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Anlage 1 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Anhangteil

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 ASOG Bln – Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)
(zu § 2 Absatz 4 Satz 1)

Erster Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Senatsverwaltungen

Nummer 1
Bau- und Wohnungswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit sie betreffen

  1. a)

    die Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten,

  2. b)

    die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit und Brandschutz,

  3. c)

    die Prüfung schwieriger statischer Berechnungen einschließlich der konstruktiven Bauüberwachung,

  4. d)

    folgende überbezirkliche Anlagen, soweit Baugenehmigungsverfahren, vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellungen, Entscheidungen nach § 68 der Bauordnung für Berlin, Teilbaugenehmigungen, Vorbescheide oder planungsrechtliche Bescheide betroffen sind, bis zur Aufnahme der Nutzung :

    1. aa)

      Anlagen des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane und die Anlagen der Länder mit Ausnahme der Anlagen der Berliner Bezirksverwaltungen, soweit nicht einer der Fälle des § 76 der Bauordnung für Berlin gegeben ist,

    2. bb)

      Anlagen im Zusammenhang mit Botschaften und Konsulaten,

    3. cc)

      Anlagen der Hochschulen, auf die das Berliner Hochschulgesetz Anwendung findet, mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m²,

    4. dd)

      Anlagen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m²,

    5. ee)

      Anlagen der Stiftung "Deutsches Historisches Museum", der Stiftung "Stadtmuseum Berlin - Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins", der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin", der Stiftung "Berliner Philharmoniker", der in der "Stiftung Oper in Berlin" erfassten Opernhäuser und Gebäude der "Messe Berlin GmbH", jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m²,

    6. ff)

      Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbegehrenden und Obdachlosen der Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH, einer vom Land Berlin benannten Landesgesellschaft zur Errichtung modularer Unterkünfte für Flüchtlinge und landeseigener Wohnungsbauunternehmen,

  5. e)

    die Anerkennung von Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen und Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau,

  6. f)

    die Prüfung der Standsicherheit für bauliche Anlagen oder Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung);

(2) die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin nach dem Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz für Bauprodukte.

(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung sowie die Sicherung des zur Zweckbestimmung des Wohnraums erforderlichen baulichen Zustandes betreffen;

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung betreffen;

(5) die Ordnungsaufgaben nach § 5 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin.

Nummer 2
Finanzen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Aufgaben der Vollzugsbehörde nach dem Dritten Abschnitt des Vereinsgesetzes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von Verboten und Einziehungsanordnungen.

Nummer 3
Gesundheitswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde hinsichtlich

  1. a)

    des Infektionsschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung sowie der Badegewässerverordnung,

  2. b)

    der internationalen Gesundheitsvorschriften,

  3. c)

    der europäischen Verordnungen und Richtlinien hinsichtlich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe;

(2) die Zivilschutzvorkehrungen im Gesundheitswesen;

(3) die Anerkennung von Beratungsstellen und beratenden Ärztinnen und Ärzten nach den §§ 9 und 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes;

(4) die Benennung von benannten Stellen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes, die Anerkennung von Mindestkriterien nach § 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes und die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 15a Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes.

Nummer 4
Naturschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Naturschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich solcher, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 11) zuständig sind, sowie die Ordnungsaufgaben der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit diese Ordnungsaufgaben ein Vorhaben eines Verfassungsorgans des Bundes zur Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffen;

(2) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht die Polizei Berlin (Nummer 23 Absatz 8) oder die Berliner Forsten (Nummer 27 Absatz 2 und 3) zuständig sind;

(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und den auf Grund des Forstvermehrungsgutgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;

(4) die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung sowie die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe nach § 3 Absatz 1 des Friedhofsgesetzes; die Beleihung mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht nach § 3 Absatz 2 des Friedhofsgesetzes.

Nummer 5
Inneres

Zu den Ordnungsaufgaben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Aufgaben der Verbotsbehörde und der Vollzugsbehörde nach dem Vereinsgesetz, soweit nicht die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 2) zuständig ist;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz, soweit nicht die Berliner Feuerwehr (Nummer 25 Absatz 2) oder das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 7) zuständig sind;

(3) die Erteilung von Zustimmungen zur Mitwirkung privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Katastrophenschutzgesetzes;

(4) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag (Glücksspielaufsicht),

  1. a)

    in Angelegenheiten, die ländereinheitliche, länderübergreifende oder gebündelte Verfahren, Veranstaltungen oder Aktivitäten zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des Verfahrens nach § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrages und der Gewinnsparvereine,

  2. b)

    für die vom Land Berlin oder unter Beteiligung des Landes Berlin veranstalteten Glücksspiele, mit Ausnahme der Genehmigung, der Beaufsichtigung und der Kontrolle von Annahmestellen;

(5) die Glücksspielaufsicht und die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin und nach dem Spielbankengesetz einschließlich der Staatsaufsicht über die Deutsche Klassenlotterie Berlin sowie die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Spielbanken.

Nummer 6
Jugend und Familie

Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von unerlaubt neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin und von minderjährigen Asylsuchenden für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten;

(2) die Inobhutnahme von neu eingereisten alleinstehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes bis zu drei Monaten;

(3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben, sowie von Kindern und Jugendlichen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin außerhalb der Geschäftszeiten der bezirklichen Jugendämter;

(4) die Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise;

(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 4748a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(6) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(7) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(8) die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Angebote auf dem Lebenshilfemarkt.

Nummer 7
Kulturelle Angelegenheiten

Zu den Ordnungsaufgaben der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Untersagung der unberechtigten Führung von Ehrentiteln für Künstlerinnen und Künstler;

(2) der Kulturgutschutz im Rahmen des Zivilschutzes;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 6 Absatz 5 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin.

Nummer 8
Schulwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs an zentral verwalteten Schulen;

(2) die Ordnungsaufgaben in Bezug auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 102 Absatz 4, § 104 Absatz 4 und § 126 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Schulgesetzes).

Nummer 9
Berufsbildung

Zu den Ordnungsaufgaben der für Berufsbildung zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung.

Nummer 10
Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet der Reinhaltung der Luft unbeschadet der Zuständigkeit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 1), der Bezirksämter (Nummer 16 Absatz 1 Buchstabe a und Nummer 18 Absatz 1) und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 3);

(2) die Lärmbekämpfung, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 16 Absatz 1 Buchstabe a und Nummer 18 Absatz 1 und 2) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;

(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 15 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 18 Absatz 1 und 2) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 3) zuständig sind; dazu gehören insbesondere die Bekanntgabe nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von Stellen im Sinne von § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Sachverständigen im Sinne des § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie von Messgeräteprüfstellen nach § 13 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV);

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung, nach dem Abfallverbringungsgesetz, nach dem Verpackungsgesetz, nach dem Batteriegesetz, nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 3 bis 5) zuständig sind, und der entsprechenden Anordnungen und Überwachungen nach den §§ 62 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen auf Grundstücken in Trinkwasserschutzgebieten, nachdem auf Grund einer gemäß § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchgeführten Gefährdungsabschätzung eine Gefahr für das Grundwasser festgestellt wurde, außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten nach Nachweis einer Grundwassergefährdung in einem angrenzenden Trinkwasserschutzgebiet sowie bei landeseigenen Altablagerungen mit überwiegend Hausmüll, auf Grundstücken, die sich innerhalb der Siemensstadt2 befinden, sowie auf an die Siemensstadt2 unmittelbar angrenzenden Grundstücken, bei denen eine Grundwassergefährdung nachgewiesen wurde, die Ordnungsaufgaben bei Grundwasserschäden, wenn kein Schadstoffeintrag über den Pfad Boden nachweisbar ist, sowie auf Grundstücken, bei denen ein Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz anhängig ist, und die Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz;

(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 1) oder die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 1 bis 7) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, dem Berliner Wassergesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften (Gewässeraufsicht einschließlich Eisaufsicht), soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nummer 11 Buchstabe k) oder die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 7 bis 10 und 14) zuständig sind, die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Wassersicherstellungsgesetz;

(8) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei der Genehmigung von und der Aufsicht über Anlagen im Sinne von § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes und im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes, der Strahlenschutz im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und die Bestimmung von Messstellen und sonstigen Stellen nach der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung handelt und sonstige Ordnungsaufgaben, die der obersten Landesbehörde im Strahlenschutz durch Bundesgesetz zugewiesen werden, sowie die Ordnungsaufgaben im Bereich der Umweltradioaktivitätsbestimmung nach § 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes;

(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht das Pflanzenschutzamt (Nummer 29 Absatz 2) zuständig ist,

  1. a)

    bei gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten, soweit ein gemeinsamer Anlagenteil mit einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage vorliegt,

  2. b)

    beim Inverkehrbringen und bei den Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen, die in den unter Buchstabe a genannten Anlagen erzeugt wurden;

(10) die Einteilung, Auflösung sowie Ausschreibung der Schornsteinfeger-Kehrbezirke, die Auswahl, die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk sowie die hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 24 Absatz 1 Nummer 6 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

Nummer 11
Verkehr

Zu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben der obersten und höheren Landesbehörde, der Anerkennungsbehörde, der Genehmigungsbehörde, der Anordnungsbehörde, der fachlichen und technischen Aufsichtsbehörde, der Anhörungsbehörde, der Planfeststellungsbehörde und der Tilgungsbehörde

  1. a)

    nach dem Berliner Straßengesetz und dem Bundesfernstraßengesetz, soweit die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde oder der Straßenaufsicht betroffen sind, die Straßenaufsicht nach dem Berliner Straßengesetz jedoch nur für Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung,

  2. b)

    nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz,

  3. c)
  4. d)

    nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie nach europäischen und internationalen Vorschriften über die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen,

  5. e)
  6. f)

    nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sowie dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,

  7. g)

    nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind,

  8. h)

    nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container,

  9. i)

    nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, nach dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen, nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie bei sonstigen Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs,

  10. j)
  11. k)

    nach § 28 des Berliner Wassergesetzes in Schifffahrts- und Hafenangelegenheiten,

  12. l)

    nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz,

  13. m)
  14. n)

    nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,

  15. o)

    nach dem Landesseilbahngesetz,

soweit nicht die Polizei Berlin (Nummer 23 Absatz 5), das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32), das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 8 bis 10) oder die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Nummer 35) zuständig sind;

(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde und höheren Verwaltungsbehörde nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie der Straßenverkehrsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 22b Absatz 4 bis 7) zuständig sind;

(4) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei

  1. a)

    verkehrlichen Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit obersten Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen und besonders gefährdeten Objekten,

  2. b)

    Maßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV einschließlich der dafür erforderlichen Anordnungen,

  3. c)

    Maßnahmen für überörtliche Radwegeführungen,

  4. d)

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen mit Ausnahme der Anordnung von Straßennamensschildern,

  5. e)

    Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,

  6. f)

    Verkehrsbeeinflussungsanlagen einschließlich der Parkleitsysteme,

  7. g)

    der Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen einschließlich der flankierenden Maßnahmen

  8. h)

    der Erteilung von Anordnungen, Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten;

(5) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach § 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt;

(6) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem Energiesicherungs- und dem Bundesleistungsgesetz;

(7) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);

(8) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst;

(9) die Ermittlung und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen.

Nummer 12
Wirtschaft

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Zulassung von Totalisatorunternehmen, Buchmacherinnen und Buchmachern sowie Buchmachergehilfinnen und Buchmachergehilfen für Pferderennen einschließlich der Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz;

(2) die Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerinnen und Versteigerern;

(3) die Ordnungsaufgaben zur Durchführung des personellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz bei nicht-öffentlichen Stellen;

(4) die allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften;

(5) die Ordnungsaufgaben der Kartellbehörde, soweit sie der obersten Landesbehörde zugewiesen sind;

(6) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung;

(7) die Ordnungsaufgaben auf den Gebieten der Preisbildung und der Preisüberwachung, soweit sie nicht der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 1 Absatz 3 und 4) zugewiesen sind;

(8) die Ordnungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

(9) die Ordnungsaufgaben der obersten Bergbehörde;

(10) die Durchführung des Geldwäschegesetzes, soweit Finanzunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes, Dienstleister für Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes oder Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Güterhändler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes betroffen sind;

(11) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde gemäß § 7 Absatz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes;

(12) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz.

Nummer 13
Wissenschaft

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Untersagung der unberechtigten Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultitel- und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Professorentiteln sowie von entsprechenden ehrenhalber verliehenen Bezeichnungen;

(2) die Ordnungsaufgaben nach § 125 des Berliner Hochschulgesetzes.

Nummer 14
Arbeit

Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) der Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben ist;

(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und nationalen Rechts im Arbeitsschutz und der technischen Sicherheit. Dazu gehören

  1. a)

    die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes,

  2. b)

    die Zulassung von Ausnahmen durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes,

  3. c)

    die Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Absatz 4 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

  4. d)

    die Zulassung von Bauarten nach § 17 Absatz 4 und 5 des Sprengstoffgesetzes.

Nummer 14a
Verbraucherschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Verbraucherschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und nationalen Rechts in den Bereichen

  1. a)

    Lebensmittel, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse,

  2. b)

    Futtermittel,

  3. c)

    Tierseuchen,

  4. d)

    Tierschutz und

  5. e)

    Beseitigung tierischer Nebenprodukte;

(2) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes;

(3) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Fleischgesetzes;

(4) die Beauftragung von Stellen nach dem Tierseuchenrecht.

Zweiter Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Bezirksämter

Nummer 15
Bau- und Wohnungswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Bau- und Wohnungswesens:

(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 1 Absatz 1) oder die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 10) zuständig ist, einschließlich

  1. a)

    der Bauaufsicht hinsichtlich der Wasserversorgung und Entwässerung von Grundstücken,

  2. b)

    der Bauaufsicht bei elektrischen und Aufzugsanlagen,

  3. c)

    der Ordnungsaufgaben für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen im Sinne der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie nicht Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes sind,

  4. d)

    der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung,

  5. e)

    der Genehmigung von ortsfesten Behältern für brennbare oder sonstige schädliche Flüssigkeiten, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist,

  6. f)

    der Schutzmaßnahmen bei Ausführung der nach der Bauordnung genehmigungspflichtigen Bauten in bautechnischer Hinsicht,

  7. g)

    des Schutzes gegen Verunstaltung,

  8. h)

    der Ordnungsaufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, insbesondere der Aufsicht über die für einen Bezirk bestellte Schornsteinfegerin oder den für einen Bezirk bestellten Schornsteinfeger einschließlich des Erlasses der Widerspruchsbescheide bezüglich der Feuerstättenbescheide,

  9. i)

    der Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm,

  10. j)

    der Ordnungsaufgaben auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Rechtsvorschriften eine andere Zuständigkeit begründen,

  11. k)

    der Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

  12. l)

    der Ordnungsaufgaben auf Grund des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit keine Zuständigkeit der Hauptverwaltung besteht;

(3) die Wohnungsaufsicht einschließlich der Aufsicht über Gemeinschaftsunterkünfte, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit Dritten durch diese zum Gebrauch überlassen;

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin, soweit keine Zuständigkeit der Hauptverwaltung besteht, und der Verordnung über die Grundstücksnummerierung;

(5) die Verwaltung und Unterhaltung öffentlicher Schutzbauten;

(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz sowie dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz, soweit nicht die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 1 Absatz 3 und 4) zuständig ist;

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, soweit nicht die Investitionsbank Berlin oder die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung zuständig sind.

Nummer 16
Gesundheitswesen

Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 1 Absatz 6 und 7) zuständig ist.

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:

(1)

  1. a)

    die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Infektionsschutzgesetz, der Trinkwasserverordnung, den internationalen Gesundheitsvorschriften, den europäischen Verordnungen und Richtlinien in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe, soweit nicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 1) oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 14) zugewiesen,

  2. b)

    die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch erkrankten Personen sowie die Aufsicht über die Durchführung der Unterbringung zur Gefahrenabwehr gemäß § 20 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten;

(2) die Überwachung des Einzelhandels mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken und außerhalb der tierärztlichen Hausapotheken;

(3) die Durchführung der Schädlingsbekämpfung und die Überwachung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;

(4) die Besichtigung von Krankenhäusern, die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln in diesen Einrichtungen, soweit nicht Betriebs- oder Teilbetriebseinstellungen, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen von Räumen oder Bettensperren erforderlich werden;

(5) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens;

(6) die Ordnungsaufgaben bei Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch Schadensereignisse;

(7) der Erlass von Badeverboten in stehenden Gewässern aus hygienischen Gründen.

Nummer 16a
Verbraucherschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes:

(1)

  1. a)

    die Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln einschließlich der Entnahme von Proben und die Durchführung des Nationalen Kontrollprogramms gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG,

  2. b)

    die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen allgemeinen und spezifischen lebensmittelhygienerechtlichen Anforderungen sowie der futtermittelrechtlichen Anforderungen in den Betrieben,

  3. c)

    die gesundheits- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörde zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,

  4. d)

    die Registrierung von Betrieben nach dem EU-Lebensmittelrecht sowie die Anerkennung, Registrierung und Zulassung von Betrieben nach dem Futtermittelrecht;

(2) die Aufgaben der Veterinär-Grenzkontrollstelle;

(3) die Überwachung der Einhaltung der Handelsklassenverordnungen;

(4) die Veterinäraufsicht, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 8 Buchstabe e) zugewiesen, die Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und der Tierschutz, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 9) zugewiesen;

(5) die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern, die Untersagung des Arbeitens mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern und ihrer Aufbewahrung;

(6) der Hunde- und Katzenfang;

(7) die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin.

Nummer 17
Jugend und Familie

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie:

(1) die Durchführung des Jugendschutzgesetzes;

(2) (weggefallen)

(3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), sofern nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist;

(4) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

Nummer 18
Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:

(1)

  1. a)

    die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Anlagen in dem Zeitraum, in dem sie für Veranstaltungen im Freien von gesamtstädtischer Bedeutung benutzt werden, von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, und von Baustellen und Baumaschinen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 3 Buchstabe a) oder durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zu überwachenden Anlagen,

  2. b)

    die fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren,

  3. c)

    die Ordnungsaufgaben nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz;

(2) die Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht von Veranstaltungen im Freien von gesamtstädtischer Bedeutung ausgeht oder auf Baustellen oder im Zusammenhang mit der Verwendung von Baumaschinen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 erzeugt wird;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Ordnungsaufgaben gemäß § 5 Absatz 2, § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 5 Satz 2 und 3 und §§ 31 bis 34 des Verpackungsgesetzes sowie die Ordnungsaufgaben nach § 3 Absatz 4 Satz 1, §§ 9 bis 11, 17 und 18 des Batteriegesetzes, nach §§ 6 und 7 Absatz 4, §§ 9, 10, 12, 17, 17a und 18 Absatz 3 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung, nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung und nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 3 Absatz 1;

(4) die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen, gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;

(5) die Beseitigung unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfalle auf öffentlichen Straßen und Privatstraßen sowie auf öffentlichen Grünflächen, soweit nicht § 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin etwas anderes regelt;

(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen von Erstermittlungen zur Feststellung des Verursachers bei unbekannten Quellen, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeiten anderer Verwaltungen begründen;

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in den jeweils geltenden Fassungen sowie den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen, sofern nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen von örtlicher Bedeutung, die Entgegennahme von Meldungen nach dem Berliner Bodenschutzgesetz;

(8) die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, sofern nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 7) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig sind;

(9) die Ordnungsaufgaben hinsichtlich der Genehmigung und Überwachung des Einleitens von Abwässern in öffentliche Abwasseranlagen sowie von Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen;

(10) Sportbootsstege an Gewässern;

(11) die Ordnungsaufgaben der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht die für Naturschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 4 Absatz 1) zuständig ist, sowie Kontroll- und Überwachungsaufgaben, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren;

(12) die Ordnungsaufgaben nach dem Grünanlagengesetz;

(13) die Genehmigung von Erdbestattungen und von Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe;

(14) die Gewässeraufsicht und die Eisaufsicht (jeweils Ordnungsaufgaben und technische Aufsicht) für die stehenden Gewässer zweiter Ordnung, soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nummer 11 Buchstabe k) zuständig ist.

Nummer 19
Sozialwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:

(1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 1) oder die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist;

(2) die Ordnungsaufgaben, die durch Wegfall des notwendigen Lebensunterhalts infolge von Schadensereignissen entstehen;

(3)

  1. a)

    der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten nach der Feiertagsschutzverordnung,

  2. b)

    die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 des Arbeitszeitgesetzes,

  3. c)

    die Überwachung der Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes, soweit nicht das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 1 Buchstabe b) zuständig ist,

  4. d)

    die Überwachung der Einhaltung des Verbots der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten;

(4) die Überwachung von Schankanlagen;

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen

  1. a)

    den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes,

  2. b)

    die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an Andere zum nichtgewerblichen Umgang.

Nummer 20
Schulwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Schulwesens:

die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs, der Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und vorschulischen Sprachförderung und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs, soweit nicht die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 8) zuständig ist.

Nummer 21
Wirtschaft

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Wirtschaft:

die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, insbesondere

  1. a)

    die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht die Polizei Berlin (Nummer 23 Absatz 6) zuständig ist,

  2. b)

    die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in Nummer 11 Buchstabe a bis i, Nummer 12 Absatz 3, Nummer 23 Absatz 1 und 5, Nummer 32 Absatz 2, 4 und 7 und Nummer 33 Absatz 8 bis 10 bezeichneten Aufgaben,

  3. c)

    die Erteilung der Erlaubnis für gewerbsmäßig veranstaltete Schaustellungen von Personen mit nicht überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sowie die Hergabe von Räumen für derartige Veranstaltungen,

  4. d)

    die Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten und zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, ausgenommen Glücksspiele und Ausspielungen, die nicht Bestandteile von Volksbelustigungsveranstaltungen sind, und Lotterien, sowie zum Betrieb von Spielhallen, Spielkasinos und ähnlichen ausschließlich oder überwiegend dem Spielbetrieb dienenden Unternehmen mit Ausnahme von Spielbanken,

  5. e)

    die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz und der Gaststättenverordnung, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Nummer 12 Absatz 6) oder die Polizei Berlin (Nummer 23 Absatz 6) zuständig sind; die ortspolizeilichen Aufgaben zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,

  6. f)

    die Ausstellung von Gewerbelegitimationspapieren aller Art,

  7. g)

    die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Ausstellerinnen und Ausstellern sowie Anbieterinnen und Anbietern an diesen Veranstaltungen; die Aufsicht auf den Wochenmärkten,

  8. h)

    die Verlängerung der Fristen zur Verwertung von Pfändern und zur Abführung von Überschüssen aus Pfandverwertungen sowie die Entgegennahme der Überschüsse,

  9. i)

    die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen; die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 56 Absatz 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,

  10. j)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über juristische Personen und Personenvereinigungen sowie über natürliche Personen,

  11. k)

    die Überwachung der Einhaltung von Preisauszeichnungsvorschriften,

  12. l)

    die Überwachung der gewerblichen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände außerhalb ständiger Betriebsstätten mit Ausnahme der Aufgaben nach § 23 Absatz 6 und 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie die Überwachung des Lagerns pyrotechnischer Gegenstände in Verbindung mit offenen Verkaufsstellen.

Nummer 22
Denkmalschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Denkmalschutzes:

die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit nicht das Landesdenkmalamt Berlin (Nummer 34) zuständig ist.

Nummer 22a
Einwohnerwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Einwohnerwesens:

(1) die Aufgaben des Melde-, Pass- und Personalausweiswesens, sowie die Aufgaben der eID-Karte-Behörde, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 1 bis 4) zuständig ist; die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

  1. a)

    mit der Erteilung von Melderegisterauskünften nach den §§ 44 und 45 und von Auskünften nach § 50 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht sowie

  2. b)

    den Übermittlungen nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht sowie

  3. c)

    mit der Wahrnehmung der Informationspflichten nach § 11 Absatz 5 Halbsatz 1 des Personalausweisgesetzes gegenüber den Polizeibehörden;

(2) von den Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen:

  1. a)

    die Entgegennahme von Aufenthaltsanzeigen und die Ausstellung von Freizügigkeitsbescheinigungen,

  2. b)

    die Erteilung von Aufenthaltstiteln für im Bundesgebiet geborene Kinder von Amts wegen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil im Besitz eines vom Landesamt für Einwanderung erteilten Aufenthaltstitels als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) und nach einem einheitlichen Vordruckmuster sind,

  3. c)

    die Ausstellung von Aufenthaltstiteln als elektronischer Aufenthaltstitel und nach einem einheitlichen Vordruckmuster für vom Landesamt für Einwanderung ausgestellte und noch gültige Aufenthaltstitel bei Ablauf des bisherigen Passes oder Passersatzpapiers und Vorlage eines neu ausgestellten oder verlängerten Passes oder Passersatzpapiers, im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des elektronischen Aufenthaltstitels und bei Ablauf von dessen Gültigkeit aufgrund der Überschreitung der maximalen Geltungsdauer von zehn Jahren,

  4. d)

    die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts bei Inhaberinnen und Inhabern von Aufenthaltstiteln, sofern die Aufenthaltstitel vom Landesamt für Einwanderung erteilt oder verlängert wurden;

  5. e)

    die Änderung der Wohnanschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels und auf dem Kartenkörper im Falle einer An- oder Ummeldung,

  6. f)

    die Aktivierung und Deaktivierung, Sperrung und Entsperrung der Funktion der elektronischen Identität (eID-Funktion) des elektronischen Aufenthaltstitels und die Änderung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN);

die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Einwanderung mit der Wahrnehmung der unter den Buchstaben a bis f genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht.

Nummer 22b
Verkehr

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens:

(1)

  1. a)

    die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen nach § 14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

  2. b)

    die Eintragung von Adressenänderungen in Zulassungsbescheinigungen Teil I,

  3. c)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Neuausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I nach Verlust oder Diebstahl;

(2)

  1. a)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung, Erweiterung und Verlängerung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,

  2. b)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,

  3. c)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis,

  4. d)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Umstellung der Fahrerlaubnis,

  5. e)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Umtausch, Verlust oder Diebstahl),

  6. f)

    die Ausstellung von internationalen Führerscheinen,

  7. g)

    die Aushändigung aufgefundener Führerscheine;

(3) die straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz, soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nummer 11 Absatz 4) zuständig ist;

(4) im übergeordneten Straßennetz die Anordnung von

  1. a)

    Haltverboten für Lieferzwecke, Umzüge und ähnliche Bedürfnisse,

  2. b)

    Überholverboten,

  3. c)

    Sicherungsmaßnahmen an Brücken,

  4. d)

    Parkraumbewirtschaftungsgebieten,

  5. e)

    Fußgängerzonen,

  6. f)

    Taxenständen,

  7. g)

    Maßnahmen für den ruhenden Verkehr einschließlich Behindertenparkplätzen,

  8. h)

    Maßnahmen zur Sicherung von Ein- und Ausfahrten, abgesenkten Gehwegen oder Parkflächen,

  9. i)

    Maßnahmen zum Gewässerschutz und aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes,

  10. j)

    Straßennamensschildern

sowie die Durchführung von Verkehrsschauen für diese Anordnungen;

(5) im übergeordneten Straßennetz die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen nach § 45 Absatz 1b Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung;

(6) im übergeordneten Straßennetz die Erteilung von Erlaubnissen sowie Genehmigung von Ausnahmen

  1. a)

    nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen auf Gehwegen ohne Auswirkungen auf den Fahrzeugverkehr,

  2. b)
  3. c)

    nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 der Straßenverkehrs-Ordnung und nach der Ferienreiseverordnung, soweit sie nicht Großveranstaltungen nach § 29 Absatz 2 oder den Großraum- und Schwerverkehr nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung betreffen,

  4. d)

    nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht Bussonderfahrstreifen betreffen;

Die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht;

(7) im übergeordneten Straßennetz Anordnungen zur Sicherung von Arbeitsstellen nach § 45 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung in Ergänzungsstraßen entsprechend ihrer Festlegung im Stadtentwicklungsplan Verkehr.

Nummer 22c
Fundwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Fundwesens:

die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und den sonstigen in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften.

Dritter Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden

Nummer 23
Polizei Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben der Polizei Berlin gehören:

Aus dem Bereich Inneres:

(1) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Waffenrechts und nach § 9 Absatz 1 des Beschussgesetzes sowie den in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht nach Waffen- oder Beschussrecht anderen Behörden zugewiesen;

(2) die Versammlungsaufsicht; die Aufgaben der Anmeldebehörde nach der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes;

(3) die presserechtlichen Ordnungsaufgaben;

(4) die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nichtchemischen Kampfmitteln;

(4a) die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle im Land Berlin nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.

Aus dem Bereich Verkehr:

(5) die Mitwirkung bei der Genehmigung von Veranstaltungen insbesondere durch Prüfung und Bewertung von Sicherheitskonzepten, soweit Aufgaben der Polizei berührt sind;

(6) die Durchführung von

  1. a)

    Verkehrskontrollen und die Erstellung von Kontrollberichten nach den §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße,

  2. b)

    Kontrollen nach den Unterabschnitten 1.8.1.1 und 1.8.1.4 zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnengewässern (ADN) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

Aus dem Bereich Wirtschaft:

(7) die Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24), dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30) oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32) obliegt;

(8) die Entgegennahme von Anzeigen über Schusswaffengebrauch im Bewachungsgewerbe.

Aus dem Bereich Naturschutz:

(9) die Erteilung, die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung von Jagdscheinen sowie die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von Jagdscheinen und das Verbot der Jagd wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung von Menschen.

Nummer 24
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin gehören:

(1)

  1. a)

    die Ordnungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz, dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Arbeitszeitgesetz, dem Heimarbeitsgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung, soweit nicht die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2), die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 1 und Nummer 19 Absatz 3) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig sind,

  2. b)

    die Überwachung der Pflichten nach § 7 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes,

  3. c)

    die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, nach § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes sowie nach § 9 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes,

  4. d)

    die Ordnungsaufgaben nach der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung für den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung genannten Personenkreis;

(2)

  1. a)

    die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes und nach § 1 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung sowie bei Anlagen nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen des Landes Berlin, soweit nicht die Bauaufsichtsbehörden (Nummer 1 Absatz 1 und Nummer 15 Absatz 1) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig sind,

  2. b)

    die Ordnungsaufgaben nach dem Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit den nur aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die der nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde obliegen, sofern nicht gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Zuständigkeit gegeben ist,

  3. c)

    der Vollzug des Abschnitts 2 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung);

(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

  1. a)

    bei Anlagen im Sinne der §§ 4 und 22 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 30 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes sind und soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist,

  2. b)

    bei Anlagen im Sinne der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen), sofern sie auf einem Kraftwerksgelände betrieben werden;

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2 Buchstabe e), die Bezirksämter (Nummer 19 Absatz 5 und Nummer 21 Buchstabe n) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig sind;

(5) der Strahlenschutz bei ionisierender Strahlung, soweit nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 8) zuständig ist;

(6) die Durchführung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR);

(7) die Ordnungsaufgaben nach Europäischen Verordnungen und Richtlinien über gefährliche Stoffe, auf die in Arbeitsschutzvorschriften und im Chemikaliengesetz verwiesen wird, sowie nach dem Chemikaliengesetz und den aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die dem Schutz von Personen (Beschäftigte und Andere) dienen und die nicht ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes erlassen wurden, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist;

(8) die Ordnungsaufgaben nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung, der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, der Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke und nach Europäischen Verordnungen und Richtlinien, auf die in diesen drei Verordnungen verwiesen wird, soweit es nicht Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht sind;

(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und der Verordnung (EG) Nummer 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden begründen;

(10) die Ordnungsaufgaben nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes dargestellten Aufgaben der obersten Landesbehörde;

(11) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;

(12) die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Polizei Berlin (Nummer 23 Absatz 4a) zuständig ist.

Nummer 25
Berliner Feuerwehr

Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Feuerwehr gehören:

(1) die Abwehr von Gefahren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen;

(2) der Notfallrettungsdienst;

(3) die Mitwirkung bei der Brandsicherheitsschau;

(4) die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde nach § 15 Satz 2 bis 4 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes;

(5) die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 13a des Wehrpflichtgesetzes und § 14 des Zivildienstgesetzes;

(6) die Mitwirkung bei der Genehmigung von Veranstaltungen insbesondere durch Prüfung und Bewertung von Sicherheitskonzepten, soweit Aufgaben der Feuerwehr berührt sind.

Nummer 26
Landesamt für das Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für das Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Eichgesetz;

(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Medizinproduktegesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit Belange der Messgenauigkeit und der Messbeständigkeit der Medizinprodukte betroffen sind.

Nummer 27
Berliner Forsten

Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Forsten gehören:

(1) der Forstschutz;

(2) der Jagdschutz;

(3) die Aufgaben nach § 5 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes Berlin.

Nummer 28
Fischereiamt

Zu den Ordnungsaufgaben des Fischereiamtes gehören:

die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über die Fischerei.

Nummer 29
Pflanzenschutzamt

Zu den Ordnungsaufgaben des Pflanzenschutzamtes gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;

(2) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Nummer 30
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg gehören:

(1) die Bergaufsicht;

(2) die Ordnungsaufgaben nach Nummer 15 Absatz 1 Buchstabe e, Nummer 18 Absatz 1 und 8, Nummer 23 Absatz 6, Nummer 24 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 und 7 in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 10 Absatz 3 Satz 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung;

(4) die Ordnungsaufgaben nach der Markscheider-Bergverordnung.

Nummer 31
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin gehören:

die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Opfern der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls von den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist.

Nummer 32
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören:

(1) die Überwachung der Anzeigepflicht für Angehörige der Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Rücknahme und der Widerruf der Berufserlaubnis, der Erlaubnis zur Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und der staatlichen Anerkennung sowie der Heilpraktikererlaubnis, die Anordnung des Ruhens der Approbation, das vorläufige Verbot der Berufsausübung und die Feststellung mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, Medizinalfachpersonal, Tierärztinnen und Tierärzte und Veterinärfachpersonal sowie Apothekerinnen und Apotheker und pharmazeutisches Fachpersonal sowie staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker;

(2) die Untersagung der unberechtigten Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung auf den Gebieten des Gesundheits-, Pharmazie- und Veterinärwesens und der Lebensmittelchemie sowie einer gesetzlich geschützten Weiterbildungsbezeichnung in den Medizinalfachberufen;

(3) die Erteilung der Konzession zum Betrieb von Krankenhäusern sowie die Aufsicht über diese Einrichtungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 16 Absatz 4) zuständig sind;

(4) die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes;

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnteilhabegesetz und den auf Grund des Wohnteilhabegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;

(6) die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Apotheken und Krankenhausapotheken einschließlich der Genehmigung der Versorgungsverträge, die Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung von Apotheken, die Erteilung der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die Schließung und Abnahme von Apotheken und Krankenhausapotheken sowie die Apothekenaufsicht;

(7)

  1. a)

    die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung und zur Einfuhr von Arzneimitteln, Testsera oder Testantigenen oder Wirkstoffen, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft und die entsprechende Überwachung der Herstellung und der Einfuhr,

  2. b)

    die Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens im Rahmen seiner Zuständigkeiten,

  3. c)

    die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 16 Absatz 2) zuständig sind,

  4. d)

    die Erteilung der Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln, Testsera oder Testantigenen und die entsprechende Überwachung des Großhandels,

  5. e)

    die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung und zur Einfuhr von Sera, Impfstoffen und Antigenen im Sinne des § 17c Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes zum Zwecke der Abgabe an andere, und die entsprechende Überwachung der Herstellung und der Einfuhr; Anordnungen nach § 17c Absatz 5 des Tierseuchengesetzes bezüglich Mittel, die von im Land Berlin ansässigen pharmazeutischen Unternehmen in Verkehr gebracht werden; Aufgaben der zuständigen Behörde beim Erfassen und Auswerten von Risiken und bei der Rücknahme der Freigabe nach den §§ 30 und 34 der Tierimpfstoffverordnung für Mittel, die von im Land Berlin ansässigen pharmazeutischen Unternehmen in Verkehr gebracht werden;

(8) die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind;

(9)

  1. a)

    die Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über Versuche an lebenden Tieren sowie die Erteilung entsprechender Genehmigungen, die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Erteilung der Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken sowie deren Untersagung, die Überwachung der Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, sowie die tierschutzrechtliche Aufsicht über Versuchstierzuchten und Versuchstierhaltungen, die Genehmigung des Imports von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a des Tierschutzgesetzes,

  2. b)

    die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung, die Zulassung von Ausnahmen für die Betäubung bei Eingriffen an warmblütigen Tieren;

(10) die hygienische Überwachung der Badegewässer und der Erlass von Badeverboten in fließenden Gewässern; weitere Aufgaben als "benannte Stelle" im Sinne der Badegewässerverordnung;

(11) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 9) oder das Pflanzenschutzamt (Nummer 29 Absatz 2) zuständig sind;

(12) die Zulassung von Betrieben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht und dem EU-Lebensmittelrecht, die Aufgaben als Länderkontaktstelle nach dem Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) und als Länderkontaktstelle zur Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT) sowie die Weiterbearbeitung von Meldungen für gefährliche Verbraucherprodukte (RAPEX) im Geltungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;

(13)

  1. a)

    die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach der Trinkwasserverordnung, soweit sie Teil der zentralen Trinkwasserversorgung sind,

  2. b)

    die Überprüfung der Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 und 5 der Trinkwasserverordnung;

(14) die Ordnungsaufgaben nach dem Transfusionsgesetz;

(15) die Ordnungsaufgaben nach dem Medizinproduktegesetz und den nur auf Grund des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 4) oder das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Nummer 26 Absatz 3) zuständig sind;

(16) die Ordnungsaufgaben nach dem Transplantationsgesetz;

(17) die Zulassung von Zentren zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 des Embryonenschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung;

(18) die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;

(19) die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), der Nachfolgeverordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1) und den entsprechenden Folgeverordnungen.

Nummer 33
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gehören:

Aus dem Bereich Inneres:

(1)

  1. a)

    die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Melderegister nach § 1 Absatz 3 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz,

  2. b)

    die Bereitstellung der Verfahren des automatisierten Abrufs nach den §§ 39 und 49 des Bundesmeldegesetzes,

  3. c)

    die Wahrnehmung der Aufgaben als zentrale Stelle für das Land Berlin im Zusammenhang mit allen Anfragen nach § 38 sowie nach § 49 des Bundesmeldegesetzes (Portalanbieter),

  4. d)

    die Errichtung, Überwachung und Ablehnung von Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 und Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes,

  5. e)

    Datenübermittlungen nach den §§ 33 bis 36, 42 und 43 des Bundesmeldegesetzes und das Erteilen von Melderegisterauskünften nach den §§ 46, 50 Absatz 1 bis 3 und §§ 51, 52 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes ; das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung der Aufgaben in den Einzelfällen nach den §§ 34, 35 und 42 des Bundesmeldegesetzes, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht und kein Fall nach den §§ 51 und 52 des Bundesmeldegesetzes vorliegt,

  6. f)

    die Aufgaben der Wehrerfassungsbehörde nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes,

  7. g)

    das Erteilen von Meldebescheinigungen nach § 18 des Bundesmeldegesetzes, wenn der Antrag über das Service-Portal Berlin gestellt wurde;

(2)

  1. a)

    die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Passregister nach § 21 des Passgesetzes,

  2. b)

    die Aufgaben der Passbehörde für in Berlin nicht gemeldete Personen,

  3. c)

    die Versagung und Entziehung von Pässen nach den §§ 7 und 8 des Passgesetzes,

  4. d)

    die Erteilung von Ermächtigungen nach § 19 Absatz 4 des Passgesetzes

  5. e)

    die Ausstellung von Reisepässen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse,

  6. f)

    Datenübermittlungen aus dem automatisiert geführten Passregister nach § 22 Absatz 2 des Passgesetzes; das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;

(3)

  1. a)

    die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Personalausweisregister nach § 23 des Personalausweisgesetzes,

  2. b)

    die Aufgaben der Ausweisbehörde für in Berlin nicht gemeldete Personen,

  3. c)

    Anordnungen von Ausweisbeschränkungen nach § 6 Absatz 7 und § 6a des Personalausweisgesetzes,

  4. d)

    die Ausstellung von Personalausweisen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse,

  5. e)

    die Datenübermittlungen aus dem elektronisch geführten Personalausweisregister nach § 24 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes; das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;

(4) die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale eID-Karte-Register nach § 19 des eID-Karte-Gesetzes;

(5) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Lotterien, Ausspielungen, Toto, Sportwetten und Pokerspielen, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag, soweit diese dort nicht ausschließlich anderen Behörden zugewiesen und soweit nicht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung (Nummer 5 Absatz 4) oder die Bezirksämter (Nummer 21 Buchstabe d) zuständig sind, die Ordnungsaufgaben und die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz gegenüber Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen, soweit das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach der vorstehenden Zuweisung über Aufsichtszuständigkeiten im Bereich des Glücksspielrechts verfügt;

(6) die Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Kulturelle Angelegenheiten (Nummer 7 Absatz 1) oder für Wissenschaft (Nummer 13 Absatz 2) zuständige Senatsverwaltung oder das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 3) zuständig sind;

(7) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Rettungsdienstes mit Krankenkraftwagen nach dem Rettungsdienstgesetz.

Aus dem Bereich Verkehr:

(8)

  1. a)

    die nicht der obersten Landesbehörde vorbehaltenen Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 22b Absatz 1) zuständig sind, einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

  2. b)

    die Aufgaben nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Anerkennung und Aufsicht über Hersteller, Importeure, Kraftfahrzeugwerkstätten, Schulungsstätten und Schulungen sowie die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchungen und der Schulungen nach den Anlagen VIIIc, XVII, XVIIa, XVIIIc und XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Genehmigungsbehörde nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge,

  3. c)

    die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde und der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 22b Absatz 2) zuständig sind, einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts,

  4. d)

    die Aufgaben der sperrenden Behörde nach § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

  5. e)
  6. f)

    die Datenübermittlungen nach § 28 Absatz 5 und den §§ 59 und 64 des Straßenverkehrsgesetzes,

  7. g)

    die Maßnahmen nach § 7 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße,

  8. h)

    die Bearbeitung von Anträgen und die Ausgabe von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes,

  9. i)

    die Anerkennung, der Widerruf der Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 2 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sowie die Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung,

  10. j)

    die Ausgabe der Carsharingplaketten gemäß § 39 Absatz 11 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung;

(9) die Aufgaben der höheren und unteren Verwaltungsbehörde

  1. a)
  2. b)
  3. c)

    nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz,

  4. d)
  5. e)

    nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,

  6. f)

    nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container,

  7. g)

    nach dem Übereinkommen über internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsbedingungen, die für diese Beförderung zu verwenden sind;

(10) der Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der europäischen und internationalen Vorschriften über die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme der Aufgaben im Zusammenhang mit Straßenbahnen, der Genehmigung für Tarife und Beförderungsbedingungen für den ÖPNV sowie der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.

Nummer 34
Landesdenkmalamt Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesdenkmalamtes Berlin gehören:

die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit es sich um Aufgaben von hauptstädtischer Bedeutung handelt.

Nummer 35
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Zu den Ordnungsaufgaben der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg gehören:

(1) die Bauschutzangelegenheiten außerhalb der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt, mit Ausnahme der Flughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel;

(2) die Ordnungsaufgaben der Anhörungsbehörde für alle Flugplätze;

(3) die Zulassungen nach § 22a Absatz 2 Luftverkehrs-Ordnung;

(4) die Flugplatzangelegenheiten - mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt;

(5) die Luftaufsicht gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes;

(6) die Erlaubnisse für die besondere Benutzung des Luftraums mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden;

(7) die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, soweit diese nicht auf Flughäfen stattfinden, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt;

(8) die allgemeinen Aufgaben nach § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes außerhalb der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld;

(9) die Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes;

(10) sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung, Schulung und Prüfung von Personal nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Luftsicherheitsgesetzes;

(11) die Durchführung von Inspektionen, Tests und Erhebungen zur Kontrolle der Eigensicherungsmaßnahmen der Flughafenunternehmer gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2, 5, 10 und 11 der Verordnung (EG) 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Rahmen der Durchführung des nationalen Qualitätssicherungsprogramms gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt;

(12) die übrigen Luftsicherheitsangelegenheiten, die nicht im Zusammenhang mit Flughäfen stehen, für die der Bund einen Bedarf gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkennt;

(13) die Luftfahrtpersonalangelegenheiten;

(14) die Angelegenheiten der Luftfahrerschulen und die Ausbildungserlaubnisse;

(15) die Angelegenheiten der Luftfahrtunternehmen und die Betriebsgenehmigungen gemäß § 20 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes;

(16) die Zulassung von Luftsicherheitsplänen nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt;

(17) die Hindernisangelegenheiten außerhalb von Flugplatzbauschutzbereichen im Land Brandenburg;

(18) die Regelung des Flugplatzverkehrs gemäß § 21a der Luftverkehrs-Ordnung;

(19) die Angelegenheiten der Einrichtungen zur Kommunikation, Navigation und Überwachung (CNS)

sowie die Ordnungsaufgaben nach den auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen.

Nummer 36
Landesamt für Einwanderung

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Einwanderung gehören die Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht die Bezirksämter gemäß Nummer 22a Absatz 2 zuständig sind. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 4. März 2020 (GVBl. S. 205) soll in der Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zu § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 36 die Angabe "1 bis 36" durch die Angabe "1 bis 35" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

Nummer 37
Sonstige Ordnungsaufgaben

Für die Erledigung der in den Nummern 1 bis 36 nicht genannten Ordnungsaufgaben sind zuständig:

(1) die fachlich zuständige Senatsverwaltung, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der obersten Reichs- oder Landesbehörde, der obersten Landesbaubehörde, dem Regierungspräsidenten, der Landespolizeibehörde, der höheren Baupolizeibehörde, der Polizeiaufsichtsbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder an Stelle einer dieser Behörden der Polizei Berlin zugewiesen sind;

(2) die Bezirksämter, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der unteren Verwaltungsbehörde, der Kreis- oder Ortspolizeibehörde übertragen sind, und in allen übrigen Fällen.