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Anlage 1.5.1.3 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.5.1.3 RVG – Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug

Vorbemerkung 5.1.3:

(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.

(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5107Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 €22,00 bis 121,00 €57,00 €
5108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren22,00 bis 264,00 €114,00 €
5109Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 €33,00 bis 319,00 €141,00 €
5110Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren44,00 bis 517,00 €224,00 €
5111Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 €55,00 bis 385,00 €176,00 €
5112Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren88,00 bis 616,00 €282,00 €