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Anlage 1 3. BewG§39DV
Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 3. BewG§39DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-10-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 3. BewG§39DV – Hauptbewertungsstützpunkte der gärtnerischen Nutzung

Anlage 1
(zu § 1)

Vorbemerkungen

  1. 1.

    Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte der gärtnerischen Nutzung werden bezeichnet:

    1. a)

      beim Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau als Gartenbau-Vergleichszahlen (GVZ),

    2. b)

      beim Nutzungsteil Obstbau als Obstbau-Vergleichszahlen (OVZ),

    3. c)

      beim Nutzungsteil Baumschulen als Baumschul-Vergleichszahlen (BVZ).

  2. 2.

    Die Hauptbewertungsstützpunkte der gärtnerischen Nutzung sind gekennzeichnet

    1. a)

      durch G für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau,

      durch O für den Nutzungsteil Obstbau,

      durch B für den Nutzungsteil Baumschulen;

    2. b)

      durch laufende Nummern (Lfd. Nr.), deren erste oder erste und zweite Ziffern das Land und deren nächste Ziffer die Oberfinanzdirektion erkennen lassen. Die Ziffern nach dem Punkt kennzeichnen die laufende Nummer innerhalb der Oberfinanzdirektion.

Die Ziffern entsprechen:

ZifferLandZifferOberfinanzdirektion
1Schleswig-Holstein1Kiel
2Niedersachsen1Hannover,
St. A. Hannover
  2Hannover,
St. A. Oldenburg
3Nordrhein-Westfalen1Münster
  2Düsseldorf
  3Köln
4Rheinland-Pfalz1Koblenz
5Hessen1Frankfurt
6Saarland1Saarbrücken
7Baden-Württemberg1Karlsruhe
  2Freiburg
  3Stuttgart
8Bayern1Nürnberg
  2München
9Hamburg1Hamburg
10Bremen1Bremen
11Berlin1Berlin

Beispiel:

Bei dem Hauptbewertungsstützpunkt B 33.01 handelt es sich um den ersten Hauptbewertungsstützpunkt des gärtnerischen Nutzungsteils Baumschulen in Nordrhein-Westfalen, Oberfinanzdirektion Köln.