) -oberste Bundes- und Landesbehörden
h)Asylverfahren auf andere Weise erledigt am(6) -Bundeskriminalamt
    -Landeskriminalämter
    -sonstige Polizeivollzugsbehörden
i)Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG zuerkannt am(3)   
    -Staatsanwaltschaften
    -Gerichte
j)Asylantrag vor Einreise gestellt am(1) -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
k)Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am(1) -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
l)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(3)   
m)Aufenthaltsgestattung seit(6)   
    -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
n)Aufenthaltsgestattung erloschen am(6)   
o)Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung(7) -Statistisches Bundesamt
p)Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) am(2)  
q)Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)  
ABCD
9Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3   
Aufenthaltsstatus -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
a)vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit(5) -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
b)Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am(3) -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
c)Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen am(3) -Bundespolizei
    -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
d)heimatloser Ausländer(6)   
e)Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am(1) *)    
    -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
f)Nummer des Aufenthaltstitels(7)   
g)Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung  -oberste Bundes- und Landesbehörden
    -Bundeskriminalamt
    -Landeskriminalämter
 aa)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(5) *) -sonstige Polizeivollzugsbehörden
     -Staatsanwaltschaften
     -Gerichte
     -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
     -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
     -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
 bb)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am(5) *)  
h)Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit   
 aa)Selbständige Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(2) *)  
 bb)Beschäftigung erlaubt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(2) *)  
i)zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am(2) *)  
j)zustimmungsfreie Beschäftigung auf Grund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts festgestellt am(2) *)  
*)

In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

ABCD
10Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3   
Aufenthaltserlaubnis -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
a)Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach   -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
 aa)§ 16 Abs. 1 AufenthG (Studium)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     -Bundespolizei
     -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
 bb)§ 16 Abs. 1a AufenthG (Studienbewerbung)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
     -oberste Bundes- und Landesbehörden
     -Bundeskriminalamt
 cc)§ 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
     -Staatsanwaltschaften
     -Gerichte
     -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
 dd)§ 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
 ee)§ 16 Absatz 5b AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach schulischer Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
(2) *)    
 ff)§ 16 Abs. 6 AufenthG (innergemeinschaftlich mobiler Student aus [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
(2) *)  -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
 gg)§ 17 Absatz 1 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 hh)§ 17 Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
b)Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach   
 aa)§ 18 Abs. 3 AufenthG
(keine qualifizierte Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 bb)§ 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 cc)§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 dd)§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ee)§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ff)§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 gg)§ 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 hh)§ 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 1 BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ii)§ 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 jj)§ 20 Abs. 1 AufenthG
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 kk)§ 20 Abs. 5 AufenthG
(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ll)§ 21 Abs. 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 mm)§ 21 Abs. 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 nn)§ 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 oo)§ 21 Abs. 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
c)Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach   
 aa)§ 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 bb)§ 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 cc)§ 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 dd)§ 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ee)§ 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ff)§ 24 AufenthG (vorübergehender Schutz)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 gg)§ 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl)
anerkannt am
befristet bis
(2) *)   
 hh)§ 25 Abs. 2 AufenthG (GFK)
gewährt am
befristet bis
(2) *)   
 ii)§ 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 jj)§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 kk)§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ll)§ 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 mm)§ 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/ Heranwachsender)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 nn)§ 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 oo)§ 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
d)Aufenthalt aus familiären Gründen nach   
 aa)§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 bb)§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 cc)§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 dd)§ 28 Abs. 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ee)§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ff)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 gg)§ 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 hh)§ 32 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG (Kindernachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 ii)§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 jj)§ 32 Abs. 2 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahren)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 kk)§ 32 Abs. 2a AufenthG (Kind eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ll)§ 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 mm)§ 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 nn)§ 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 oo)§ 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 pp)§ 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger)(2) *)   
e)Besondere Aufenthaltsrechte nach   
 aa)§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 bb)§ 25 Abs. 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel sind oder denen Beihilfe zu illegaler Einwanderung geleistet wurde)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 cc)§ 25 Absatz 4b AufenthG
(Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 dd)§ 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ee)§ 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 ff)§ 37 Abs. 1 AufenthG (Wiederkehr)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 gg)§ 37 Abs. 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner)
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
 hh)§ 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 ii)§ 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 jj)§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 kk)§ 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 ll)§ 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 mm)§ 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 nn)§ 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 oo)§ 4 Abs. 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei)
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
befristet bis
(2) *)  
 qq)dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
befristet bis
(2) *)   
*)

In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

ABCD
11Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3   
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
   -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)§ 9 AufenthG (allgemein) erteilt am(2) *)  -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
b)§ 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EG)
erteilt am
(2) *)  -Bundespolizei
c)§ 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen)
erteilt am
(2) *)  -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
d)§ 19 Absatz 1 AufenthG (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2)
erteilt am
(2) *)   
e)§ 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (Hochqualifizierter Wissenschaftler)
erteilt am
(2) *)   
f)§ 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG (Hochqualifizierte Lehrperson)
erteilt am
(2) *)   
g)§ 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit)
erteilt am
(2) -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
h)§ 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle)
erteilt am
(3) *)  -oberste Bundes- und Landesbehörden
i)§ 26 Abs. 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
(2) -Bundeskriminalamt
   -Landeskriminalämter
   -sonstige Polizeivollzugsbehörden
   -Staatsanwaltschaften
j)§ 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren)
erteilt am
(3) -Gerichte
   -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
k)§ 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen)
erteilt am
(2) *)  -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
l)§ 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)
erteilt am
(2) *)  -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
m)§ 35 AufenthG (Kinder)
erteilt am
(2) *)  -Statistisches Bundesamt
n)§ 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche)
erteilt am
(2) *)   
o)dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
(2) *)   
p)dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
(2) *)   
*)

In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

ABCD
12Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3   
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
a)Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht EU-/EWR-Bürger
erteilt am
(2) *)  -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
   -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
b)Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
erteilt am
(2) *)  -Bundespolizei
c)Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am
gültig bis
(2) *)  -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
   -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
d)Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am
(2) *)  -oberste Bundes- und Landesbehörden
   -Bundeskriminalamt
   -Landeskriminalämter
   -sonstige Polizeivollzugsbehörden
   -Staatsanwaltschaften
   -Gerichte
   -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
   -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
   -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
   -Statistisches Bundesamt
*)

In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

ABCD
13Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8   
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis i)-Ausländerbehörden
   -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet
sofort vollziehbar seit
(2)-Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu j)-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   -Bundespolizei
b)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
(2) -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
c)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis
noch nicht vollziehbar
(2) -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
   -oberste Bundes- und Landesbehörden
d)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
(2) -Bundeskriminalamt
   -Landeskriminalämter
   -sonstige Polizeivollzugsbehörden
   -Staatsanwaltschaften
e)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
(3) -Gerichte
   -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
f)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
(3) -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
g)§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
(3) -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
   -Statistisches Bundesamt zu a) bis i)
h)§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
(3)  
i)§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
(3)  
j)Begründungstext liegt vor   
ABCD
14Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8   
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis h)-Ausländerbehörden
    -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
(2)-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu b) und c)-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
  -Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu i)-Bundespolizei
b)Abschiebung angedroht am(3) -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
c)Abschiebung angeordnet am(3) -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
d)Abschiebung angedroht und angeordnet am(3) -oberste Bundes- und Landesbehörden
   -Bundeskriminalamt
   -Landeskriminalämter
e)Abschiebungsanordnung gem. § 58a AufenthG erlassen am(3) -sonstige Polizeivollzugsbehörden
   -Staatsanwaltschaften
   -Gerichte
f)Abschiebung auf Grund Ausweisung vollzogen am(4) -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
   -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
g)Abschiebung vollzogen am
Wirkung befristet bis
(4)  
h)Abschiebung vollzogen am
Wirkung unbefristet
(4) -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
   -Statistisches Bundesamt zu a) bis h)
i)Begründungstext liegt vor zu e) bis h)   
ABCD
15Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8   
Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung und Hinweis auf Begründungstext -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
    -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Politische Betätigung eingeschränkt am
Wirkung befristet bis
(3)-Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu e)-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     -Bundespolizei
b)Politische Betätigung eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
(3)  -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
c)Politische Betätigung untersagt am
Wirkung befristet bis
(3)  -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
d)Politische Betätigung untersagt am
Wirkung unbefristet
(3)  -oberste Bundes- und Landesbehörden
     -Bundeskriminalamt
e)Begründungstext liegt vor   -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
     -Staatsanwaltschaften
     -Gerichte
     -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
     -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
     -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
ABCD
16Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3   
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 54a AufenthG -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
   -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Aufenthalt nach § 54a Abs. 2 AufenthG
beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde ...
(2)-Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu e)-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    -Bundespolizei
    -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
b)Abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a Abs. 2 AufenthG
angeordnet am
(2)   
    -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
c)Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 54a Abs. 3 AufenthG
angeordnet am
(2)   
    -oberste Bundes- und Landesbehörden
    -Bundeskriminalamt
d)Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 54a Abs. 4 AufenthG
angeordnet am
(2) -Landeskriminalämter
    -sonstige Polizeivollzugsbehörden
    -Staatsanwaltschaften
e)Begründungstext liegt vor(2) -Gerichte
    -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
    -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
    -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
ABCD
17Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3    
Duldung -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis c), e)-Ausländerbehörden
a)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)  Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
   -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu b) und e)-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   -mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden zu d) und e)-Bundespolizei
    -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
b)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2) -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
    -oberste Bundes- und Landesbehörden
    -Bundeskriminalamt
    -Landeskriminalämter
c)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2) -sonstige Polizeivollzugsbehörden
    -Staatsanwaltschaften
    -Gerichte
     Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
      
    -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
      
d)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2a AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am(2)   
    -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
    -Statistisches Bundesamt zu a) bis d)
      
e)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2b
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)   
      
f)Nummer der Bescheinigung(2)   
ABCD
18Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3    
-Ausreiseverbot erlassen am(3)-Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
    -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
    -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    -Bundespolizei
    -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
    -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
    -oberste Bundes- und Landesbehörden
    -Bundeskriminalamt
    -Landeskriminalämter
    -sonstige Polizeivollzugsbehörden
    -Staatsanwaltschaften
    -Gerichte
    -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
    -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
    -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
    -Statistisches Bundesamt
ABCD
19Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3     
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
    -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)    
     -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     -Bundespolizei
     -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
b)Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)    
     -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
     -oberste Bundes- und Landesbehörden
     -Bundeskriminalamt
     -Landeskriminalämter
c)Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2) -sonstige Polizeivollzugsbehörden
    -Staatsanwaltschaften
    -Gerichte
    -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
d)Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2) -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
    -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
    -Statistisches Bundesamt
ABCD
20Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3   
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
   -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Zurückgewiesen am(4)   
b)Zurückgeschoben oder abgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)-mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     -Bundespolizei
c)Zurückgeschoben oder abgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)-in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde-andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
    -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
    -oberste Bundes- und Landesbehörden
    -Bundeskriminalamt
    -Landeskriminalämter
    -sonstige Polizeivollzugsbehörden
    -Staatsanwaltschaften
     Gerichte
    -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Stellen
    -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
    -Statistisches Bundesamt
ABCD
21Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Nr. 8   
Einreisebedenken und Hinweis auf Begründungstext -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) und b)-Ausländerbehörden
    -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Einreisebedenken seit
Wirkung befristet bis
(5)-mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) und b)-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     -Bundespolizei
b)Einreisebedenken seit
Wirkung unbefristet
(5)  -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
   -in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu a) und b)-für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
c)Begründungstext liegt vor -Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu c)-oberste Bundes- und Landesbehörden
     -Bundeskriminalamt
     -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
     -Staatsanwaltschaften
     -Gerichte
     -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
ABCD
22Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 5     
Grenzfahndung -mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden-Ausländerbehörden
a)Ausschreibung zur Zurückweisung(6)  -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
   -in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde  
b)Ausschreibung zur Zurückweisung TE(6)  -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     -Bundespolizei
     -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
     -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
     -oberste Bundes- und Landesbehörden
     -Bundeskriminalamt
     -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
     -Staatsanwaltschaften
     -Gerichte
     -Behörden der Zollverwaltung
     -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
     -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
ABCD
23Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15 bis 18, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 6     
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu b)-Ausländerbehörden
    -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Ausschreibung zur Festnahme(6)    
   -mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
b)Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung(6)    
     -Bundespolizei
c)ausschreibende Stelle -in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde-andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
  -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu b)  
  -Bundeskriminalamt-für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
  -Landeskriminalämter  
  -Zollkriminalamt  
  -Staatsanwaltschaften  
  -Gerichte-oberste Bundes- und Landesbehörden
    -Bundeskriminalamt
    -Landeskriminalämter
    -sonstige Polizeivollzugsbehörden
    -Staatsanwaltschaften
    -Gerichte
    -Zollkriminalamt
    -Behörden der Zollverwaltung
    -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
ABCD
24Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7     
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten -mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden-Ausländerbehörden
    -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Verdacht auf § 95 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG(5)-in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde  
b)Verdacht auf § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 BTMG(5)-ermittlungsführende Polizeibehörde-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   -Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder-Bundespolizei
c)Verdacht auf § 129 StGB(5)  -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
   -Staatsanwaltschaften  
d)Verdacht auf § 129a StGB(5)    
     -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
e)Verdacht auf § 129 i.V.m. § 129b Abs. 1 StGB(5)    
f)Verdacht auf § 129a i.V.m. § 129b Abs. 1 StGB(5)  -oberste Bundes- und Landesbehörden
     -Bundeskriminalamt
g)Verdacht auf Straftat mit TE-Zielsetzung(5)  -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
h)Gefährdung durch Straftat mit TE-Zielsetzung(5)    
     -Staatsanwaltschaften
   -Gerichte
   -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
ABCD
24aBezeichnung der Daten (§ 3 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7a(5)-mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden-Ausländerbehörden
- Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB  - in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde-Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
- Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB - ermittlungsführende Polizeibehörde -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   -Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder-Bundespolizei
   -Staatsanwaltschaften-andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
     -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
     -oberste Bundes- und Landesbehörden
     -Bundeskriminalamt
     -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
     -Staatsanwaltschaften
     -Gerichte
     - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
ABCD
25Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 8     
Aus- und Durchlieferung -Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten-Ausländerbehörden
a)Ausgeliefert am
nach
(4)  -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
b)Durchgeliefert am
nach
(4)  -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     -Bundespolizei
     -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
     -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
     -oberste Bundes- und Landesbehörden
     -Bundeskriminalamt
     -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
     -Staatsanwaltschaften
     -Gerichte
     -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
ABCD
26Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 9   
Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit -Staatsangehörigkeitsbehörden-Ausländerbehörden
a)Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt am(3) -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes
    -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
b)Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes abgelehnt am(3)   
    -Bundespolizei
    -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
    -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
    -oberste Bundes- und Landesbehörden
    -Bundeskriminalamt
    -Landeskriminalämter
     sonstige Polizeivollzugsbehörden
    -Staatsanwaltschaften
    -Gerichte
     deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
ABCD
27Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 10   
Aussiedlerangelegenheiten -in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen-Ausländerbehörden
   -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
abgelehnt am
(3)  
    -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    -Bundespolizei
b)Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
zurückgenommen am
(3) -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
     für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
     oberste Bundes- und Landesbehörden
    -Bundeskriminalamt
    -Landeskriminalämter
    -sonstige Polizeivollzugsbehörden
    -Staatsanwaltschaften
    -Gerichte
    -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
ABCD
28Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 11   
Verurteilung wegen Straftaten -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
    -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG(5)   
b)Verurteilung nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG(5)  -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     -Bundespolizei
     -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
     -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
     -oberste Bundes- und Landesbehörden
     -Bundeskriminalamt
     -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
     -Staatsanwaltschaften
     -Gerichte
     -Staatsanwaltschaften
     -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren (1)
ABCD
29Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 12     
Sicherheitsrechtliche Befragung -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
    -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr. 6 AufenthG
durchgeführt am
(5)    
     -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
b)Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat(5)  -Bundespolizei
     -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
     -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
     -oberste Bundes- und Landesbehörden
     -Bundeskriminalamt
     -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
     -Staatsanwaltschaften
     -Gerichte
      deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren (1)
ABCD
30Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 15 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13     
Sicherheitsleistung  mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden-Ausländerbehörden
a)Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 3 und 5 i.V.m. § 64 Abs. 2 AufenthG abgegeben am(5) *)   -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     -Bundespolizei
      andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
b)Stelle, bei der sie vorliegt(5) *)     
     -Bundeskriminalamt
     -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
*)

Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.

ABCD
31Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 15 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 14   
a)Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 AufenthG
abgegeben am
(5) *)  Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
     -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
     -Bundespolizei
b)Stelle, bei der sie vorliegt(5) *)  mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehr betraute Behörden-andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
     -Bundeskriminalamt
     -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
*)

Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.

ABCD
32Bezeichnung der Daten (§ 4 AZR-GesetzZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz i.V.m. § 7 Abs. 4 AZRG-DV)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26 AZR-Gesetz)
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3   
-Übermittlungssperre(6)sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet-alle öffentlichen Stellen
    -nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen (sofern die gesperrten Daten übermittelt werden)
   -die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  
   -Ausländerbehörden-Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen (sofern die gesperrten Daten übermittelt werden)
ABCD
33Bezeichnung der Daten (§ 5 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)
§ 5 Abs. 1   
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts   
-Suchvermerk von(6)-alle öffentlichen Stellen-alle öffentlichen Stellen (sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
§ 5 Abs. 2   
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte   
-Suchvermerk von(6)-Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder 
  -Bundesnachrichtendienst 
  -Militärischer Abschirmdienst 
  -Bundeskriminalamt 
ABCD
34Bezeichnung der Daten (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1   
-Sperrvermerk(6)-Zuspeicherung durch die Registerbehörde-alle Stellen

Abschnitt II
Visadatei

ABCD
35Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1   
-Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer)(7) *) -Zuspeicherung durch die Registerbehörde-Ausländerbehörden
    -in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
§ 29 Abs. 1 Nr. 1a  -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
-Visumaktenzeichen der Registerbehörde(7) *) -Zuspeicherung durch die Registerbehörde 
    -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 -Auslandsvertretungen  
Visa erteilende Behörde -mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden-Bundeskriminalamt
    -Landeskriminalämter
a)Auslandsvertretung(7) *)   -sonstige Polizeivollzugsbehörden
b)mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden(7) *) -Ausländerbehörden 
    -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 und 5    
   -Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Grundpersonalien  -Bundesnachrichtendienst
a)Familienname(7) *)  -Militärischer Abschirmdienst
b)Geburtsname(7) *)  -Gerichte
c)Vornamen(7) *)  -Staatsanwaltschaften
d)Schreibweise der Namen nach deutschem Recht(7) *)  -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
    -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren (1)
e)Geburtsdatum(7) *)   
f)Geburtsort, -bezirk(7) *)   
gGeschlecht(7) *)   
h)Weitere Personalien gemäß Abschnitt I Nr. 4 Spalte A(7) *)   
i)Staatsangehörigkeiten(7) *)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 4   
-Lichtbild(7) *)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 5   
-Datum der Datenübermittlung des Antrags(7) *)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 6   
Entscheidung über den Antrag   
a)Visum erteilt(2) *)   
bAntrag abgelehnt(2) **)   
c)Rücknahme des Antrags(5) **)   
dErledigung des Antrags auf sonstige Weise(5) **)   
e)die Annullierung des Visums(2) **)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 7   
Weitere Daten   
a)Datum der Entscheidung(7) **)   
bDatum der Übermittlung der Entscheidung(7) **)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 8   
Angaben zum Visum   
a)Art des Visums(7) **)   
bNummer des Visums(7) **)   
c)Geltungsdauer des Visums(7) **)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 9   
-die im Visumverfahren (1) beteiligte Ausländerbehörde(7) **)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 10   
Verpflichtungserklärung   
a)Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben am(7) **)   
b)Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 AufenthG abgegeben am(7) **)   
c)Stelle, bei der sie vorliegt(7) **)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 11   
Ge- oder verfälschte Dokumente   
a)Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren(7) **)   
b)Art des Dokuments(7) **)   
c)Nummer des Dokuments(7) **)   
d)Geltungsdauer des Dokuments(7) **)   
e)Im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller(7) **)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 12   
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Feststellung zustimmungsfreier Beschäftigung   
a)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7) **)   
b)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7) **)   
c)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am(7) **)   
d)Zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am(7) **)   
§ 29 Abs. 2   
Angaben zum Pass   
a)Passart(7) *)   
b)Passnummer(7) *)   
c)ausstellender Staat(7) *)   
*)

Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.

**)

Bei Visumentscheidung.

ABCD
36Bezeichnung der Daten (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1   
-Sperrvermerk(6)-Zuspeicherung durch die Registerbehörde-alle Stellen

Abschnitt III
Begründungstexte

ABCD
37Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Begründungstexte zu übersenden sind (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbersendende Stellen (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz i.V.m. § 6 Abs. 1 AZRG-DV)Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)
a)Ausweisung/Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Überwachungsmaßnahmen bei Ausweisungen siehe Abschnitt I Nr. 13 Spalte A Buchstaben a) bis i) sowie Nr. 16 Spalte A Buchstaben a) bis d)siehe § 6 Abs. 1 AZRG-DV-Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen-Ausländerbehörden
     -Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
   -mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   -in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde-Bundespolizei
     -andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
b)Abschiebung siehe Abschnitt I Nr. 14 Spalte A Buchstaben e) bis h)     
     -für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
c)politische Betätigung eingeschränkt oder untersagt siehe Abschnitt I Nr. 15 Spalte A Buchstaben a) bis d)     
     -oberste Bundes- und Landesbehörden
     -Bundeskriminalamt
d)Einreisebedenken siehe Abschnitt I Nr. 21 Spalte A Buchstaben a) und b)   -Landeskriminalämter
     -sonstige Polizeivollzugsbehörden
     -Staatsanwaltschaften
     -Gerichte
     -Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
     -Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
     -deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Visaverfahren

Zur Anlage: Neugefasst durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), geändert durch V vom 18. 2. 2008 (BGBl I S. 244), G vom 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2846), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), V vom 22. 6. 2010 (BGBl I S. 825), 23. 6. 2011 (BGBl I S. 1266) und 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258).